Erst mal Still­stand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus der Betrei­berin des Tagebaus Jänsch­walde, der LEAG, eine unzurei­chende Unter­su­chung der tagebau­be­dingten Grund­was­ser­aus­wir­kungen attes­tiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Unter­su­chung der Auswir­kungen auf Natura 2000–Gebiete den Haupt­be­triebsplan nicht geneh­migen dürfen. Der Haupt­be­triebsplan ist damit zumindest formell rechts­widrig. Die Voraus­set­zungen eines recht­mä­ßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überra­schender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschie­bende Wirkung des Wider­spruchs des Umwelt­ver­bandes gegen den Haupt­be­triebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten einge­stellt werden müssen. Statt­dessen ließ das VG Cottbus dem Tagebau­be­treiber bis zum 1. September Zeit, die rechts­widrig unter­lassene Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nachzu­holen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzu­gehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebau­be­treiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Recht­mä­ßigkeit des Haupt­be­triebs­plans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmit­telbar vor Ablauf der der LEAG einge­räumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträg­lich­keits­prüfung der Auswir­kungen des Tagebau­be­triebs auf das Grund­wasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umwelt­verband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch mögli­cher­weise nur vorüber­ge­hende Still­legung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzu­be­rei­tende Angele­genheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also recht­mäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger still­stehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|

Klima­schutz durch Waldschutz

Die Wälder sind gerade wieder in den Fokus der Klima­po­litik geraten. Dafür sorgte bereits Anfang des Monats eine in Science veröf­fent­lichte Studie der Techni­schen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Keine Klima­schutz-Maßnahme sei so effektiv wie die Aufforstung, heißt es darin. Es gäbe ein ausrei­chendes Potential an geeig­neten Flächen. Damit sei sogar das Ziel des Weltkli­marats zu schaffen, die Erder­wärmung bis 2050 auf 1,5 Grad zu begrenzen. Aller­dings müsste dafür die Waldfläche global um mehr als ein Viertel vergrößert werden. Das heißt, es muss ein Gebiet aufge­forstet werden, dass ungefähr so groß wie die USA ist.

Aller­dings kamen diesen Monat auch Nachrichten über Waldbrände in der Arktis, die weniger optimis­tisch stimmen. Zwar hat es in den Nordpo­lar­ge­bieten schon immer Waldbrände gegeben, aber in den letzten Jahren haben sie wegen des warmen, trockenen Wetters früher begonnen und sind auch größer als früher: Allein im Juni diesen Jahres seien dabei Mengen 50 Millionen Tonnen CO2 in die Atmosphäre entwichen. Die Studie der ETH Zürich weist zudem darauf hin, dass der Klima­wandel vor allem in den Tropen die Bedin­gungen für den Wald verschlechtert. Insofern drohen sich die Effekte des Klima­wandels selbst zu verstärken, wenn nicht bald gehandelt wird.

Zu diesen Nachrichten passt es gut, dass die EU-Kommission am Dienstag dieser Woche eine umfas­sende Strategie zum Schutz des Waldes und zur Wieder­auf­forstung beschlossen hat. Der Erste Vizeprä­sident der Kommission, Frans Timmermans,  erklärt dazu, dass wir unsere Klima­ziele nicht erreichen werden, ohne die Wälder der Welt zu schützen. Dafür hat die Kommission ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem auf inter­na­tionale Zusam­men­arbeit und globales Wirtschaften beziehen, da sich die größten Primär­wälder nicht im Gebiet der EU befinden.

Die Maßnahmen betreffen:

  1. die Förderung nachhal­tigen Konsums, um den Raubbau an Urwäldern z.B. beim Handel mit Tropenholz oder Palmöl zu vermeiden
  2. die Verstärkung der Entwick­lungs­zu­sam­men­arbeit mit Erzeu­ger­ländern zum Schutz der Wälder
  3. inter­na­tionale Zusam­men­arbeit zum Waldschutz und Wiederaufforstung
  4. Förderung nachhal­tiger Landnutzungspraktiken
  5. Verbes­serung der Verfüg­barkeit und Qualität von Infor­ma­tionen über Wälder und Rohstofflieferketten

Diese Maßnahmen, die bereits Gegen­stand einer Konsul­tation mit Betrof­fenen waren, werden sicher in den nächsten Monaten und Jahren weiter ausbuch­sta­biert. Die vergleichs­weise einfachen und effek­tiven Möglich­keiten des Klima­schutzes durch Schutz von Wäldern und Wieder­auf­forstung könnten zu einem wichtigen Baustein für die Europäische Klima­po­litik werden.

