Achtung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten die Pflichten des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG)

Das Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG), das bereits im Juli 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, die Barrie­re­freiheit in Deutschland deutlich zu verbessern – insbe­sondere im digitalen und techni­schen Bereich. Es setzt die EU-Richt­linie über die Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen für Produkte und Dienst­leis­tungen um.

Kerninhalt des Gesetzes ist die Verpflichtung von Wirtschafts­ak­teuren (z. B. Herstellern, Händlern und Dienst­leistern), bestimmte Produkte und Dienst­leis­tungen – etwa Geldau­to­maten, E‑Books, Webseiten, Apps oder Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste – so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behin­de­rungen zugänglich und nutzbar sind.

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 verbindlich, enthält aber Übergangs­fristen, insbe­sondere für kleinere Unter­nehmen. Es soll dazu beitragen, gleich­be­rech­tigte Teilhabe und Selbst­be­stimmung im Alltag zu fördern. Kleine Unter­nehmen des Dienst­leis­tungs­sektors (unter 10 Mitar­bei­tende und 2 Mio. € Jahres­umsatz) sind teilweise ausgenommen.

Von beson­derer Bedeutung ist dabei für viele Unter­nehmen, insbe­sondere auch in der Energie­wirt­schaft die Pflicht zur barrie­re­freien Ausge­staltung von Websites. Damit eine Website im Sinne des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setzes (BFSG) als barrie­refrei gilt, muss sie bestimmte technische und gestal­te­rische Anfor­de­rungen erfüllen, die vor allem auf der inter­na­tio­nalen Norm EN 301 549 und den Web Content Acces­si­bility Guide­lines (WCAG) 2.1 basieren. Die wichtigsten Anfor­de­rungen sind:

  • Wahrnehm­barkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer*innen erkennbar sein – z. B. durch Textal­ter­na­tiven für Bilder, ausrei­chende Kontraste und gut struk­tu­rierte Überschriften.

  • Bedien­barkeit: Die Website muss vollständig per Tastatur nutzbar sein und darf keine Inhalte enthalten, die Krampf­an­fälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente).

  • Verständ­lichkeit: Die Inhalte und Navigation sollen klar, einfach und vorher­sehbar sein.

  • Robustheit: Die Website muss mit verschie­denen assis­tiven Techno­logien (z. B. Screen­readern) kompa­tibel sein.

Zusätzlich muss die Website eine Erklärung zur Barrie­re­freiheit enthalten sowie eine Möglichkeit zur Feedback-Abgabe, falls Nutzer auf Barrieren stoßen.

Unter­nehmen, die gegen die Anfor­de­rungen des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setzes (BFSG) verstoßen, müssen mit verschie­denen recht­lichen Konse­quenzen rechnen:

  1. Durch­setzung durch Markt­über­wa­chung: Behörden der Markt­über­wa­chung (z. B. Bundes­netz­agentur oder Landes­be­hörden) kontrol­lieren die Einhaltung der Vorgaben. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufs­verbote oder Nachbes­se­rungen anordnen.

  2. Bußgelder: Das Gesetz sieht empfind­liche Bußgelder vor – bei schwer­wie­genden oder wieder­holten Verstößen gegen die Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen können diese bis zu 100.000 Euro betragen (§ 29 BFSG).

  3. Abmah­nungen. Wettbe­werber und auch Verbände und Inter­es­sen­ver­tre­tungen von Menschen mit Behin­de­rungen können rechtlich gegen barrie­re­freie Mängel vorgehen. Es besteht die Gefahr von Abmah­nungen oder gericht­lichen Klagen.

Diese Sanktionen gelten insbe­sondere ab dem 28. Juni 2025, wenn das Gesetz verbindlich in Kraft tritt.

