Erst mal Stillstand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus der Betreiberin des Tagebaus Jänschwalde, der LEAG, eine unzureichende Untersuchung der tagebaubedingten Grundwasserauswirkungen attestiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Untersuchung der Auswirkungen auf Natura 2000–Gebiete den Hauptbetriebsplan nicht genehmigen dürfen. Der Hauptbetriebsplan ist damit zumindest formell rechtswidrig. Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überraschender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Umweltverbandes gegen den Hauptbetriebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten eingestellt werden müssen. Stattdessen ließ das VG Cottbus dem Tagebaubetreiber bis zum 1. September Zeit, die rechtswidrig unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzugehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebaubetreiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmittelbar vor Ablauf der der LEAG eingeräumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen des Tagebaubetriebs auf das Grundwasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umweltverband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch möglicherweise nur vorübergehende Stilllegung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzubereitende Angelegenheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also rechtmäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger stillstehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|

Klimaschutz durch Waldschutz

Die Wälder sind gerade wieder in den Fokus der Klimapolitik geraten. Dafür sorgte bereits Anfang des Monats eine in Science veröffentlichte Studie der Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Keine Klimaschutz-Maßnahme sei so effektiv wie die Aufforstung, heißt es darin. Es gäbe ein ausreichendes Potential an geeigneten Flächen. Damit sei sogar das Ziel des Weltklimarats zu schaffen, die Erderwärmung bis 2050 auf 1,5 Grad zu begrenzen. Allerdings müsste dafür die Waldfläche global um mehr als ein Viertel vergrößert werden. Das heißt, es muss ein Gebiet aufgeforstet werden, dass ungefähr so groß wie die USA ist.

Allerdings kamen diesen Monat auch Nachrichten über Waldbrände in der Arktis, die weniger optimistisch stimmen. Zwar hat es in den Nordpolargebieten schon immer Waldbrände gegeben, aber in den letzten Jahren haben sie wegen des warmen, trockenen Wetters früher begonnen und sind auch größer als früher: Allein im Juni diesen Jahres seien dabei Mengen 50 Millionen Tonnen CO2 in die Atmosphäre entwichen. Die Studie der ETH Zürich weist zudem darauf hin, dass der Klimawandel vor allem in den Tropen die Bedingungen für den Wald verschlechtert. Insofern drohen sich die Effekte des Klimawandels selbst zu verstärken, wenn nicht bald gehandelt wird.

Zu diesen Nachrichten passt es gut, dass die EU-Kommission am Dienstag dieser Woche eine umfassende Strategie zum Schutz des Waldes und zur Wiederaufforstung beschlossen hat. Der Erste Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans,  erklärt dazu, dass wir unsere Klimaziele nicht erreichen werden, ohne die Wälder der Welt zu schützen. Dafür hat die Kommission ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem auf internationale Zusammenarbeit und globales Wirtschaften beziehen, da sich die größten Primärwälder nicht im Gebiet der EU befinden.

Die Maßnahmen betreffen:

  1. die Förderung nachhaltigen Konsums, um den Raubbau an Urwäldern z.B. beim Handel mit Tropenholz oder Palmöl zu vermeiden
  2. die Verstärkung der Entwicklungszusammenarbeit mit Erzeugerländern zum Schutz der Wälder
  3. internationale Zusammenarbeit zum Waldschutz und Wiederaufforstung
  4. Förderung nachhaltiger Landnutzungspraktiken
  5. Verbesserung der Verfügbarkeit und Qualität von Informationen über Wälder und Rohstofflieferketten

Diese Maßnahmen, die bereits Gegenstand einer Konsultation mit Betroffenen waren, werden sicher in den nächsten Monaten und Jahren weiter ausbuchstabiert. Die vergleichsweise einfachen und effektiven Möglichkeiten des Klimaschutzes durch Schutz von Wäldern und Wiederaufforstung könnten zu einem wichtigen Baustein für die Europäische Klimapolitik werden.

