Der Nabu und das CCS

Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszu­machen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneu­er­baren Energien: Gut für die Energie­wende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.

Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Natur­schutz­bunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergeb­nisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu techni­schen Lösungen, die bei vielen Umwelt­schützern verpönt sind.

Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energie­ef­fi­zienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffi­zi­enten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomas­se­einsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit inter­essant: Einsatz synthe­ti­scher Kraft­stoffe auf Basis erneu­erbare Energien, also Power-to‑X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.

An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüs­sigtem CO2 im Unter­grund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiter­laufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.

Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richt­linie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung aller­dings enthält aller­dings eine folgen­schwere Klausel: Bundes­länder, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandi­daten ausge­stiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beant­wortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.

Angesichts dessen ist es um so erstaun­licher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umwelt­verband bewegt und auch unorthodoxe Überle­gungen publi­ziert, zeigt, dass die Bereit­schaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiter­zu­kommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.

2019-05-22T13:39:45+02:0022. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz|

BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Stein­koh­le­kraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immis­si­ons­schutz­recht­lichen Vorbe­scheid und zwei Teilge­neh­mi­gungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gericht­lichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abwei­sungs­urteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswir­kungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffä­higer Geneh­mi­gungs­antrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitge­zählt, die aus später beantragten, aber zwischen­zeitlich geneh­migten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einrei­chung eines Geneh­mi­gungs­an­trags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemein­schafts­recht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stick­stoff­ein­trägen durch einen nach Ansicht des BVerwG richti­ger­weise einzu­be­zie­henden Kupfer­re­cy­cling­be­trieb berück­sich­tigen. Für diese Berück­sich­tigung hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt dem OVG Münster zudem recht detail­lierte Vorgaben gemacht.

Für Vorha­ben­träger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorha­ben­träger nicht in der Hand, wann sein prüffä­higer Antrag beschieden wird. Besonders bei kontro­versen, komplexen Anlagen dauert das Geneh­mi­gungs­ver­fahren oft besonders lange. Das kann dem Vorha­ben­träger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Geneh­mi­gungs­ver­fahren andere Anlagen­be­treiber „überholt“ haben.

2019-05-17T16:57:30+02:0017. Mai 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein natio­naler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Histo­riker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorin­dus­tri­eller Umwelt­sünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittel­alter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, aller­dings eher unter­ir­disch als große Grund­was­ser­vor­kommen. Viele Flüsse des regen­reichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Nieder­sachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Aller­dings hat die Hamburger Wasser­ver­sorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der nieder­säch­sische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewil­ligung der Förderung von jährlich durch­schnittlich 18,4 Millionen Kubik­meter Wasser nicht entsprochen. Statt­dessen wurden nur 16,1 Millionen Kubik­meter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewil­ligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Während die Bewil­ligung ein grund­sätzlich unwider­ruf­liches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann wider­rufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasser­bedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Inves­ti­ti­ons­kosten für die Förderung und Aufbe­reitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompli­ziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Beson­deres Augenmerk wird darin auf die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung und auf den Schutz des Wasser­körpers nach den Vorschriften der Wasser­rah­men­richt­linie gerichtet. Denn die biolo­gische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heide­flüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Nieder­schläge und die erhöhten Standards für Natur­schutz machen es insofern schwie­riger, den erhöhten Trink­was­ser­bedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|