Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslie­ferant die Preise anpasst, ist der Ärger aller­dings nicht in jedem Fall ganz nachzu­voll­ziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Liefe­ranten und ist nicht an ein bestimmtes Unter­nehmen gekettet.

Was genau den Sonder­kunden eines nordrhein-westfä­li­schen Gasver­sorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzu­stellen, bleibt auch in dieser inter­es­santen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonder­kun­den­vertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grund­ver­sorgung. Fairer­weise hatte der Versorger ihm das im Kündi­gungs­schreiben sogar mitgeteilt.

Der Grund­ver­sor­gungs­tarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kunden­auswahl regel­mäßig teurer als ein Sonder­kun­den­vertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günsti­geren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Mögli­cher­weise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufrie­denheit einem Gericht als hinrei­chender Grund für die Zahlungs­ver­wei­gerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verur­teilte ihn erst das Landge­richt Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijah­res­re­gelung des BGH, hier nun auch für einen Sonder­kun­den­vertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|

Klingeling: Geset­zes­in­itiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freibe­rufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angeru­fenen sind gleicher­maßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu vorei­ligen Vertrags­schlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbe­tagten Zeugen telefo­niert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Strom­ver­sorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt alters­be­dingte – Schus­se­ligkeit der Angeru­fenen zurück­zu­führen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertrags­ab­schlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie statt­ge­funden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann „ja“ sagen.

Dass hier Handlungs­bedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württem­ber­gische Landes­re­gierung zum Anlass genommen, eine Geset­zes­in­itiative auf den Weg zu bringen, die die Bundes­re­gierung nun aufge­griffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertrags­schluss zustimmt. Schon heute muss das Unter­nehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertrags­be­stä­tigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehn­tä­gigen Wider­rufs­recht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusam­men­ge­fasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unter­nehmen bestä­tigen, dass er den Vertrags­schluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertöl­pelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlos­senen Vertrag in Textform, also per Brief oder E‑Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unter­nehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefon­ge­spräch nie gegeben. Zumindest der überrum­pelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.

2018-06-13T08:55:04+02:0012. Juni 2018|Gas, Strom, Vertrieb|

Kartell­recht und Grundversorgung

Die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen hat zehn Grund­ver­sorgern zu hohe Preise bescheinigt. Ein Unter­nehmen hat sich schon zur Preis­senkung verpflichtet. So weit, so gut. Aber warum beschäftigt sich eine Landes­kar­tell­be­hörde überhaupt noch mit Strom und Gas?

Aufgabe der Kartell­be­hörden ist es bekanntlich, den Missbrauch markt­be­herr­schender Stellungen zu verhindern. Mit anderen Worten: Wenn es in einem Markt nur einen oder wenige Anbieter gibt, darf das nicht dazu führen, dass diese z. B. überhöhte Preise verlangen oder schlechte Bedin­gungen beim Service. Doch eine solche Situation besteht bei der Belie­ferung mit Gas oder Strom gar nicht mehr. Heute hat der Kunde überall die Wahl zwischen einer Vielzahl von möglichen Liefe­ranten. Entspre­chend ist eine behörd­liche Preis­kon­trolle für Gas und Strom auch gar nicht vorge­sehen. Die Landes­kar­tell­be­hörden gehen auch selbst davon aus, dass sie für Sonder­kun­den­ver­träge, also Verträge, die ein Verbraucher aktiv mit einem Versorger abschließt, an sich nicht zuständig sind.

Dass die Landes­kar­tell­be­hörde sich trotzdem der Energie­ver­sorgung widmet, beruht auf § 29 GWB. Diese Regelung sollte eigentlich schon seit Jahren auslaufen, wurde aber zuletzt 2017 verlängert. Jetzt soll sie bis 2022 anwendbar bleiben. Doch auch § 29 GB setzt eine markt­be­herr­schende Stellung voraus. Zu dieser kommen die Behörden über eine Art Kunst­griff: Sie betrachten nicht alle Strom­lie­fe­rungen in einem Netzgebiet als einen Markt. Sondern nur dieje­nigen Verbraucher, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben und deswegen grund­ver­sorgt werden. Doch kann bezogen auf diese Gruppe wirklich eine markt­be­herr­schende Stellung ausge­nutzt werden? Wer den Grund­ver­sorger zu teuer findet, kann doch, siehe oben, einfach den Versorger wechseln. Oder er klagt gestützt auf § 315 BGB gegen Preis­an­pas­sungen. Mehr und mehr stellt sich also 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Energie­märkte die Frage, ob wirklich noch Raum für Regelungen ist, die vorgeblich dem Verbrau­cher­schutz dienen. Aber die angesichts der bestehenden Markt­vielfalt die Situation der Verbraucher nicht mehr verbessern, sondern an einer vom Gesetz­geber nicht mehr vorge­se­henen behörd­liche Preis­kon­trolle durch die Hintertür festhalten wollen.

2018-05-31T11:23:21+02:0031. Mai 2018|Gas, Strom|