Landgericht Düsseldorf zu den Rechtsfolgen intransparenter Preisanpassungsmitteilungen
Wenn Energieversorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preisanpassung vorbehalten haben, dann müssen diese Anpassungen dem betroffenen Kunden auch rechtzeitig (Frist bei Haushaltskunden: 1 Monat) mitgeteilt werden, damit der Kunde seinerseits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortsetzt oder aber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.
Zum erforderlichen Inhalt der Preisanpassungsmitteilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwischen sehr detaillierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preisbestandteile aufgeschlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bisherigen Lieferpreis als auch für den neuen Preis gegenübergestellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.
Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preisanpassungsmitteilung nicht den geforderten Inhalt aufweist, weil sie die Preisaufschlüsselung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preisanpassung dann unwirksam und der Kunde kann – bei rechtzeitigem Widerspruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Landgericht Düsseldorf diese Rechtsauffassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.
(Christian Dümke)