Werben mit Neukundenbonus

Haben Sie Ihren Telefontarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energiewirtschaft verbracht haben, bei Stromtarifen manchmal ähnlich geht.

Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komplexität vieler Tarife zum Problem. In besonderer Weise betrifft dies Bonusregelungen. Denn diese gelten ja regelmäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Information, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.

“Vergisst” ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preisvergleichtabelle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukundenbonus zu verstehen ist.

Was resultiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preisvergleichen wirbt, die einen Neukundenbonus enthalten, sollte einen Sternchenhinweis* aufnehmen, der dies transparent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilt werden. Wer so etwas bei Konkurrenten sieht, kann umgekehrt möglicherweise abmahnen und eine Werbekampagne so schnell beenden.

 

*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.

2018-04-17T20:34:36+02:0017. April 2018|Allgemein, Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Wann darf man denn den Saft abstellen?

Strom ist der Lebenssaft der Gegenwart. Ohne Strom kann ein normaler Haushalt weder kühlen noch kochen, und auch Kommunikation und Information hängen an der Versorgung mit Elektrizität. Deswegen gelten für die Versorgung mit Strom besondere Regeln, so kann sich zB der lokale Grundversorger anders als Händler mit anderen Gütern seine Kunden nicht aussuchen. 

Doch wie ist mit Kunden umzugehen, die ihre Rechnungen hartnäckig (oder schlicht verzweifelt) nicht bezahlen? Ginge es um ein Zeitungsabo wäre die Sache klar: Wer nicht zahlt, muss auch nicht mehr beliefert werden. Wegen der besonderen Bedeutung von Strom sieht es bei Stromlieferverträgen mit Verbrauchern aber anders aus. Hier gibt § 19 Abs. 2 StromGVV vor, unter welchen Bedingungen die Versorgung eingestellt werden darf. Mit § 19 GasGVV existiert für Gas eine ähnliche Regelung.

Für die Stromgrundversorgung ist angeordnet, dass erst bei Rückständen von mindestens 100 EUR gesperrt werden darf.  Mit einer Sonderregelung hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass nicht (nachvollziehbar) umstrittene und deswegen zurückbehaltene Beträge zur Sperrung führen können.  Der BGH hat allerdings 2013 klargestellt, dass der Versorger durchaus dann sperren darf, wenn der Kunde nicht nur den umstrittenen Betrag zurückbehält, sondern einfach gar nichts zahlt (Urt. v. 11.12.2013, VIII ZR 113/10).

Auch darf der Grundversorger nicht einfach so und völlig überraschend den Strom abstellen. Dies muss vier Wochen vorher angekündigt werden. Damit soll der Verbraucher Gelegenheit bekommen, etwa durch Zahlung in letzter Minute die Sperrung abzuwenden. Oder aber dann, wenn er tatsächlich über keine Mittel verfügt, die Rückstände zu bezahlen, auf die Arbeitsagentur oder das Sozialamt zuzugehen.  Diese sind nämlich unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren oder gar im Extremfall die Schulden zu übernehmen. Ist dieser Zeitraum aber fruchtlos verstrichen, kann aber trotzdem nicht sofort die Stromversorgung unterbrochen werden. Drei Tage vor der tatsächlichen Unterbrechung muss dies angekündigt werden. Spätestens jetzt ist der allerletzte Warnschuss gefallen, in dem der Verbraucher aufgerufen ist, sich um seine Rückstände zu kümmern.  Da eine Sperrung nur dann zulässig ist, wenn sie auch verhältnismäßig ist, müsste der Verbraucher aller spätestens jetzt entweder mit dem Wunsch nach einer nachvollziehbaren Ratenzahlungsvereinbarung auf den Versorger zu gehen. Oder aber Gründe darlegen, warum die Sperrung aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

Nun ist die Unterbrechung der Stromversorgung naturgemäß immer eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Versorger muss also nicht schon deswegen vor der Sperrung zurückschrecken, weil der Verbraucher darlegt, dass erhebliche Unannehmlichkeiten eintreten würde. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz besonders hartherzig wäre.   Vielmehr trägt der Verordnungsgeber damit dem Umstand Rechnung, dass die Abfederung sozialer Härten nicht primär die Aufgabe privater Unternehmen, wie eben Energieversorger, ist. Der Sozialstaat muss mithilfe seiner Institutionen vielmehr dafür Sorge tragen, dass niemand unter menschenunwürdigen Bedingungen leben muss. Entsprechend gelten für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Härte, die ein privates Unternehmen dazu zwingen, ohne erwartbare Gegenleistung Ware zu liefern, hohe Anforderungen. Es reicht etwa nicht, einen Säugling im Haus zu haben, nicht einmal dann, wenn die Warmwasserversorgung über die Stromversorgung läuft. So etwa für durchaus viele ein amtsgerichtliches Urteil aus Stuttgart aus dem Jahre 2010. 2015 bejahte das AG Hannover eine unverhältnismäßige Härte etwa in einem Fall, in dem eine Verbraucherin lungenkrank war, und für ihr Sauerstoffgerät Strom brauchte. In diesem Fall hatte ihr an Alzheimer erkrankter Mann offenbar vergessen, die Rechnungen zu bezahlen (AG Hannover, Beschluss vom 08.04.2015 – 561 C 3482/15 -).