2019-07-25T14:18:23+02:0025. Juli 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Rechts­widrig, aber vollziehbar: Das VG Cottbus zum Tagebau Jänschwalde

Für einen Tagebau (und für andere bergrecht­liche Vorhaben) braucht man einen Haupt­be­triebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundes­berg­gesetz (BBergG). Diese werden von der zustän­digen Behörde zugelassen. Gegen eine solche Zulassung sind die Deutsche Umwelt­hilfe und die Grüne Liga vorge­gangen. Gegen­stand dieses Verfahrens ist die Zulassung für den Haupt­be­triebsplan für den Tagebau Jänsch­walde.

Die Kläger legten nicht nur generell Klage gegen die Zulassung ein, sondern versuchten auch die aufschie­bende Wirkung des Rechts­be­helfs anordnen zu lassen. Dies ist im Eilver­fahren möglich. In diesem Eilver­fahren hat nun das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus mit Datum vom 27. Juni 2019 (VG 3L 36/19) einen Beschluss gefällt. Dieser ist zumindest teilweise überraschend.

Die Kläger hatten zunächst vorge­tragen, dass die Fortführung des Tagebaus Moore und Feucht­ge­biete in der Nähe negativ beein­flussen können. Der Tagebau zieht nämlich notwendige Entwäs­se­rungs­maß­nahmen nach sich, die zu einem Absinken des Grund­was­ser­spiegels führen. Die Umwelt­schützer fürchten, dass damit nicht nur der Tagebau, anderen auch die Moorge­biete in der Umgebung austrocknen. Da dies nicht rever­sibel ist, fordern sie, dass für die Dauer des Rechts­streits (so etwas kann durchaus ein paar Jahre dauern) der Tagebau steht. Die Betrei­ber­ge­sell­schaft und mit ihr die zuständige Zulas­sungs­be­hörde dagegen sahen das anders.

Das VGt frustrierte beide Seiten: Zum einen bekam die Kläger­seite recht. Die Zulassung des Haupt­be­triebsplan sei fehlerhaft. Insbe­sondere liege bisher keine natur­schutz­recht­liche Verträg­lich­keits­prüfung vor. Das Landesamt hatte nur für das laufende Jahr dargelegt, dass Beein­träch­ti­gungen der Natur­schutz­ge­biete in der Nähe des Tagebaus ausge­schlossen seien. Das reichte dem VG Cottbus nicht. Außerdem können Vorbe­las­tungen der Umgebung nicht außer acht gelassen werden. Mit anderen Worten: Die Betreiber müssen erst mal nachweisen, dass ihr Tagebau nicht so schädlich ist, wie die Kläger behaupten. 

Dass auch die Umwelt­schützer trotzdem auch unzufrieden sind, liegt an einer etwas überra­schenden Wendung. Norma­ler­weise wird ein Verwal­tungsakt, den ein Gericht im Eilver­fahren als rechts­widrig erkennt, nicht vollzogen. In solchen Fällen muss der Betroffene regel­mäßig warten, bis die Recht­mä­ßigkeit abschließend geklärt ist. In diesem Fall sahen die Richter die Sache aber anders. Sie bejahten das Vollzugs­in­teresse eines auch von ihnen als rechts­widrig erkannten Bescheides, weil die natur­schutz­recht­liche Verträg­lich­keits­prüfung nachgeholt werden könnte, es ein öffent­liches Interesse an der Kohle­ver­stromung gäbe und die Wieder­in­be­trieb­nahme eines still­ge­legten Tagebaus mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Außerdem hätte der Betreiber ja auch schon etwas zur Kompen­sation getan. Deswegen räumte das Gericht Behörde und Bergbau­be­treiber zwei Monate Zeit ein, um die Verträg­lich­keits­prüfung nachzuholen.

Ob das aller­dings tatsächlich eine salomo­nische Lösung darstellt? Es ist der Rechts­ordnung nicht fremd, auch einen mögli­cher­weise rechts­wid­rigen Bescheid zu vollziehen, wenn überra­gende Gründe dafür sprechen. Aber wird das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg, dass die Umwelt­seite wohl im Wege der Beschwerde anrufen will, so überragend wichtige Gründe tatsächlich bejahen? Immerhin ist die Trocken­legung eines Moores nicht umkehrbar. Ein vorüber­gehend still­ge­legter Tagebau dagegen bedeutet zwar erheb­liche wirtschaft­liche Einbußen, aber Geld allein beein­druckt Richter eher selten. Nun mag es bei pragma­ti­scher Sicht der Dinge nicht darauf ankommen, was in den nächsten acht Wochen passiert angesichts der Dauer eines gewöhn­lichen verwal­tungs­recht­lichen Rechts­streits. Gleichwohl, nicht nur energie- und umwelt­rechtlich, auch verwal­tungs­pro­zessual ist die Entscheidung aus Cottbus bemerkenswert.

2019-07-03T02:08:15+02:003. Juli 2019|Energiepolitik, Naturschutz, Strom, Umwelt|