Umwelt­recht: Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung per Gesetz

Es ist eine Binsen­weisheit, dass große Infra­struk­tur­pro­jekte sich schon auf der Planung– und Geneh­mi­gungs­ebene fürch­terlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfs­fest­stellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrs­pro­jekte will das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu beschleu­nigen. Statt wie bisher im Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach den §§ 72 bis 78 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) soll die Geneh­migung direkt durch ein Parla­ments­gesetz ausge­sprochen werden. Statt des aufwän­digen Verfahrens mit Anhörungs‑, Auslegung und Erwide­rungs­pflichten auf Einwen­dungen, die die Öffent­lichkeit einbringen kann, den Erörte­rungs­pflichten gegenüber den Bürgern und insbe­sondere der oft mehrjäh­rigen verwal­tungs­ge­richt­lichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorha­ben­träger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrs­mi­nis­te­riums verfas­sungs- und gemein­schafts­rechts­konform ist.

Hinter­grund der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwal­tungs­ge­richt­licher Rechts­schutz eröffnet, sondern nur die Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Die Verfas­sungs­be­schwerde hat aller­dings nicht dasselbe Prüfungs­pro­gramm wie eine verwal­tungs­ge­richt­liche Klage. Bei der  Verfas­sungs­be­schwerde geht es allein um die Konfor­mität mit Verfas­sungs­recht. Nicht um die Frage, ob die vielen umwelt­recht­lichen Vorgaben einge­halten werden, die für Verkehrs­pro­jekte gelten. Mit anderen Worten: Natur­schutz­recht­liche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grund­ge­setz­lichen Garantien eines umfas­senden Rechts­schutzes vereinbar ist, ist ausge­sprochen fraglich.

Aber auch aus den gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben ergeben sich ernst­hafte Bedenken. Das Europa­recht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrs­pro­jekte vor, beispiels­weise im Hinblick auf Natur­schutz­recht in Form der FFH-Richt­linie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie, nach denen etwa Umwelt­ver­bände die Einhaltung von umwelt­recht­lichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitglied­staaten und den europäi­schen Insti­tu­tionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundes­re­publik selbst, als auch die europäische Union Partei völker­recht­licher Abkommen sind, die Überprüf­barkeit von umwelt­recht­lichen Vorgaben zum Gegen­stand haben, insbe­sondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleu­ni­gungen für wichtige Infra­struk­tur­pro­jekte zu erreichen. Mögli­cher­weise ist ein solcher Befrei­ungs­schlag Von vornherein wegen der vielfachen recht­lichen Bindung in der Bundes­re­publik zum Scheitern verur­teilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbei­tungs und Planungs­ka­pa­zi­täten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleu­nigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Die Richter und der böse Wolf (Rs. C‑674/17)

Der nach Deutschland zurück­ge­kehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorge­schlagen, dass es ganze wolfs­freie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzel­tier­be­zogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein „ernster“ Schaden von Weide­tier­haltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG reali­siert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finni­schen Gerichts, das in einer jagdrecht­lichen Angele­genheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richt­linie an die Luxem­burger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedin­gungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdif­fe­ren­zierte Entscheidung getroffen, die an Entnah­me­ent­schei­dungen hohe Anfor­de­rungen stellen. Klarge­stellt wurde im Sinne von Weide­tier­haltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfs­be­stände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unter­stellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusam­menhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die „bestands­pfle­gende“ Jagd erfor­derlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumen­ta­ti­ons­aufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorge­stellt hat. Überdies darf der Erhal­tungs­zu­stand der Gesamt­po­pu­lation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudel­be­zogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfs­freien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so reali­sierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landes­re­gie­rungen wohl mehr für eine Verbes­serung des Herden­schutzes tun, der die Landwirte andern­falls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artge­rechte Weide­haltung will, muss hier nachbessern.

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2019-10-11T09:59:26+02:0011. Oktober 2019|Naturschutz|