Naturschutzrecht: Legal wild campen?

Nach wochenlangen Kontaktbeschränkungen, Lockdowns und Homeoffice haben viele Menschen nun zur Urlaubszeit das Bedürfnis nach Freiheit und Abenteuer. Nur sind die Möglichkeiten immer noch relativ eingeschränkt, jedenfalls was Auslandsreisen angeht.

An sich wäre Camping ideal, aber auch angesichts der Lockerungen haben so manche Campingplätze noch nicht wieder geöffnet. Und die restlichen Anlagen sind oft so überlastet, dass in St-Peter-Ording in Schleswig-Hostein eine Frau kurzerhand beschlossen hat, ihr Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz aufzustellen.

Das sei keine so gute Idee, so hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden (Beschluss vom 15.06.2020 – Az. 1 Ss-OWi 183/19). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG SH) ist das Zelten oder Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder Wohnmobilen nur auf dafür zugelassenen Plätzen vorgesehen. Daher hatte die Frau ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro kassiert. Sie hat dagegen geltend gemacht, dass nach Straßenverkehrsrecht das Abstellen von Wohnmobilen auf dem Parkplatz erlaubt sei.

Das Gericht urteilte, dass hier Naturschutzrecht anwendbar sei. Denn sie war – am Ende der Halbinsel Eiderstedt – offensichtlich schon an ihrem Fahrtziel angekommen. Daher konnte sie nicht geltend machen, dass das Übernachten der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit diene. Nur dann wäre das Aufstellen des Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.

Übrigens noch eine gute Nachricht für Outdoor-Fans: In Deutschland ist wild campen nicht immer und überall verboten. Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, in § 28 Naturschutz-Ausführungsgesetz, und in Schleswig-Holstein, in § 37 Abs. 2 LNatSchG SH, gibt es im Naturschutzrecht die Regelung, dass nichtmotorisierte Wanderer zumindest eine Nacht außerhalb von Naturschutzgebieten campieren dürfen, wenn keine privaten Rechte entgegenstehen (Olaf Dilling).

2020-07-07T17:38:56+02:007. Juli 2020|Naturschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grundeigentümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläuterung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juristischen Spitzfindigkeiten hatten: Die finden sich selbstverständlich auch in einer so althergebrachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Reviersystem. Inhaber des Jagdrechts ist grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grundeigentümer als sogenanntes Eigenjagdrevier nach § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadratmeter zusammenbringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grundeigentümer hingegen weniger als 75 ha Grundfläche hat, bildet er mit anderen Grundeigentümern seiner Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft, also den Grundeigentümern gemeinsam zu. Allerdings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdgenossen nicht will, dass auf seinem Grundstück gejagt wird? Immerhin ist er Eigentümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkommensquelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbestandes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grundeigentümer nicht ohne weiteres möglich.

Allerdings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufgenommen, die es Grundeigentümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbesondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Antragssteller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pachtvertrags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuverpachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antragsteller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grundeigentümer seinen Antrag rechtzeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

Naturschutz: Natürliche Siedlungsgebiete vorm EuGH

Naturschutzrecht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumänischen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freundschaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Naturreservat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habitatrichtlinie verboten, geschützte Tierarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten zu fangen. In dem Strafverfahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natürlichen Verbreitungsgebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im menschlichen Siedlungsgebiet zu leben. Weil den rumänischen Richtern die Frage gemeinschaftsrechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungsgebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxemburger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C-88/19 – für eine weite Auslegung des Lebensraums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geographische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausgesprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völkerrechtliche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reichweite des natürlichen Verbreitungsgebiets fast unbegrenzt. Wenn das natürliche Verbreitungsgebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf eingefangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausgebrochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).

2020-06-12T20:25:33+02:0012. Juni 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|