2019-07-25T14:18:23+02:0025. Juli 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Rechtswidrig, aber vollziehbar: Das VG Cottbus zum Tagebau Jänschwalde

Für einen Tagebau (und für andere bergrechtliche Vorhaben) braucht man einen Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG). Diese werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Gegen eine solche Zulassung sind die Deutsche Umwelthilfe und die Grüne Liga vorgegangen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zulassung für den Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde.

Die Kläger legten nicht nur generell Klage gegen die Zulassung ein, sondern versuchten auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen zu lassen. Dies ist im Eilverfahren möglich. In diesem Eilverfahren hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus mit Datum vom 27. Juni 2019 (VG 3L 36/19) einen Beschluss gefällt. Dieser ist zumindest teilweise überraschend.

Die Kläger hatten zunächst vorgetragen, dass die Fortführung des Tagebaus Moore und Feuchtgebiete in der Nähe negativ beeinflussen können. Der Tagebau zieht nämlich notwendige Entwässerungsmaßnahmen nach sich, die zu einem Absinken des Grundwasserspiegels führen. Die Umweltschützer fürchten, dass damit nicht nur der Tagebau, anderen auch die Moorgebiete in der Umgebung austrocknen. Da dies nicht reversibel ist, fordern sie, dass für die Dauer des Rechtsstreits (so etwas kann durchaus ein paar Jahre dauern) der Tagebau steht. Die Betreibergesellschaft und mit ihr die zuständige Zulassungsbehörde dagegen sahen das anders.

Das VGt frustrierte beide Seiten: Zum einen bekam die Klägerseite recht. Die Zulassung des Hauptbetriebsplan sei fehlerhaft. Insbesondere liege bisher keine naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung vor. Das Landesamt hatte nur für das laufende Jahr dargelegt, dass Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete in der Nähe des Tagebaus ausgeschlossen seien. Das reichte dem VG Cottbus nicht. Außerdem können Vorbelastungen der Umgebung nicht außer acht gelassen werden. Mit anderen Worten: Die Betreiber müssen erst mal nachweisen, dass ihr Tagebau nicht so schädlich ist, wie die Kläger behaupten. 

Dass auch die Umweltschützer trotzdem auch unzufrieden sind, liegt an einer etwas überraschenden Wendung. Normalerweise wird ein Verwaltungsakt, den ein Gericht im Eilverfahren als rechtswidrig erkennt, nicht vollzogen. In solchen Fällen muss der Betroffene regelmäßig warten, bis die Rechtmäßigkeit abschließend geklärt ist. In diesem Fall sahen die Richter die Sache aber anders. Sie bejahten das Vollzugsinteresse eines auch von ihnen als rechtswidrig erkannten Bescheides, weil die naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung nachgeholt werden könnte, es ein öffentliches Interesse an der Kohleverstromung gäbe und die Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Tagebaus mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Außerdem hätte der Betreiber ja auch schon etwas zur Kompensation getan. Deswegen räumte das Gericht Behörde und Bergbaubetreiber zwei Monate Zeit ein, um die Verträglichkeitsprüfung nachzuholen.

Ob das allerdings tatsächlich eine salomonische Lösung darstellt? Es ist der Rechtsordnung nicht fremd, auch einen möglicherweise rechtswidrigen Bescheid zu vollziehen, wenn überragende Gründe dafür sprechen. Aber wird das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Umweltseite wohl im Wege der Beschwerde anrufen will, so überragend wichtige Gründe tatsächlich bejahen? Immerhin ist die Trockenlegung eines Moores nicht umkehrbar. Ein vorübergehend stillgelegter Tagebau dagegen bedeutet zwar erhebliche wirtschaftliche Einbußen, aber Geld allein beeindruckt Richter eher selten. Nun mag es bei pragmatischer Sicht der Dinge nicht darauf ankommen, was in den nächsten acht Wochen passiert angesichts der Dauer eines gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits. Gleichwohl, nicht nur energie- und umweltrechtlich, auch verwaltungsprozessual ist die Entscheidung aus Cottbus bemerkenswert.

2019-07-03T02:08:15+02:003. Juli 2019|Energiepolitik, Naturschutz, Strom, Umwelt|