Emissionsfreier ÖPNV: Batterie oder Brennstoffzelle?

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass der öffentliche Personennahverkehr in deutschen Städten auf emissionsfreie Busse umsteigt. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung eine gute Nachricht. Schließlich ist es schwer zu vermitteln, wenn immer mehr Innenstädte für Diesel-Pkw gesperrt werden, die dort fahrenden Busse aber ebenfalls größere Mengen an Stickstoffoxiden und Feinstaub emittieren.

Bei der Umstellung von Dieselmotoren auf alternative Antriebstechnologien liefern sich batteriebetriebene Elektrobusse und Wasserstoffbusse mit Brennstoffzellen aktuell ein Wettrennen. Während aus Osnabrück gestern die Meldung kam, dass der erste Elektrobus vom Hersteller VDL geliefert worden sei und 12 weitere Batteriebusse, sowie die Ladeinfrastruktur folgen sollen, setzt die Rhein-Main-Region derzeit auch auf Brennstoffzellenbusse.

Auch wenn die Wasserstoffbusse in der Anschaffung zunächst teurer sind, u.a. weil in den Brennstoffzellen Platin verbaut wird, bietet die Brennstoffzellentechnologie doch einige Vorteile, v.a. die schnellere Betankbarkeit und die größere Reichweite. Zudem hilft ein energiepolitisches Konzept, das Wasserstoff im Verkehrssektor nutzt, temporäre Stromüberschüsse aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern. Dies ist auch im Rhein-Main-Gebiet geplant: Mit Fördermitteln aus Hessen und Rheinland-Pfalz wurde eine von Mainz und Wiesbaden gemeinsam genutzte Wasserstoff-Tankstelle gebaut. Das Gas soll aus dem Mainzer Energiepark kommen, wo die nach eigenen Angaben weltweit größte “Power-to-Gas”-Anlage entstanden ist, die vor allem durch Windkraftanlagen betrieben wird. Anders als die Energie werden die Busse selbst nicht wie noch in den 1970er Jahren in Rüsselsheim, sondern bei Autosan in Polen für ebe EUROPA produziert.

Vermutlich wird der Wettstreit der Antriebstechnologien am Ende zwar nicht in Deutschland, sondern zwischen Japan, das in der Wasserstofftechnologie führend ist und China, wo auf batteriebetriebene Kraftfahrzeuge gesetzt wird, und auch nicht im ÖPNV-Sektor, sondern auf dem Pkw und Lkw-Markt entschieden. Spannend sind die aktuellen Entwicklungen im deutschen öffentlichen Nahverkehr jedoch allemal.

2018-10-24T13:07:38+02:0024. Oktober 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Umwelt, Verkehr|

Preisanpassung in der Grundversorgung

Die Brennstoffkosten steigen und mit ihnen steigen vielfach die Preise für Haushaltsstrom. Doch Energieversorger können viel falsch machen, wenn sie ihre Preise erhöhen. Dies liegt auch an den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre, die vielfach langgeübte Praktiken von Unternehmen für rechtswidrig erklärt haben. Besonders im nach wie vor wichtigen Bereich der Grundversorgung müssen Unternehmen nun Einiges beachten, wenn sie die Preise den gestiegenen Bezugskosten anpassen. Das Wichtigste in aller Kürze:

Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 29.10.2015, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11, geht davon aus, dass der Versorger ein Preisanpassungsrecht besitzt. Es beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung. Schließlich kann niemand davon ausgehen, dass er für alle Zeiten denselben Strom- oder Gaspreis bezahlt, und sein Lieferant alle Kostensteigerungen trägt.

Aber Achtung! Gestiegene Kosten dürfen weitergegeben werden. Gesunkene Kosten müssen aber auch weitergegeben werden. Rosinenpicken ist nicht erlaubt. Auch nicht erlaubt: Die Marge darf nicht steigen. Da der Versorger das im Streit nachweisen muss, ist eine saubere Kalkulation unbedingt nötig.

Obacht ist auch bei der Umsetzung geboten. Hier ist eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung nötig. Das allein reicht aber nicht. Zeitgleich muss der Versorger diese zusätzlich per Brief an seine Kunden kommunizieren. Und sie im Internet veröffentlichen. Hier reicht auch nicht ein ganz knapper Hinweis. Vielmehr muss er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden zur Kündigung kommunizieren.

Diese Veröffentlichungspflichten und – daran anknüpfend – auch das Sonderkündigungsrecht bestehen auch dann, wenn der Versorger nur Abgaben und Umlagen 1:1 weitergibt. Das haben in der Vergangenheit nicht ganz wenige Versorger anders gehalten. Einen Trost immerhin gibt es: Ist es schiefgelaufen und die Preisanpassung unwirksam, so kann der Kunde nur für einen Zeitraum von drei Jahren seit der Rechnungsstellung rügen. Widerspricht er solange nicht, kann er später für die weiter zurückliegende Zeiten keine Rückzahlungen geltend machen.

 

Sie brauchen einen Check der Preisanpassung und eine Schritt-für-Schritt-Liste für die Umsetzung? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. Oder sprechen Sie uns an

 

2018-09-27T00:14:33+02:0027. September 2018|Gas, Strom|

Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energiewende hat u. a. bei Herrn von Hammerstein, Energierechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorgestelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem herausgekommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offenlegung von Kalkulationen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unternehmen, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzentgeltgenehmigungen und damit Netzkosten müssten komplett veröffentlicht werden.

Nun ist Transparenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheimhaltungsinteresse gibt. Denn Netzbetreiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbetreiber nicht wie alle anderen Unternehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regulatorische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigenkapitalverzinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbetreiber durchaus auch miteinander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unternehmen sich um weitere Konzessionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäftsgeheimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine differenzierte Rechtsprechung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachgeschärften Rechtsprechung ist klar, dass die Verweigerung von Informationen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Interessenbeeinträchtigungen der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt Informationen der Öffentlichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unternehmen nun sehr detailliert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvollziehbar, wo es noch Informationen geben soll, die die Öffentlichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|