Preisanpassung unwirksam: Landgericht Frankfurt weist Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letztverbraucher auf Zahlung von Energielieferentgelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den streitigen Verbrauchsabrechnungen eine Preisanpassung des Energieversorgers enthalten war, die nach Rechtsauffassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entsprechende Zahlungsforderung begründen kann.

 

Die Unwirksamkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preisänderung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Diese 6-Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisänderung. Eine diesen Anforderungen genügende Ankündigung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preisänderungsmitteilung auch inhaltlich nicht den Anforderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energielieferant auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen unterrichten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energieversorger im Preisanpassungsschreiben nur den bisherigen und den zukünftigen neuen Lieferpreis oder einzelne Preiskomponenten benennt bzw. gegenüberstellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erforderlich sei – so das Landgericht unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamtpreis zusammensetzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivorliegend nicht erfolgt. In dem entsprechenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeitspreis genannt und die Differenz zum bisherigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preisänderungsschreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicherstellen, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Aus diesem Schutzzweck folgt, dass die den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG entsprechende Unterrichtung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preiserhöhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2-17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

2026-04-03T13:32:10+02:003. April 2026|Rechtsprechung|

EuGH verhandelt über Dreijahreslösung bei unwirksamen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte sogenannte Dreijahreslösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammergericht  Berlin anhängigen Verfahren, in dem es um die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem seit 2012 bestehenden zivilrechtlichen Fernwärmelieferungsvertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrechnungen des Wärmeversorgers, die unzulässige Preiserhöhungen enthalten, zu widersprechen. Andernfalls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbesondere sieht das Kammergericht hierzu Klärungsbedarf im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel in langfristigen Energielieferverträgen den Vertrag ergänzend dahingehend auslegen, dass ein durch frühere Preiserhöhungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Ausgangspreises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hintergrund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richtlinie 93/13/EWG nationalen Regelungen oder einer darauf gestützten gerichtlichen Praxis entgegensteht, wonach bei langfristigen Energielieferverträgen eine durch die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preiserhöhungen, die über den ursprünglichen Ausgangspreis hinausgehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der langfristige Energielieferverträge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preiserhöhungen auf Grundlage einer unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel akzeptiert hat und diese später auch für weiter zurückliegende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richtlinie nationalen Regelungen oder einer gerichtlichen Praxis entgegensteht, nach der ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preisänderungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sichergestellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

2026-03-20T22:04:35+01:0020. März 2026|Rechtsprechung, Wärme|

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der (vormaligen) Bundesregierung unzureichend ist und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbindliche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Pressemitteilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die geltend machte, dass die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorherigen Bundesregierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundesrichter ist das Klimaschutzprogramm ein zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Zwar verfügt die Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestaltungsspielraum, dieser unterliegt jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissionsminderung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klimaschutzlücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestanden.

Die Bundesregierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klimaschutzprogramm den Anforderungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klimaschutzgesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Nach aktuellen Projektionen des Umweltbundesamtes ist die ursprünglich festgestellte Gesamtlücke inzwischen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich macht.
Seit 1990 sind die Treibhausgasemissionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Expertenrat für Klimafragen bescheinigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grundsätzlich erreichbar ist, sofern die Klimaschutzmaßnahmen konsequent fortgeführt werden. Das Urteil unterstreicht gleichwohl die rechtliche Verpflichtung, bestehende Defizite zu beseitigen und die Klimaziele wirksam abzusichern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|