Naturstrom aus dem Wald

Wegen der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung konzentriert sich die Standortsuche für Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökologischen Funktion und des landschaftsprägenden Charakters der Wälder hier oft Vorbehalte. Allerdings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Mischwälder eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbesondere Kiefern- oder Fichtenmonokulturen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windenergieanlagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlossenen Waldgebiete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich strukturierte Landschaften.

Auch in wenig naturnahen Waldgebieten müssen bei der Planung von WEA artenschutz- und waldrechtliche Vorgaben selbstverständlich beachtet werden. Insbesondere, wenn in Waldgebieten viele Fledermäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarzstörche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unvermeidbar sind – kompensiert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraftanlage eine forstrechtliche “Umwandlungsgenehmigung” erforderlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufgeforstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauerhaften Verlust von durchschnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landesforstgesetzen kompensiert werden.

Da kleine Anlagen in geschlossenen Waldgebieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erforderlich. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet, fließen andere rechtliche Vorgaben, wie etwa die artenschutzrechtliche Genehmigung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Stellungnahme der anderen Behörden, u.a. der Forstbehörde ein, und koordiniert die verschiedenen Genehmigungsverfahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Open-Air im Naturschutzgebiet

Die freie Kulturszene gehört wohl zu den größten Verlierern der Corona-Pandemie. Insofern gönnen wir es den Veranstaltern eines Poetry-Slams sehr, dass ihr Event – nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster – im Juli in einem Naturschutzgebiet im beschaulichen Greven nördlich von Münster stattfinden darf. Bei dem Naturschutzgebiet handelt es sich um einen Teil der Emsaue, wobei der Fluss hier zwischen zwei Stadtteilen von Greven hindurchfließt.

Letztlich erscheint es auch vertretbar, dass eine auf drei Stunden begrenzte Veranstaltung mit fünf Auftritten und ca. 100 Teilnehmern auf einem 2×2 m großen Podest in dem Gebiet stattfand. Nach Auffassung des Gerichts sei die geplante Veranstaltung nach den maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht verboten. Sie führe weder zu einer Zerstörung noch zu einer Beschädigung des Naturschutzgebiets. Damit trat es dem Vorbringen der Antragsteller, zwei Naturschutzverbänden, entgegen, dass der Poetry-Slam keinen Bezug zu den Schutzzielen der Emsaue habe, sondern  einen erheblich störenden Eingriff in ein Gebiet darstelle. Den Naturschutzverbänden ging es auch darum, dass die Veranstaltung ohne eine vorherige Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgen sollte. Hier hatten die Antragsteller tatsächlich einen Punkt. Denn auch aus auf den ersten Blick scheinbar unproblematischen Vorhaben können in Naturschutzgebieten Störungen resultieren (Olaf Dilling).

2020-08-18T15:28:09+02:0018. August 2020|Naturschutz|

Naturschutzrecht: “Quäle nie ein Nest…”

Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber sich die Rechtssprache nach seinen Vorstellungen zurecht definiert, ist der Begriff des “Tiers” in der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkennbaren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechtshistoriker und Verfasser populärer Werke über das Rechtssystem Uwe Wesel veranlasste, über die Unverständlichkeit der Rechtssprache zu räsonieren und den Studentenwitz zu zitieren: “Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz”.

Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildlebenden Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie und entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkommenden Ringeltaube aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur mit erheblichen bürokratischen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regelmäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogelschutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.

Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschränkungen das Naturschutzrecht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekanntermaßen sind Hornissen ebenso wie alle wildlebenden Bienen- und Hummelarten besonders geschützt. Die furchteinflößend großen Hornissen sind glücklicherweise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die “gemeinen” Wespen. Wenn die Beseitigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutzstatus bei der Naturschutzbehörde eine Genehmigung eingeholt werden (Olaf Dilling).

2020-08-06T21:12:04+02:006. August 2020|Naturschutz|