(Christian Dümke)

2025-05-09T19:32:05+02:002. Mai 2025|Allgemein, Gesetzgebung|

Stückwerk oder Puzzle? Schul­weg­si­cherheit und Straßenverkehrsrechtsreform

Damit etwas ins Rollen kommt, braucht es eine „kritische Masse“. Niemand weiß das besser als Mandaten von uns, die sich unter dem Namen Kidical Mass Aktions­bündnis unter anderem für Schul­weg­si­cherheit einsetzen und für die wir ein Gutachten und Leitfaden zu Schul­straßen verfasst haben. Abgeleitet ist dieser Name von dem großen Bruder der Initative, der „Critical Mass“, die regel­mäßig Veran­stal­tungen organi­sieren, bei denen sie sich auf § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen: „Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlos­senen Verband bilden.“

Eine kritische Masse kann es nicht nur aus Personen geben, die in einem Verkehrs­system plötzlich eine relevante Größe werden. Auch im Rechts­system selbst gibt es solche Phänomene. Normen die refor­miert werden und unver­bunden nur marginal was ändern würden, können inein­ander greifen und plötzlich größere Verän­de­rungen ermöglichen.

Zwei Vorschulkinder, die im Herbst Hand in Hand über einen Weg im Park laufen.

Weil es um Kinder und Schul­weg­si­cherheit geht, passt es vielleicht, von Puzzle­teilen zu sprechen: Aufgrund verschie­dener Detail­regeln wird es in manchen Fällen nun möglich, Schulwege im Ganzen verkehrs­sicher zu planen. Die Puzzle­teile fügen sich zu einem größeren Bild zusammen. Das geht nicht immer, denn manchmal bleiben doch noch Lücken. Aber es funktio­niert dank der Straßen­ver­kehrs­rechts­reform immer öfter!

In Pfaffen­hofen, einer oberbay­ri­schen Kommune, in der wir beraten haben, war es möglich, auf dem größten Teil des Vorfahrts­stra­ßen­netzes Tempo 30 anzuordnen. Und das jeweils mit guten Gründen, die auch die Staats­re­gierung in München akzep­tieren muss.

Von was für Puzzle­teilen sprechen wir? Im Wesent­lichen sind es fünf neue Regelungen:

  1. Aufwertung der Schul­we­ge­planung: Die Schul­we­ge­planung, die in vielen Bundes­ländern schon fest etabliert wird, wird straßen­ver­kehrs­rechtlich inzwi­schen besser aufgegriffen.
  2. Dies zeigt sich insbe­sondere bei hochfre­quen­tierten Schul­wegen: Denn an diesen sollen die Straßen­ver­kehrs­be­hörden nun in der Regel gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO Tempo 30 anordnen. Dies gilt auch an Landes‑, Bundes- und sonstigen Vorfahrts­straßen. Die Schul­we­ge­planung kann gemäß den Richt­linien der VwV-StVO festlegen, welche Routen als hochfre­quen­tiert betrachtet werden. Dies liegt nicht nur im Nahbe­reich der Schule nahe, sondern unter Umständen auch in Ortsteilen ohne Schule in der Nähe von Bushal­te­stellen, die von Schul­bussen frequen­tiert werden. Hier der O‑Ton der erst kürzlich überar­bei­teten Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO:
    Hochfre­quen­tierte Schulwege sind Straßen­ab­schnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bünde­lungs­wirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohnge­bieten und allge­mein­bil­denden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusam­menhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzu­legen. Sie kann sich auch aus Schul­weg­plänen ergeben, die von den betrof­fenen Schulen und der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde sowie gegebe­nen­falls Polizei und Straßen­bau­be­hörde erarbeitet wurden. Auf den Schul­wegen sind bei der Abwägung über die Geschwin­dig­keits­be­schränkung jedoch auch Querungs­hilfen und Sicher­heits­ein­rich­tungen zu berück­sich­tigen, z.B. Licht­zei­chen­an­lagen oder Absperrgitter.
  3. Eine besondere Bedeutung im Puzzle bekommen Fußgän­ger­überwege (Zebra­streifen). Denn neuer­dings sind auch sie ein Grund, Tempo 30 anzuordnen, was sich aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 10 StVO ergibt. Insbe­sondere kommt das laut VwV-StVO dort in Betracht, wo der Straßen­verlauf unüber­sichtlich ist oder wo typischer­weise damit gerechnet werden muss, dass Kraft­fahrer von sich aus nicht mit der Geschwin­digkeit herunter gehen, um ihre Bereit­schaft, Vorrang zu gewähren, zu signalisieren.
  4. Lücken­schlüsse zwischen Tempo 30-Zonen hat es auch bisher schon gegeben. Inzwi­schen sind diese jedoch auf 500 m ausge­dehnt worden. Da gibt es nun an vielen Orten ganz viele Puzzle­teile, die neu eingefügt werden können und das Bild des verkehrs­si­cheren Schulwegs vervollständigen.
  5. Schließlich gibt es noch das Center­piece: Die Schul­straße. Mit der Straßen­ver­kehr­rechts­reform hat sie nur indirekt was zu tun, auch wenn sie sich fast zeitgleich in Deutschland durch­ge­setzt hat. Es gibt jeden­falls immer mehr entspre­chende Projekte, nicht nur in NRW, wo es sogar einen Erlass dazu gibt. Durch die Bereit­stellung von angemes­senen Flächen für den Fuß- und Radverkehr, die neuer­dings gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO möglich ist, gibt es aber auch eine weitere Grundlage für ihre Anordnung. Demnächst werden wir die Details in einer Neuauflage des Gutachtens oder Leitfadens hier vorstellen. (Olaf Dilling)

