Der kleine Emissi­ons­handel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, statio­nären Anlagen haben ihre Minde­rungs­ziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klima­paket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissi­ons­handel erfassten Sektoren einen „kleinen Emissi­ons­handel“ einzu­führen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zerti­fikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwi­schen bekannt geworden ist, soll dieser Emissi­ons­handel wie der europäische Emissi­ons­handel der „großen Anlagen“ von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) adminis­triert werden. 

Was den „kleinen Emissi­ons­handel“ vom bekannten EU-Emissi­ons­handel unter­scheidet, ist aber nicht nur der Anwen­dungs­be­reich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zerti­fikate zu einem Festpreis ausge­geben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamt­menge festgelegt, die Preis­bildung dem Markt überlassen und sodann auktio­niert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissi­ons­han­dels­system bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamt­menge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissi­ons­handel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzu­ordnen, auch wenn die Koali­tionäre diese Bezeichnung aus politi­schen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Spreng­stoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetz­geber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

Ein über den Katalog der Steuer­typen des Art. 106 GG hinaus­ge­hendes allge­meines Steuerer­fin­dungs­recht lässt sich aus dem Grund­gesetz nicht herleiten.“

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überra­schend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausge­schlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundes­re­gierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissi­ons­handels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des herge­brachten Steuer­systems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld disku­tierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|

Weitergabe von gestie­genen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzent­gelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Strom­ver­sorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durch­reichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkun­den­preisen nicht profi­tiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonder­kunden ein frist­loses Sonder­kün­di­gungs­recht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beein­fluss­baren Preis­be­stand­teile, sondern auch bei der schlichten Weiter­reichen gestie­gener Umlagen gilt, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert länger­fris­tiger Strom­lie­fer­ver­träge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkun­den­preis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber trans­parent und verständlich infor­mieren muss. Betrifft die Änderung Grund­ver­sor­gungs­tarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkraft­treten öffentlich bekannt­ge­geben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet infor­miert werden. Bei Haushalts­kunden mit Sonder­vertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffent­liche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss quali­fi­ziert infor­miert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Recht­spre­chung, dass bisher oft unzurei­chend infor­miert wurde, wie etwa der Bundes­ge­richtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festge­stellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestie­genen Aufmerk­samkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbrau­cher­schutz­ver­bände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerk­samkeit geboten: Unzurei­chende Infor­ma­tionen können sowohl von Konkur­renten als auch von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden kosten­pflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Infor­ma­ti­ons­schreiben über eine Preis­an­passung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den recht­lichen Anfor­de­rungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|

Erfolg­loses Eilver­fahren gegen ZEELINK

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat gestern Eilan­träge gegen den Bau einer Erdgas­leitung abgelehnt, die Anwohner benach­barter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hinter­grund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergas­leitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutsch­lands, in denen bislang noch mit Gas mit gerin­gerem Methan­gehalt (sog. L‑Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energie­gehalt (H‑Gas) umgestellt werden. Das L‑Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Nieder­landen gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichten­busch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methan­gehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssig­erd­gas­ter­minal in Zeebrugge angelandet wird, einge­speist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Presse­mit­teilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicher­heits­be­denken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der techni­schen Regeln der Deutschen Verei­nigung des Gas- und Wasser­faches e.V. und die Anfor­de­rungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen sei die Sicherheit gewähr­leistet. Ein Havariefall sei mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit ausge­schlossen. Das Sicher­heits­konzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindest­ab­stand zur Wohnbe­bauung einge­halten werden müsse. Weiter Schutz­maß­nahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfest­stel­lungs­be­hörde keine Fehler gemacht. Die indivi­du­ellen Belange, etwa Beein­träch­ti­gungen landwirt­schaft­licher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Haupt­sa­che­ver­fahren muss aller­dings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Aller­dings ist es nach der Entscheidung im Eilver­fahren eher unwahr­scheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

2019-10-15T11:47:54+02:0015. Oktober 2019|Gas, Umwelt, Verwaltungsrecht|