Monito­ring­be­richt zur Energie­wende vorgelegt – Was steht drin zum Thema Abfall und Biomasse?

Nun liegt er vor, der Monito­ring­be­richt zur Energie­wende. Dieser wurde von den wissen­schaft­lichen Insti­tuten BET und EWI im Auftrag des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie erstellt. Darauf aufbauend hat Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche dann auch gleich zehn wirtschafts- und wettbe­werbs­freund­liche Schlüs­sel­maß­nahmen vorge­schlagen. Diese reichen von einer „Ehrlichen Bedarfs­er­mittlung und Planungs­rea­lismus“ bis hin zur Etablierung von CCS/CCU als Klimaschutztechnologie.

Wir haben geschaut, ob auch etwas zum Thema Abfall – z.B. in Hinblick auf Abfall­ver­brennung – aber auch zum Thema Biomasse drinsteht. Biomasse soll auch künftig ein wichtiger Baustein der Energie­ver­sorgung sein soll – insbe­sondere zur Sicher­stellung von Flexi­bi­lität im Strom­system, zur Deckung von Wärme­bedarf und zur Dekar­bo­ni­sierung in Verkehr und Industrie. Der Bericht erkennt ausdrücklich Poten­ziale bei der Nutzung von Rest- und Abfall­stoffen biogenen Ursprungs (z. B. Reststoffe aus Landwirt­schaft oder Forst, Waldrestholz, Pflan­zen­reste), um Biomasse nachhaltig einzu­setzen, ohne neue Flächen oder Konkurrenz um Nutzungs­zwecke zu schaffen. Das Wort „Klärschlamm“ fällt im Bericht kein einziges Mal. Viele Perspek­tiven für Biomasse und Abfälle sind das also nicht (so auch EUWID).

Es gibt daher auch kritische Stimmen, vor allem von Bioen­ergie-Verbänden wie dem BBE. Eine zentrale Kritik richtet sich gegen die Poten­zi­al­an­nahmen des Berichtes im Strom­sektor: Dem Bericht wird vorge­worfen, durch eine metho­dische Festlegung (bzw. indirekt durch Szenarien, in denen Strom­erzeugung aus Biomasse bereits als zukünftig rückläufig angenommen wird) das Mengen­po­tenzial zu niedrig anzusetzen. Genannt wird z. B., dass allein durch Flexi­bi­li­sierung bestehender Biogas­an­lagen bis 2030 zusätz­liche 12 Gigawatt reali­siert werden könnten, ohne dass neue Biomasse hinzu­kommen müsste.

Ein weiterer Kritik­punkt betrifft die geringe Diffe­ren­zierung dessen, was als Abfall- bzw. Reststoffe gewertet wird, und wie stark diese Stoff­ströme tatsächlich als verfügbare Ressource berück­sichtigt wurden. Vertreter kriti­sieren, dass Abfall- und Reststoffe zwar erwähnt werden, aber in den Poten­zi­al­be­rech­nungen offenbar unter­re­prä­sen­tiert sind. Die Kritiker fordern, dass ambitio­niertere Annahmen und realis­tische Szenarien, in denen diese Stoffe mit voller Ausschöpfung genutzt werden, stärker einfließen – gerade um Nutzungs­kon­flikte zu minimieren und Effizienz zu maximieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-09-19T07:57:46+02:0019. September 2025|Abfallrecht, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Klimaschutz|

IGH: Staaten­ver­ant­wortung für Klimaschäden

Es ist ein Wider­spruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klima­ver­än­de­rungen, Schäden und Anpas­sungs­kosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordame­rikas immer weniger bereit, etwas für Klima­schutz zu tun. Sozial­psy­cho­lo­gisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollek­tiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Reali­täts­ver­wei­gerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Indus­trie­länder können sich ihrer Verant­wortung für die Klima­ka­ta­strophe nicht dadurch entle­digen, dass sie sie ignorieren.

Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollver­sammlung dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof (IGH) aufge­tragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte „Advisory Opinion“ in den Arbeits­sprachen Englisch und Franzö­sisch veröf­fent­licht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzu­halten! Das gilt für die Klima­rah­men­kon­vention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klima­ab­kommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.

Denn wenn die aktuelle Bundes­re­gierung so weiter macht, wird sie mit den Klima­zielen krachend scheitern. Aus Projek­tionen des Umwelt­bun­desamts vom April diesen Jahres ergibt sich jeden­falls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treib­haus­gas­neu­tra­lität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Priori­täten nicht beim Klima­schutz liegen und inves­tiert Gelder für den Klima­schutz lieber in eine stabile Energie­ver­sorgung als in den Ausbau der erneu­er­baren Energien. Die Errei­chung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.

Nun werden sich viele Regie­rungs­po­li­tiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:

  • So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klima­schutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertrag­lichen Verpflich­tungen lösen will. 
  • Zudem ist es lediglich eine „Advisory Opinion“ also gerade kein verbind­liches Urteil.
  • Schließlich ist Völker­recht notorisch „zahnlos“, weil es inter­na­tional oft an Durch­set­zungs­me­cha­nismen mangelt. 

Diese drei Einschät­zungen stimmen nur zum Teil:

  • Zum Einen entwi­ckelt sich Recht schritt­weise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staaten­ver­ant­wortung auch über das Vertrags­recht „erga omnes“ also gegenüber allen Staaten auszu­dehnen. Dies beruht auf einer etablierten Recht­spre­chung und lässt sich damit begründen, dass durch Klima­wandel auch Menschen­rechte, etwa der Bevöl­kerung von Insel­staaten, betroffen sind.
  • Die schritt­weise Entwicklung betrifft auch den Konkre­ti­sie­rungsgrad der vertrag­lichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grund­sätzen in zukünf­tigen Entschei­dungen noch spezi­fi­ziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwi­ckelt werden müssen. Auch andere inter­na­tionale Spruch­körper könnten diese Grund­sätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
  • Tatsächlich hat Völker­recht oft ein Vollzugs­problem (wobei sich genau besehen auch im staat­lichen Recht ähnliche Vollzugs­pro­bleme stellen, wie die Klima­schutz­ge­setze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Repara­ti­ons­zah­lungen für völker­rechts­widrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich „harte“ Möglich­keiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befind­liche Güter von Staats­be­trieben enteignen oder Staats­schulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völker­recht­liche Verpflich­tungen auf privat­recht­licher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unter­nehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.

Die aktuellen Tendenzen, Klima­schutz zu vernach­läs­sigen, könnten sich in nicht allzuf­erner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klima­wandel poten­tiell verur­sacht werden, übersteigen die Kosten für Klima­schutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völker­recht­licher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klima­ab­kommen und auf menschen­recht­licher Grundlage einzu­halten. (Olaf Dilling)

 

 

2025-07-25T18:14:41+02:0025. Juli 2025|Klimaschutz, Kommentar, Rechtsprechung, Umwelt|

Wie jetzt 90%? – Zum Zwischen­ziel­entwurf der Kommission

Mit Datum vom 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission vorge­schlagen, das Zwischenziel für die Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2040 auf 90 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 festzu­legen. Für das Jahr 2050 gilt weiterhin das Ziel der Klima­neu­tra­lität, also der vollstän­digen Vermeidung oder Kompen­sation sämtlicher Treibhausgasemissionen.

Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Auftrag gemäß Art. 4 Absatz 3 des EU-Klima­ge­setzes nach, ein zweites unions­weites Klima­zwi­schenziel für das Jahr 2040 zu unter­breiten. Bisher waren auf europäi­scher Ebene lediglich das Langfristziel für 2050 sowie das Zwischenziel für 2030, die Reduktion der Netto-Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990, festgelegt. Das 2040-Ziel war bislang offen.