Was resultiert daraus für den Versorger? Zunächst: Mit einiger Wahrscheinlichkeit und abseits von Extremfällen wird er eine Sperrung vor Gericht, wenn etwa der Verbraucher in letzter Minute per Eilantrag versucht, diese zu verhindern, auch durchsetzen können. Voraussetzung ist natürlich, dass die Schuldenschwelle überschritten, keine Zahlung etwa durch einen Ratenzahlungsplan absehbar ist und alle Fristen gewahrt worden sind.  Allerdings ist naturgemäß fraglich, ob dies wirklich in allen Fällen weiterhilft. Oft ist der Verbraucher schließlich nicht „bockig“. Vielmehr spricht viel dafür, dass die von „Hartz IV“ eingeplanten Energiekosten oft schlicht nicht ausreichen.  Möglicherweise hilft ein offenes Gespräch mit immer wieder säumigen Verbrauchen. Diese haben beispielsweise die Möglichkeit, die Abschläge direkt an den Stromversorger überweisen zu lassen, so dass auf jeden Fall gesichert ist, dass wenigstens die teilweise erheblichen Aufwände für Sperrung und Aufhebung der Sperrung nicht anfallen.  In nicht wenigen Fällen stellen auch Verbrauchsverhalten und Tarif abänderbare Faktoren dar.  Letztlich muss aber auch der Versorger sich eingestehen, dass seine Mittel begrenzt sind. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefragt,  die Versorgung armer Menschen regelmäßig zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen.

2018-04-02T23:36:06+02:002. April 2018|Gas, Strom|

All you can eat aus der Steckdose?

Als Studenten fanden wir das toll: Sonntagmorgens in ein beliebtes Café an der Ecke. Den Tisch direkt an der Theke. Während noch das Brunchbuffet aufgebaut wurde, den ersten Teller füllen. Wir aßen von neun bis vier, mit langen Pausen natürlich, und selbst sehr zierliche Freundinnen schafften teilweise mehr als drei Teller mit einer wüsten Mischung aus Eiern, Salaten, Brot mit Wurst und ziemlich billigen Nudelaufläufen. Das Flatratefrühstück verführte uns also zu hemmungsloser Völlerei.

Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf Stromflateratetarife: Wer unbegrenzt für einen Pauschalpreis Strom ziehen kann, wird vielleicht die Klimaanlage bei offenem Fenster hemmungslos laufen lassen, hätte keinerlei Anreiz, moderne Elektrogeräte anzuschaffen und würde seine Waschmaschine künftig auch für zwei Paar Socken anschalten. Unwahrscheinlich ist das nicht. Angesichts der vielfältigen negativen Umweltauswirkungen der Stromerzeugung ist es auch in jedem Fall ökologisch nicht wünschenswert. Aber ist es auch illegal?

§ 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) missbilligt solche Tarife jedenfalls. Hier ist nämlich angeordnet, dass, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität ein Tarif anzubieten ist, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn unbegrenzt bezogen wird. Aber wenn ein Unternehmen neben der Flatrate einen solchen Tarif anbietet, formuliert § 40 Abs. 5 EnWG jedenfalls kein absolutes Verbot. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, besteht die Möglichkeit, durch Prämienmodelle Einsparanreize zu setzen.

Doch leidet bei solchen Tarifen nicht zwangsläufig die Transparenz? Ein Kunde muss doch wissen, was er für Energie am Ende bezahlt. Ansonsten kann es sein, dass er im Glauben, ein gutes Geschäft zu machen, über den Tisch gezogen wird. Dieses Gebot, die echten Kosten transparent auszuweisen, ist u. a. für Strom und Gas in § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) verankert, dessen Satz 1 lautet:

“Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben.”

Wie soll das aussehen, wenn nicht nach kWh, sondern nur pro Zeitraum abgerechnet wird? Ein Modell, das ungefähr so funktioniert wie das All you can eat Brunchbuffet wird dem jedenfalls nicht voll gerecht. Wer ins Blaue einen Stromtarif für 80 EUR/Monat abschließen würde, wüsste nie, was die kWh kostet.

Doch das bedeutet nicht das Ende der Flatrate für Strom. Auch abseits besonderer Prosumermodelle (hierzu mehr demnächst) sind durchaus sehr unterschiedliche Flatratemodelle denkbar, die Preise pro Mengeneinheit ausweisen können, wie es die existierenden Modelle auch durchweg tun. Zwar existiert bisher noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Energieflatrates mit der Preisangabenverordnung. Es spricht aber Einiges dafür, dass der Zweck der Regelung, dem Verbraucher einen transparenten Preisvergleich zu ermöglichen, auch dann gewährleistet werden kann, wenn als verbrauchsabhängiger Preis zB ein echter Durchschnittspreis ausgewiesen wird, der innerhalb einer vordefinierten und realistischen Spanne liegt. Auch ein fester Preis kombiniert mit einem mengenbedingten Nachforderungsverzicht ist grundsätzlich nicht undenkbar. Ob ein solches Modell dann wirklich eine Flatrate darstellt, oder nicht doch einen fast “normalen” Tarif ohne Grundpreis, aber dafür mit einer gewissen Verbrauchstoleranz, ist Definitionssache. Schließlich existiert für “Flatrate” keine verbindliche Definition.

Doch ob der Verbraucher mit solchen Flatrates wirklich ein so gutes Geschäft macht wie wir als Studenten beim Brunchbuffet? Viel spricht dafür, dass die Unsicherheiten eines solchen Modells am Ende vom Verbraucher bezahlt werden. Schließlich hat der Versorger angesichts der ohnehin heute niedrigen Margen nichts zu verschenken. Der Markt scheint dies ähnlich zu sehen, denn die wenigen existierenden Modelle sind nach Angaben der Anbieter mäßig nachgefragt. Aber vielleicht ist das auch noch nicht aller Tage Abend.

2018-03-27T08:50:24+02:0026. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|