Ist eine Feuerwehrzufahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbeigekommen, vor deren Hofeinfahrt ein Schild “Feuerwehrzufahrt” stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihenhausvierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßenseite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßenverkehrsbehörde,  vermutlich nach einem Sicherheitsaudit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Allerdings begrenzt auf die Schulzeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unterrichtszeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Standpunkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufgestellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erforderlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrtsschild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr formalistischen und obrigkeitsstaatlichen Lösung. “Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuerwehrzufahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?”, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage allerdings anders (Urteil vom 21.03.2024 –
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veranlasst wurde. Dies ermöglicht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvollziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuerwehrzufahrt ist in der Regel die Notwendigkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweckentfremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrszeichen die anordnende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grundstücken und außerhalb öffentlicher Straßen und Wege aufgestellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemeingebrauchs sein Auto überall im öffentlichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Bundesnetzagentur geht erneut gegen gas.de vor

Das Tauziehen zwischen der Bundesnetzagentur und dem Versorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH geht in die nächste Runde. Bereits mit Verfügung vom 29.06.2023 hatte die Bundesnetzagentur der gas.de seinerzeit die Belieferung mit Haushaltskunden untersagt. Hiergegen war gas.de erfolgreich vor dem OLG Düsseldorf vorgegangen, wie wir hier berichten. Das OLG Düsseldorf hob diese Verfügung auf, allerdings nicht ohne kritische Worte zum Geschäftsverhalten des Versorgers zu finden.

Damit war die Geschichte jedoch  nicht zu Ende, denn mit erneuter Verfügung vom 17.03.2025 hat die Bundesnetzagentur der gas.de erneut die Tätigkeit als Energieversorger untersagt, soweit dabei eine bestimmte Anzahl Haushaltskunden überschritten wird. Zusätzlich wird gas.de darin verpflichtet, der BNetzA testierte Abschlüsse der Jahre 2023- 2026 innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und seine künftige Beschaffungsstrategie darzulegen.

Gas.de hatte im Jahr 2010 seine ursprüngliche Liefertätigkeit aufgenommen. Die Bundesnetzagentur begründet die aktuellen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Versorgers unter anderem mit der unvermittelten Versorgungseinstellung bei der Belieferung ihrer Kunden im Dezember 2021, die zwischenzeitlich auch Gegenstand zahlreicher Schadenersatzklagen gegen gas.de ist.

Ob gas.de die erneute Aufsichtsmaßnahme der Regulierungsbehörde akzeptiert oder Rechtsmittel einlegt bleibt abzuwarten.

Die vollständige Entscheidung der Bundesnetzagentur kann hier nachgelesen werden.

(Christian Dümke)

2025-11-28T19:20:30+01:0028. November 2025|BNetzA, Rechtsprechung|

BGH stärkt Transparenz: Bundesnetzagentur darf Energieversorger namentlich nennen

Mit  Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. EnVR 10/24) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung für die Kommunikationspraxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffen. Im Fokus: die Frage, ob die Behörde Energieversorger in ihren Pressemitteilungen namentlich nennen darf, wenn sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen erlässt. Betroffen war dort der Versorger gas.de. Der BGH sagt: Ja – und zwar ausdrücklich.

Die Bundesnetzagentur wacht darüber, dass Energieversorger zuverlässig arbeiten, gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Wenn Zweifel bestehen – etwa an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Organisation – darf sie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Untersagung des Lieferantenstatus.

Solche Eingriffe sind öffentlich relevant. Deshalb informiert die BNetzA darüber auch regelmäßig die Presse und Verbraucher. Doch die Frage, ob die Behörde den betroffenen Versorger beim Namen nennen darf, war lange umstritten. Unternehmen sehen darin oft einen tiefen Eingriff in ihre Außendarstellung – zumal schon die Erwähnung negativer Maßnahmen erhebliche wirtschaftliche Schäden auslösen kann.

Der Bundesgerichtshof hat die BNetzA in ihrer Kommunikationspraxis in mehreren Punkten bestätigt:

Die Behörde darf Unternehmen in Pressemitteilungen identifizieren, sofern dies zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Wahl der Veröffentlichungsform – ob anonymisiert oder namentlich – liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Entscheidend ist, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Der BGH stellt klar, dass das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz und Verbraucherschutz schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen, die eine namentliche Nennung für das Unternehmen haben kann.

Bemerkenswert: Die BNetzA darf bereits vor Rechtskraft der behördlichen Maßnahme öffentlich informieren. Eine Veröffentlichung ist zulässig, solange die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Der BGH hebt hervor, dass die Pressemitteilung der BNetzA im entschiedenen Fall bewusst zurückhaltend formuliert war: kein detaillierter Vorwurfskatalog, kein „Pranger-Effekt“, sondern eine sachliche Information über eine ergangene Verfügung.

Die Entscheidung sorgt für mehr Transparenz. Haushalte und Unternehmen können besser nachvollziehen, welche Anbieter in Schwierigkeiten sind oder gegen regulatorische Vorgaben verstoßen. Gerade im Energiemarkt, in dem Versorgerwechsel häufig sind, schafft dies Sicherheit.

Das Urteil ist aber auch ein klares Signal: Wer unter die Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA gerät, muss mit öffentlicher Nennung rechnen. Unternehmen sollten darauf achten, interne Compliance-Prozesse und wirtschaftliche Stabilität sauber nachzuweisen.

(Christian Dümke)

2025-11-20T23:09:41+01:0020. November 2025|Rechtsprechung|