Garan­tiert … problematisch

Ein klassi­sches juris­ti­sches Problem für den Strom- und Gasver­trieb sind immer wieder die zutref­fenden Formu­lie­rungen von Preis­ga­rantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unter­neh­mens­sicht aller­dings: Der für ein Unter­nehmen beein­flussbare Teil des Strom­preises macht regel­mäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowatt­stunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeein­fluss­baren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger einge­schränkte Preis­ga­rantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strom­preis zusam­men­setzt. Wenn sie etwas von „volle Kosten­kon­trolle“ oder „garan­tiertem Preis“ lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strom­preise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklä­rungs­pflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herum­ge­sprochen. Faktisch liest niemand seine Strom­rechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garan­tiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen, wozu eben auch Werbe­slogans oder Tarif­be­schrei­bungen gehören. Diese sind – kosten­pflichtig – abmahnbar, einer­seits durch die Konkurrenz, anderer­seits durch (die den Energie­markt recht genau beobach­tenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preis­be­stand­teile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingän­gigen Slogan im Sinne eines Blick­fangs. Aber er muss durch einen Stern­chen­hinweis in unmit­tel­barer Nähe klarstellen, auf welche Preis­be­stand­teile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnör­kellos auszu­fallen, dass ein Durch­schnitts­ver­braucher erkennen kann, wie sicher in der Abschluss­preis ist. Beim Durch­schnitts­ver­braucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebs­leiter eines Energie­ver­sorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durch­schnitts­ver­braucher an seine Eltern oder seine Sport­ka­me­raden denkt. Manche Aussage, die den Verant­wort­lichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preis­ga­rantien im beson­deren und/oder ihre Tarif­be­schrei­bungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbe­ma­te­rialien übernehmen wir gerne. Für ein unver­bind­liches Angebot mailen Sie uns bitte an.

2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Die zu versteckte Preiserhöhung

Irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäft­liche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufge­zählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Markt­teil­nehmer, zu geschäft­lichen Entschei­dungen zu veran­lassen, die diese andern­falls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unter­nehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrau­chers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonder­kün­di­gungs­recht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Liefe­ranten Letzt­ver­braucher infor­mieren müssen, wenn sich die Vertrags­be­din­gungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechts­bruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbrau­cher­schützer erfolg­reich ein Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahr­heiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfä­lische Stadt­wer­ke­tochter hatte eine Preis­an­passung in ein zweisei­tiges Schreiben einge­bettet. Auf der ersten Seite ging es um Energie­spar­tipps. Ein unauf­merk­samer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegen­über­stellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleich­zeitig mit der Kunden­in­for­mation eine Preis­er­höhung mitge­teilt wurde. Die Befürchtung der Verbrau­cher­schützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamt­ge­präge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonder­kün­di­gungs­recht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trick­reiche Versuche, Sonder­kün­di­gungen nach Preis­an­pas­sungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetz­lichen Schutzes vor Irrefüh­rungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbe­werbs­verstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschul­dens­ab­hängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preis­an­passung geht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kunden­an­schreiben dem gesetz­lichen Standard genügen? Melden Sie sich gern bei uns per E‑Mail oder Telefon: 030 403 643 62 0
2019-09-18T09:08:17+02:0018. September 2019|Gas, Strom, Vertrieb|

Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justiz­mi­nis­terium eine Änderung des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbe­sondere lange Bindungen an Fitness­ver­träge und Handy­ver­träge sollen bald der Vergan­genheit angehören. Zwar liegt noch kein offizi­eller Referen­ten­entwurf vor, aber ein Eckpunk­te­papier verdeut­licht die Vorstel­lungen des Minis­te­riums, die sich auch auf viele Energie­lie­fer­ver­träge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauer­schuld­ver­hältnis, die sich auf die wieder­keh­rende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienst­leis­tungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlän­ge­rungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energie­be­reich große Bedeutung, wo sie die Bindungs­frist für Sonder­kun­den­ver­träge im Strom-und Gasver­sor­gung­be­reich begrenzt.

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium möchte künftig nur noch Verträge mit einjäh­riger Bindungs­frist zulassen. Auch die automa­tische Verlän­gerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschie­denen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energie­lie­fer­ver­träge müssen künftig wohl kurzfris­tiger kalku­liert werden. Die Wettbe­werbs­in­ten­sität am ohnehin umkämpften Strom­markt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Geset­zes­än­derung umfasst nicht alle Strom-und Gaslie­fer­ver­träge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es natur­gemäß auch nicht die dort veran­kerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerb­lichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle indivi­duell ausge­han­delten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorfor­mu­lierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Aller­dings liegen solche Indivi­du­al­re­ge­lungen deutlich seltener vor, als viele Markt­ak­teure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFern­wärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindest­laufzeit des ersten und fünfjährige Vertrags­lauf­zeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grund­sätz­liches Einver­ständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justiz­mi­nis­terium signa­li­siert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neure­gelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangs­re­ge­lungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|