 

2025-04-16T12:25:52+02:0016. April 2025|Allgemein, Gesetzgebung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Achtung! Der 24 Stunden Liefe­ran­ten­wechsel kommt ab dem 01. Juni 2025

Die notwen­digen Prozesse rund um den Strom­lie­fe­ran­ten­wechsel sind in den GPKE-Festle­gungen der Bundes­netz­agentur geregelt. Rechts­grundlage ist § 20a EnWG. Hier galt bisher, dass das Verfahren für den Liefe­ran­ten­wechsel einen Zeitraum von 3 Wochen nicht überschreiten dürfe. Doch ab dem 01. Juni 2025 muss das nach dem Willen des Gesetz­gebers schneller gehen. Sehr viel schneller sogar. In § 20a Abs. 1 wurde folgender Satz hinzugefügt:

Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Strom­lie­fe­ran­ten­wechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“

Diese Änderung im EnWG ist nicht ganz neu und kam mit dem „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ vom 27.01.2021 dazu. Die kommende schnelle Wechsel­frist spiegelt dabei die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richt­linie (EU) 2019/944 wider.

In der Geset­zes­be­gründung heißt es dazu:

Aus den Erwägungs­gründen der Richt­linie (EU) 2019/944 geht hervor, dass sich die ab 2026 geltende Frist von werktags binnen 24 Stunden allein auf den techni­schen Wechsel­vorgang zur Regis­trierung eines neuen Strom­lie­fe­ranten an der Messstelle beim Markt­be­treiber bezieht. Andere Schritte im Rahmen des Wechsel­vor­gangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechsel­vorgang einge­leitet wird, sind von dieser Frist nicht betroffen. Die Gesamt­dauer des Wechsel­vor­gangs darf jedoch drei Wochen ab dem Antrag des Letzt­ver­brau­chers nicht überschreiten.“

Vor diesem Hinter­grund hat die Bundes­netz­agentur Festle­gungen zur Regelungen für einen beschleu­nigten werktäg­lichen Liefe­ran­ten­wechsel in 24 Stunden getroffen. Die von den Energie­ver­sorgern umgesetzt werden müssen.

Aber bedeutet das jetzt, dass ab dem 01. Juni 2025 jeder Kunde innerhalb von 24 Stunden einen neuen Liefe­ranten wählen kann? Nicht ganz, denn wie die Bundes­netz­agentur ausführt:

Ziel dieser Festlegung ist es daher, sowohl Letzt­ver­brau­chern wie auch Betreibern von Erzeu­gungs­an­lagen – unter Berück­sich­tigung vertraglich verein­barter Kündi­gungs­fristen – die Möglichkeit zu bieten, innerhalb eines Werktags den Liefe­ranten zu wechseln.“

müssen natürlich auch immer die vertrag­lichen Kündi­gungs­fristen für den Liefe­ran­ten­wechsel beachtet werden und bisherige Liefer­ver­träge sehen regel­mäßig keine Kündi­gungs­mög­lichkeit binnen 24 Stunden vor. Es gibt bislang auch keine gesetz­lichen Vorgaben für Energie­ver­sorger, diese Kündi­gungs­fristen verkürzen zu müssen. Die realten Auswir­kungen dieser Beschleu­nigung beim Liefe­ran­ten­wechsel bleibt daher abzuwarten.

(Christian Dümke)

2025-03-13T00:24:07+01:0013. März 2025|Gesetzgebung|