Ein Mehrwert für den Schierlings-Wasserfenchel

Nun darf die Elbe doch vertieft werden. Das hat am letzten Donnerstag, den 04.06.2020 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil zu Planergänzungsbeschlüssen des Großprojekts entschieden. Unter anderem hat das Gericht geurteilt, dass die zum Schutz einer seltenen, nur an der Unterelbe zwischen Hamburg und Geesthacht vorkommenden Pflanzenart eingeleiteten Kohärenzmaßnahmen über reine Standardmaßnahmen hinausgehen.

Gemeint ist der Schierlings-Wasserfenchel, eine Pflanze, die ausschließlich an der  Unterelbe zwischen Hamburg und dem gut 30 km entfernten Geesthacht vorkommt. Da die Pflanze an die Ökologie des Ästuars, also einer tidebeeinflussten Flußmündung, angepasst ist, kann sie auch nicht ohne weiteres umgesiedelt werden. Nicht zuletzt deshalb hatte das BVerwG in einem Urteil im Jahr 2017 den Stopp der Elbvertiefung entschieden. Denn es war nach dem damaligen Stand der Planung unklar, wie sich die Erhöhung des Salzgehaltes und der Strömungsgeschwindigkeit auf das Vorkommen des Schierlings-Wasserfenchels auswirkt und nach welchen Methoden dies zu bestimmen sei. Hier wurde seitens der Beklagten noch nachgebessert, so dass im aktuellen Urteil laut Pressemitteilung festgestellt wird, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung durch das Vorhaben nun zutreffend bestimmt wurde. Mit einer neuen Maßnahme “Tideanschluss Billwerder Insel” sollen zudem neue Wuchsorte für die Pflanze geschaffen werden, um diese Beeinträchtigungen auszugleichen.

Ein anderer Punkt betraf die Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Dabei handelt es sich nicht um einfache Ausgleichsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), um Eingriffe in das Natura 2000-Netzwerk auszugleichen. Sie müssen auf den Schutz der Lebensräume und ihrer Vernetzungsfunktion abzielen, in die eingegriffen wurde. Kohärenzsicherungsmaßnahmen können auch in Gebieten durchgeführt werden, die bereits als FFH-Gebiet unter Schutz stehen. Allerdings darf es dann nicht bei einfachen Standardmaßnahmen bleiben, deren Durchführung zur Erhaltung des Gebietes ohnehin erforderlich gewesen wäre. Mit anderen Worten: Bei Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in das Habitat des Schierlings-Wasserfenchels muss es einen Mehrwert für den Schierlings-Wasserfenchel geben. Auch dies wurde im neuen Urteil des BVerwG in Bezug auf die Planergänzung nun anerkannt (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:33:17+02:008. Juni 2020|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Wolf oder Kalk-Halbtrockenrasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutzgebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheblichen Größenordnungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu “entnehmen”, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Widerspruch und Klage normalerweise eine aufschiebende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst stattfinden könnte, wenn ein möglicherweise langwieriges Verfahren auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Rechtmäßigkeit dieses Abschusses nachgedacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umweltverband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnahmeentscheidung an, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich artenschutzrechtlich geschützt. Sie unterliegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungsverbot. Allerdings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaftlichen Schaden der Schäfer, sondern argumentierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finanzielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutzgebietscharakter schaden, denn die Schafe seien erforderlich, um  das größe Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unverzüglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtrockenrasen war offenbar so akut, dass ein unwiderbringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinreichend geprüft wurde, ob sie auch verhältnismäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschneidendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtrockenrasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resultiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu rechtfertigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gerichtliche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, “ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt”. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen” von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).