Der Nabu und das CCS

Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszumachen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneuerbaren Energien: Gut für die Energiewende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.

Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Naturschutzbunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergebnisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu technischen Lösungen, die bei vielen Umweltschützern verpönt sind.

Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energieeffizienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffizienten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomasseeinsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit interessant: Einsatz synthetischer Kraftstoffe auf Basis erneuerbare Energien, also Power-to-X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.

An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüssigtem CO2 im Untergrund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiterlaufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.

Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richtlinie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung allerdings enthält allerdings eine folgenschwere Klausel: Bundesländer, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandidaten ausgestiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beantwortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.

Angesichts dessen ist es um so erstaunlicher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umweltverband bewegt und auch unorthodoxe Überlegungen publiziert, zeigt, dass die Bereitschaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiterzukommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.

2019-05-22T13:39:45+02:0022. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz|

BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Steinkohlekraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gerichtlichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abweisungsurteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitgezählt, die aus später beantragten, aber zwischenzeitlich genehmigten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemeinschaftsrecht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stickstoffeinträgen durch einen nach Ansicht des BVerwG richtigerweise einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb berücksichtigen. Für diese Berücksichtigung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht dem OVG Münster zudem recht detaillierte Vorgaben gemacht.

Für Vorhabenträger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorhabenträger nicht in der Hand, wann sein prüffähiger Antrag beschieden wird. Besonders bei kontroversen, komplexen Anlagen dauert das Genehmigungsverfahren oft besonders lange. Das kann dem Vorhabenträger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Genehmigungsverfahren andere Anlagenbetreiber “überholt” haben.

2019-05-17T16:57:30+02:0017. Mai 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein nationaler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Historiker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorindustrieller Umweltsünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittelalter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, allerdings eher unterirdisch als große Grundwasservorkommen. Viele Flüsse des regenreichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Niedersachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Allerdings hat die Hamburger Wasserversorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der niedersächsische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewilligung der Förderung von jährlich durchschnittlich 18,4 Millionen Kubikmeter Wasser nicht entsprochen. Stattdessen wurden nur 16,1 Millionen Kubikmeter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewilligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Während die Bewilligung ein grundsätzlich unwiderrufliches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann widerrufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasserbedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Investitionskosten für die Förderung und Aufbereitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompliziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Besonderes Augenmerk wird darin auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf den Schutz des Wasserkörpers nach den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie gerichtet. Denn die biologische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heideflüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Niederschläge und die erhöhten Standards für Naturschutz machen es insofern schwieriger, den erhöhten Trinkwasserbedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|