Kann denn “gar nichts” Sünde sein? Zu EuG T-196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energieintensive Unternehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlastkunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) komplett von Netzentgelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hintergrund für diese Regelung war die Überlegung der Bundesregierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letztverbraucher verteilt.

Die Bandlastkunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeisterung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein individuelles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihilfeprüfverfahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staatliche Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Die Bundesrepublik müsste die verbotenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verursachten Netzkosten bzw. dem Mindestentgelt und “null”, deswegen zurückfordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommentiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrauchern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betroffenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäischen Gericht (EuG), der Eingangsinstanz des EU-Rechtssystems. Die Parteien beantragten, den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzuzahlen wäre hilfsweise nur ein Anteil von minimal 10% der veröffentlichten Netzentgelte, die etwa Haushaltskunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimistisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festgestellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlagesystem der Übertragungsnetzbetreiber aufgebracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzentgeltbefreiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlagesystem ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letztverbraucher wären auch nicht abgabeverpflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbetreiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumentation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumentation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich auferlegten Pflicht finanziert worden seien und nach staatlichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundesnetzagentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unternehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unternehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mechanismus der Netzentgeltbefreiung und der Finanzierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleichbehandlungsgebot und Vertrauensschutz. Letzteren hatte die Klägerseite bemüht, weil sie vorm Hintergrund der geltenden Beihilfedefinition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückforderung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein “umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer” wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellseherischen Fähigkeiten von Unternehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begünstigten Unternehmen müssen Netzentgelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeutigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzentgeltbefreiung und das Umlagesystem des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).

 

2021-11-10T18:47:26+01:008. Oktober 2021|Industrie, Rechtsprechung, Strom|

Redispatch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (NABEG) von 2019 vorgesehene Redispatch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabilität der Stromnetze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertragungsnetze stottert, während der Strom aus volatil erzeugenden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konventionelle Erzeugungsanlagen und Übertragungsnetzbetreiber in die stabilitätsbezogene Steuerung der Kraftwerkseinsatzplanung über “Kraftwerkspärchen” eingebunden waren, ändert sich dies künftig: “Neu” im Redispatch 2.0 sind die Verteilnetzbetreiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagenbetreiber sind erstmals Adressaten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) (BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redispatch 2.0 das bisherige Einspeisemanagement ab. Redispatch 2.0 hat also deutlich mehr Adressaten als bisher. Erfasst sind künftig alle Stromerzeugungsanlagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneuerbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redispatch einbezogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbetreiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortagsprognosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redispatchmaßnahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redispatch 2.0 sind sie privilegiert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurückgegriffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konventionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzuhalten: Die Privilegierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdispatch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfallvergütung zeigt: Während bisher der Netzbetreiber die entgangenen Einnahmen komplett ausgezahlt hat, wird nun nur noch die Marktprämie vom Netzbetreiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagenbetreiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direktvermarkter geflossenen Börsenerlöse für die Ausfallarbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagenbetreiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätzliche Handlungsverpflichtungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatzverantwortlicher (EIV) und Betreiber der technischen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienstleister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direktvermarkter anpassen und einige Entscheidungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrechnungsvariante für die Ausfallarbeit, die Zuordnung zum Prognosemodell oder zum Planwertmodell, die Entscheidung, ob der Anlagenbetreiber selbst regelt (Aufforderungsfall) oder die Regelung durch den Netzbetreiber duldet (Duldungsfall) und die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit. Insgesamt steigen die Anforderungen an den Datenaustausch, weil Stammdaten, Planungsdaten und Nichtverfügbarkeiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgt. Nach springt der Grundversorger immer dann ein, wenn ein Haushaltskunde keinen anderweitigen Energieliefervertrag abschließt. Für dieses besondere Versorgungsverhältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausformuliert hat (mehr zur Grundversorgung hier).

In aller Regel ist der Grundversorgungstarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfristigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwandsparenden Vertragsausgestaltung zB bei Zahlungsmöglichkeiten etc. ist sehr eingeschränkt. Neben diesem vertraglich sehr festgelegten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grundversorgungsgebiets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Besonderes bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonderbedingungen vorsehen, ohne einen davon als den Grundversorgungstarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreistarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grundversorgung gehört oder ein Sonderkundenverhältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grundversorgungstarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unausgesprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktioniert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grundversorgungsverhältnisses mehrere unterschiedliche Tarife sein könnten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls hält dies für unproblematisch (BGH vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausgestaltung ihres Tarifsystems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grundversorgungstarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energiepreis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|