Umweltrecht: Genehmigungsbeschleunigung per Gesetz

Es ist eine Binsenweisheit, dass große Infrastrukturprojekte sich schon auf der Planung– und Genehmigungsebene fürchterlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfsfeststellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrsprojekte will das Bundesverkehrsministerium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Statt wie bisher im Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) soll die Genehmigung direkt durch ein Parlamentsgesetz ausgesprochen werden. Statt des aufwändigen Verfahrens mit Anhörungs-, Auslegung und Erwiderungspflichten auf Einwendungen, die die Öffentlichkeit einbringen kann, den Erörterungspflichten gegenüber den Bürgern und insbesondere der oft mehrjährigen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorhabenträger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrsministeriums verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform ist.

Hintergrund der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet, sondern nur die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsbeschwerde hat allerdings nicht dasselbe Prüfungsprogramm wie eine verwaltungsgerichtliche Klage. Bei der  Verfassungsbeschwerde geht es allein um die Konformität mit Verfassungsrecht. Nicht um die Frage, ob die vielen umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, die für Verkehrsprojekte gelten. Mit anderen Worten: Naturschutzrechtliche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grundgesetzlichen Garantien eines umfassenden Rechtsschutzes vereinbar ist, ist ausgesprochen fraglich.

Aber auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben sich ernsthafte Bedenken. Das Europarecht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrsprojekte vor, beispielsweise im Hinblick auf Naturschutzrecht in Form der FFH-Richtlinie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, nach denen etwa Umweltverbände die Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundesrepublik selbst, als auch die europäische Union Partei völkerrechtlicher Abkommen sind, die Überprüfbarkeit von umweltrechtlichen Vorgaben zum Gegenstand haben, insbesondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleunigungen für wichtige Infrastrukturprojekte zu erreichen. Möglicherweise ist ein solcher Befreiungsschlag Von vornherein wegen der vielfachen rechtlichen Bindung in der Bundesrepublik zum Scheitern verurteilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbeitungs und Planungskapazitäten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleunigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energiewende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasserkraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Allerdings darf das nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, bzw Verbesserungsgebot verstoßen. Denn die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) setzt für die Oberflächengewässer anspruchsvolle Ziele. Der chemische und ökologische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirtschaftungsplänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zur Weservertiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlechterungsverbot bei Vorhabengenehmigungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemischen Stoffen beeinträchtigen den ökologische Zustand. Oft ist es auch die Verbauungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verringerung der Wassermenge durch Ableitungen verbunden. Kleine Laufwasserkraftwerke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beeinträchtigungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicherweise über einen Mühlengraben abgeleitet wird.

Um dennoch genehmigungsfähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwaltungsgerichtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwassermenge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen konkretisierten Ziele erforderlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals genehmigte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wiederansiedlungsprogramm für Lachse gab, wurde der Mindestabfluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festgesetzt. Nach einem Widerspruch durch den Anlagenbetreiber erhöhte die Widerspruchsbehörde den Mindesabfluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagenbetreiber von dieser sogenannten “Verböserung”, das heißt die Verschlechterung des Verwaltungsakts für den Antragsteller im Widerspruchsverfahren, nicht begeistert waren.

Die Richter und der böse Wolf (Rs. C-674/17)

Der nach Deutschland zurückgekehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorgeschlagen, dass es ganze wolfsfreie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzeltierbezogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein “ernster” Schaden von Weidetierhaltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG realisiert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finnischen Gerichts, das in einer jagdrechtlichen Angelegenheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie an die Luxemburger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedingungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdifferenzierte Entscheidung getroffen, die an Entnahmeentscheidungen hohe Anforderungen stellen. Klargestellt wurde im Sinne von Weidetierhaltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfsbestände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unterstellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusammenhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die “bestandspflegende” Jagd erforderlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumentationsaufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorgestellt hat. Überdies darf der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudelbezogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfsfreien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so realisierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landesregierungen wohl mehr für eine Verbesserung des Herdenschutzes tun, der die Landwirte andernfalls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artgerechte Weidehaltung will, muss hier nachbessern.

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2019-10-11T09:59:26+02:0011. Oktober 2019|Naturschutz|