Das nun vorge­schlagene 90-Prozent-Ziel ist ambitio­niert, und das in einer Phase, in der zentrale Elemente der europäi­schen Klima­schutz­stra­tegie zunehmend ins Wanken geraten. Der Markt­hochlauf von Wasser­stoff verläuft deutlich langsamer als erhofft. Auch großtech­nische Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sind in der EU später als prognos­ti­ziert realis­tisch. Zudem verzögern sich vielerorts die geplanten Kernkraft­werke. Und der Ausbau erneu­er­barer Energien sowie die Trans­for­mation in den Bereichen Gebäude und Verkehr bleiben bislang in vielen Mitglied­staaten, auch Deutschland, deutlich hinter den Anfor­de­rungen zurück. Inzwi­schen überwiegen deswegen vielfach die Zweifel, ob die Zwischen­ziele überhaupt noch erreichbar sind.

Zum Vergleich: Um das 2030-Ziel zu erreichen, ist eine durch­schnitt­liche jährliche Emissi­ons­min­derung von rund 125 Millionen Tonnen CO₂ notwendig. Ab 2031 müsste diese Rate auf 163 Millionen Tonnen jährlich steigen, um das 2040-Ziel zu erreichen. Kommen neue Techno­logien zu spät und werden verfügbare Lösungen nur zögerlich ausgebaut, wachsen die Anfor­de­rungen in den 2030er Jahren deutlich.

Vor diesem Hinter­grund ist es wenig überra­schend, dass die Kommission den 90-Prozent-Zielvor­schlag mit Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen flankiert. Anders als das 2030-Ziel, das vollständig durch Emissi­ons­min­de­rungen innerhalb der EU erreicht werden soll, erlaubt der neue Vorschlag eine teilweise Anrechnung außer­eu­ro­päi­scher Minde­rungs­leis­tungen. Diese sollen über Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens einge­bracht werden: Ein EU-Mitglied­staat – etwa Deutschland – finan­ziert ein Emissi­ons­min­de­rungs­projekt in einem Dritt­staat, etwa den Ausbau erneu­er­barer Energien oder die Still­legung eines Kohle­kraft­werks, welches unabhängig überwacht und zerti­fi­ziert wird. Die daraus resul­tie­renden Gutschriften können dann auf die natio­nalen – und damit europäi­schen – Klima­ziele angerechnet werden.

Proble­ma­tisch ist jedoch die Qualität solcher Projekte. In der Theorie klingt der Mecha­nismus nach einer Win-Win-Lösung: Klima­schutz dort, wo er kosten­günstig ist, und gleich­zeitig Spielraum für schwer dekar­bo­ni­sierbare Indus­trien in Europa. In der Praxis zeigen jedoch zahlreiche Studien, dass viele Projekte nicht die verspro­chenen Emissi­ons­min­de­rungen liefern. Eine umfas­sende Metastudie, die unter anderem 14 Analysen zu insgesamt 2.346 Klima­schutz­pro­jekten und 51 Studien zu reali­sierten Maßnahmen ohne Zerti­fi­kats­ausgabe ausge­wertet hat, kam zu einem ernüch­ternden Ergebnis: Weniger als 16 Prozent der geprüften Emissi­ons­gut­schriften basierten auf realen Emissi­ons­min­de­rungen. Besonders schlecht schnitten dabei Projekte zur Windenergie und Waldbe­wirt­schaftung ab.

Mindestens eine bessere Überwa­chung und Quali­täts­si­cherung von Klima­schutz­pro­jekten außerhalb Europas sind damit dringend erfor­derlich. Ob es jedoch gelingen kann, ganz auf diese Auslands­gut­schriften im Umfang von bis zu drei Prozent der Emissionen des Jahres 1990 zu verzichten, erscheint derzeit zweifelhaft. Weder auf EU- noch auf natio­naler Ebene werden bislang Maßnahmen verfolgt, die eine Zieler­rei­chung ausschließlich mit inner­ge­mein­schaft­lichen Minde­rungen realis­tisch erscheinen lassen (Miriam Vollmer).

2025-07-05T00:49:22+02:005. Juli 2025|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Klimaschutz|