Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslieferant die Preise anpasst, ist der Ärger allerdings nicht in jedem Fall ganz nachzuvollziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Lieferanten und ist nicht an ein bestimmtes Unternehmen gekettet.

Was genau den Sonderkunden eines nordrhein-westfälischen Gasversorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzustellen, bleibt auch in dieser interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonderkundenvertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grundversorgung. Fairerweise hatte der Versorger ihm das im Kündigungsschreiben sogar mitgeteilt.

Der Grundversorgungstarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kundenauswahl regelmäßig teurer als ein Sonderkundenvertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günstigeren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Möglicherweise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufriedenheit einem Gericht als hinreichender Grund für die Zahlungsverweigerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verurteilte ihn erst das Landgericht Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijahresregelung des BGH, hier nun auch für einen Sonderkundenvertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|

Klingeling: Gesetzesinitiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freiberufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angerufenen sind gleichermaßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu voreiligen Vertragsschlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbetagten Zeugen telefoniert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Stromversorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt altersbedingte – Schusseligkeit der Angerufenen zurückzuführen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertragsabschlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie stattgefunden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann “ja” sagen.

Dass hier Handlungsbedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württembergische Landesregierung zum Anlass genommen, eine Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, die die Bundesregierung nun aufgegriffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertragsschluss zustimmt. Schon heute muss das Unternehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertragsbestätigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehntägigen Widerrufsrecht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusammengefasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unternehmen bestätigen, dass er den Vertragsschluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertölpelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlossenen Vertrag in Textform, also per Brief oder E-Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unternehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefongespräch nie gegeben. Zumindest der überrumpelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.

2018-06-13T08:55:04+02:0012. Juni 2018|Gas, Strom, Vertrieb|

Kartellrecht und Grundversorgung

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat zehn Grundversorgern zu hohe Preise bescheinigt. Ein Unternehmen hat sich schon zur Preissenkung verpflichtet. So weit, so gut. Aber warum beschäftigt sich eine Landeskartellbehörde überhaupt noch mit Strom und Gas?

Aufgabe der Kartellbehörden ist es bekanntlich, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Mit anderen Worten: Wenn es in einem Markt nur einen oder wenige Anbieter gibt, darf das nicht dazu führen, dass diese z. B. überhöhte Preise verlangen oder schlechte Bedingungen beim Service. Doch eine solche Situation besteht bei der Belieferung mit Gas oder Strom gar nicht mehr. Heute hat der Kunde überall die Wahl zwischen einer Vielzahl von möglichen Lieferanten. Entsprechend ist eine behördliche Preiskontrolle für Gas und Strom auch gar nicht vorgesehen. Die Landeskartellbehörden gehen auch selbst davon aus, dass sie für Sonderkundenverträge, also Verträge, die ein Verbraucher aktiv mit einem Versorger abschließt, an sich nicht zuständig sind.

Dass die Landeskartellbehörde sich trotzdem der Energieversorgung widmet, beruht auf § 29 GWB. Diese Regelung sollte eigentlich schon seit Jahren auslaufen, wurde aber zuletzt 2017 verlängert. Jetzt soll sie bis 2022 anwendbar bleiben. Doch auch § 29 GB setzt eine marktbeherrschende Stellung voraus. Zu dieser kommen die Behörden über eine Art Kunstgriff: Sie betrachten nicht alle Stromlieferungen in einem Netzgebiet als einen Markt. Sondern nur diejenigen Verbraucher, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben und deswegen grundversorgt werden. Doch kann bezogen auf diese Gruppe wirklich eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt werden? Wer den Grundversorger zu teuer findet, kann doch, siehe oben, einfach den Versorger wechseln. Oder er klagt gestützt auf § 315 BGB gegen Preisanpassungen. Mehr und mehr stellt sich also 20 Jahre nach der Liberalisierung der Energiemärkte die Frage, ob wirklich noch Raum für Regelungen ist, die vorgeblich dem Verbraucherschutz dienen. Aber die angesichts der bestehenden Marktvielfalt die Situation der Verbraucher nicht mehr verbessern, sondern an einer vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehenen behördliche Preiskontrolle durch die Hintertür festhalten wollen.

2018-05-31T11:23:21+02:0031. Mai 2018|Gas, Strom|