Blockierte Fischtreppe

Fischtreppen (oder “Fischaufstiegsanlagen”) sind häufig kostspielige Angelegenheiten. Allerdings haben Wehre ohne solche Vorrichtungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugsgebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fischarten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wanderfische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.

Daher ist es wichtig, dass die Fischtreppen tatsächlich durchgängig sind und ausreichend durchströmt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasserkühlung des Kohlekraftwerks Moorburg, über die wir erst neulich berichteten.

Allerdings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasserrechtliche Genehmigung, die in die Hamburger Zuständigkeit fällt. Sondern um eine Ordnungsverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Fischtreppe instand zu setzen. Denn die Fischtreppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig kürzlich in einem Eilbeschluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fischtreppe war die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes verantwortlich.

Als Schäden am Wehr aufgetreten waren, war die WSV davon ausgegangen, dass es an der Fischtreppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umweltbehörden die Fischtreppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verantwortlichen “Störers” im öffentlichen Recht ein notorisches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerechtigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effektivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verantwortlicher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).

2020-09-28T23:58:00+02:0028. September 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Füttern verboten, Jagen erlaubt…

Von der althergebrachten Materie des Jagdrechts hatten wir es hier schon einmal. Vor ein paar Tagen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen über einen Fall aus diesem eher entlegenen “Revier” zu entscheiden:

Einem Jäger fortgeschrittenen Alters sollte die Waffenbesitzkarte seitens der Stadt Bremen entzogen werden. Und zwar sofort. Der Grund für diesen Schritt war letztlich, dass der Jäger wiederholt seine Wildtiere gefüttert hatte.

Nun, das klingt zunächst nicht nach einem schweren Fehlverhalten. Aber immerhin gebietet § 32 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG), dass das Füttern der Wildtiere auf Notzeiten beschränkt bleiben muss. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. So ganz von der Hand zu weisen ist das Verbot nicht. Denn ein zu hoher Wildbestand kann zu Verbisschäden führen oder andere negative ökologische Folgen haben. Zudem könnten die Tiere sterben, wenn die Fütterung unterbrochen wird.

Aber reicht der (in diesem Fall: wiederholte) Verstoß, um Jägern nicht den Jagdschein zu verlängern und letztlich auch dessen Waffen zu kassieren? Das OVG verneinte dies in seiner vorläufigen Entscheidung. Denn für dafür müsste der Jäger gegen die “Waidgerechtigkeit” verstoßen haben. Und dazu zählt die “Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind”.

Das Fütterverbot ist nun nicht in allen Bundesländern gleichermaßen in den Jagdgesetzen geregelt. Daher war das OVG der Auffassung, dass es nicht zu diesem Bestand von Regeln zählt. Zudem hat der Jäger das Füttern nach eigenem Bekunden nicht bei Ausübung der Jagd, etwa zum Anlocken des Wildes, eingesetzt, sondern lediglich um “in einer vollständig ausgeräumten Kulturlandschaft Wildtieren über das Jahr hinweg Äsungen zu ermöglichen”. Dies sei jagdethisch nicht zu beanstanden. Was, solange der Wildbestand insgesamt moderat bleibt, wie wir finden, nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Übrigen steht den Behörden auch das Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Verfügung, um den Jäger weiterhin dazu anzuhalten, die Gesetze einzuhalten (Olaf Dilling).

2020-09-11T11:14:09+02:0010. September 2020|Naturschutz|

Weiter Streit um die Kühlung in Moorburg

Es ist einer dieser unendlichen Geschichten des Umweltrechts: Die wasserrechtliche Erlaubnis des Kraftwerks Moorburg. Damit wurde dem Betreiber Vattenfall 2010 unter anderem erlaubt, Wasser aus der Süderelbe zu entnehmen, zur Durchlaufkühlung zu benutzen und wieder einzuleiten. Im Jahr 2011 wurde diese Erlaubnis per Änderungsbescheid um die Erlaubnis zum Betrieb einer Kreislaufkühlung ergänzt.  Bereits 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht in Hamburg (OVG) einer Klage des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen diese Erlaubnis zum Teil stattgegeben. Demnach sei mit der Durchlaufkühlung gegen das Verschlechterungsverbot im europäischen Wasserrecht verstoßen worden, dagegen seien die ebenfalls erhobenen naturschutzrechtlichen Einwendungen unbeachtlich. Danach durfte das Kraftwerk nur noch mit der Kreislaufkühlung und mit Kühlturm betrieben werden, was zu erheblich höheren Betriebskosten führt.

Der Betreiber hat gegen die Entscheidung des OVG das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das seinerseits zu dem Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen über die Auslegung der Wasserrahmen- und der naturschutzrechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH war, anders als das OVG, der Auffassung, dass gegen Naturschutzrecht verstoßen worden sei. Daraufhin verwies das BVerwG den Fall in seinem Urteil an das OVG zurück, da hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Fragen offen geblieben sei, ob eine Heilung möglich ist. Davon scheint das OVG in seiner jüngsten Entscheidung auszugehen, denn es hält laut Pressemitteilung die wasserrechtliche Erlaubnis zwar weiterhin für rechtswidrig, ist aber davon ausgegangen, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können. Konkret bedeutet das wohl, dass untersucht werden muss, ob die Entnahme von Wasser aus der Elbe dazu führt, dass geschützte Wanderfische, nämlich Fluss- und Meerneunaugen, mit dem Kühlwasser eingesaugt und getötet werden können. 

Dem Kraftwerksbetreiber bleibt zum einen die Option, noch einmal in Revision zu gehen, die vom OVG bereits zugelassen wurde. Zum Anderen hat er bereits angekündigt, die gerügten Fehler im Erlaubnisergänzungsverfahren zu heilen, um eine rechtssichere Erlaubnis zu erwirken. Bis dahin wird jedoch noch eine Weile der Kühlturm dampfen – es sei denn, der Betreiber Vattenfall macht den erst heute bekanntgegebenen Plan wahr, das Kraftwerk im Rahmen einer Auktion der BNetzA zur Stilllegung von Kapazitäten vom Netz zu nehmen. Dann hätte sich auch der Streit um die Kühlung auf unvorhergesehene Weise erledigt (Olaf Dilling).

2020-09-04T23:08:35+02:004. September 2020|Naturschutz, Strom, Verwaltungsrecht, Wasser|