Abschläge und Abschlagsänderungen

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW wendet sich gegen Strom- und Gasan­bieter, die kurzfristig Abschläge erhöhen. Betroffen sind vor allem Discounter, die ihre Niedrig­preise nicht am Markt abgesi­chert haben und nun nicht mehr in der Lage sind, die gestie­genen Bezugs­kosten zu bezahlen. Sie versuchen sich auf diesem Wege nun kurzfr­sitig Liqui­dität zu verschaffen, vermutlich in der Hoffnung, dass die Energie­preis­krise bald endet.

Klar ist: Einen „Zwangs­kredit“ zugunsten des Energie­ver­sorgers müssen sich Verbraucher nicht gefallen lassen. Doch wie genau ist der Abschlag – nicht zu verwechseln mit der Voraus­zahlung – eigentlich rechts­sicher zu bestimmen? Hier lohnt sich ein tiefer Blick in den § 13 StromGVV bzw. GasGVV. Hiernach dürfen Grund­ver­sorger Abschläge festsetzen, die sich am zuletzt abgerech­neten Verbrauch orien­tieren. Wenn es keinen solchen Verbrauch gibt, ist auf vergleichbare Kunden­ver­brauchs­profile zurückzugreifen.

Doch wie sieht es aus, wenn der auf diese Weise festge­setzte Abschlag wegen verän­derter Umstände einfach nicht mehr passt? Hier gibt § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV/GasGVV bzw. § 13 Abs. 2 StromGV/GasGVV eine klare Antwort. Verändern sich die Verhält­nisse des Kunden, so ist der Abschlag zu reduzieren. Es gibt ein älteres Urteil zu dieser Regelung, das dies etwa bei Verän­de­rungen der Personen im Haushalt angenommen hat. Doch dies ist keine Einbahn­straße: Verändern sich die Preise des Versorgers, so kann auch der Abschlag steigen. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Verändern sich Umstände nicht, so können Verbraucher wie Versorger auch keine Anpassung des Abschlags verlangen.

Euro, Schiff, Geld, Segelboot, Origami, Karte, Finanzen

So weit also zur Grund­ver­sorgung. Doch wie sieht es bei Sonder­kunden aus? Zunächst gilt hier Vertrags­freiheit. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG haben Verträge mit Letzt­ver­brau­chern (nicht gleich­be­deutend mit „Verbrau­chern“) auch Angaben zur Zahlungs­weise zu enthalten. Im Rahmen des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dürfen die gewerb­lichen Vertrags­par­teien dann ausmachen, was ihnen gefällt. Doch für Haushalts­kunden ist auf die für die Grund­ver­sorgung geltenden Regeln für die Abschlags­fest­setzung und ‑änderung nach § 41b Abs. 3 EnWG zurück­zu­greifen. Diesen kommt Leitbild­funktion zu, wie schon das LG Düsseldorf 2014 festge­halten hat (12 O 474/12). (Miriam Vollmer).

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.

2021-11-17T14:20:10+01:0016. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Wie böse ist die Scheibenpacht?

Eine „Milli­arden-Abzocke“ sei die Schei­ben­pacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unter­nehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann, als die eigent­liche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Schei­ben­pacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergan­genheit des EEG und des Energie­rechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unter­nehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie „anrüchigen“ Hinter­grund, sondern hängt mit dem Wärme­bedarf von Unter­nehmen zusammen, die Wärme für mecha­nische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszu­koppeln ist dann nur konse­quent. Zudem spart ein Unter­nehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz trans­por­tiert werden muss, so dass keine Netzent­gelte anfallen, und auch kein anderes Unter­nehmen mitver­dient. Indus­trie­kraft­werke sind also eine ganz normale, energe­tisch, ökolo­gisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unter­nehmen auch keine Netzent­gelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brenn­stoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energie­rechts nichts an. Erst seit Inkraft­treten des EEG 2014 fällt auch für eigen­erzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetz­geber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorge­lockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unter­nehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unter­nehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unter­nehmen – gerade in gewach­senen Indus­trie­an­sied­lungen – aus einem Konzern hervor­ge­gangen, manchmal wurde nur die Energie­ver­sorgung gesell­schafts­rechtlich verselb­ständigt, bisweilen hatte der Betreiber im recht­lichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unter­nehmen die technische Betriebs­führung innehatte. Was an den verär­gerten Reaktionen jeden­falls zutrifft: Die Unter­nehmen zahlten als „Schei­ben­pächter“ keine EEG-Umlage, so wie andere Eigen­erzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechts­strei­tig­keiten rund um die Schei­ben­pacht zu bekommen, erließ der Gesetz­geber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art „Deckel-drauf“-Regelung: Die Schei­ben­pacht sollte keine Eigen­erzeugung gewesen sein, aber die Unter­nehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertra­gungs­netz­be­treiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belie­ferte Unter­nehmen Anspruch auf eine EEG-Umlage­be­freiung bzw. ‑privi­le­gierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 allei­niger Betreiber des nie relevant geänderten Kraft­werks gewesen wäre und recht­zeitig eine nachträg­liche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Architektur, Stahlwerk, Fabrikgebäude, Alt, Fabrik

Doch dann entwi­ckelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetz­geber es sich vorge­stellt hatte: Die ÜNB entwi­ckelten einigen Verfol­gungs­eifer, statt Rechts­frieden brachen diverse juris­ti­schen Handge­menge aus (die zB in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetz­geber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Strei­tig­keiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechts­kräf­tigen Urteile gibt. Die Unter­nehmen müssen dann nicht für die Vergan­genheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungs­pflicht anerkennen.

Ist dies nun unmora­lisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unter­nehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unter­nehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jeden­falls ausge­sprochen streng (Miriam Vollmer).

2021-11-03T09:17:57+01:002. November 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Das Netzgebiet des Grund­ver­sorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Grund­ver­sorger (zum Grund­ver­sorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allge­meinen Versorgung? Darüber hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württem­ber­gi­schen Gemeinde als Grund­ver­sor­gerin, weil sie im gesamten Gemein­de­gebiet die meisten Haushalts­kunden hätte. Doch das beklagte Umwelt­mi­nis­terium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzes­si­ons­ver­träge, kam auf „drei“, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzes­si­ons­vertrag existiert, wer die meisten Haushalts­kunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzes­si­ons­ge­biete war die spätere Klägerin in der Tat Grund­ver­sor­gerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unter­nehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzes­si­ons­ge­bieten Konzes­sio­närin und ging deswegen davon aus, dass die drei galva­nisch zusam­men­hän­genden Gebiete wegen der Zustän­digkeit des gleichen Netzbe­treibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energie­ver­sor­gungs­netzes der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzes­si­ons­vertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechts­an­sichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. syste­ma­tisch die Anzahl der Konzes­si­ons­ver­träge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprung­re­vision zu, weil die Sache grund­sätz­liche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzes­si­ons­vertrag einen Grund­ver­sorger gibt, also benach­barte Grund­ver­sor­gungs­ge­biete desselben Konzes­sionärs nicht „zusam­men­zu­fassen“ sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Syste­matik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizi­enten Energie­ver­sorgung und der Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs (Miriam Vollmer).