Garantiert … problematisch

Ein klassisches juristisches Problem für den Strom- und Gasvertrieb sind immer wieder die zutreffenden Formulierungen von Preisgarantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unternehmenssicht allerdings: Der für ein Unternehmen beeinflussbare Teil des Strompreises macht regelmäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowattstunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeeinflussbaren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger eingeschränkte Preisgarantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strompreis zusammensetzt. Wenn sie etwas von “volle Kostenkontrolle” oder “garantiertem Preis” lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strompreise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklärungspflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herumgesprochen. Faktisch liest niemand seine Stromrechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garantiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wozu eben auch Werbeslogans oder Tarifbeschreibungen gehören. Diese sind – kostenpflichtig – abmahnbar, einerseits durch die Konkurrenz, andererseits durch (die den Energiemarkt recht genau beobachtenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preisbestandteile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingängigen Slogan im Sinne eines Blickfangs. Aber er muss durch einen Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe klarstellen, auf welche Preisbestandteile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnörkellos auszufallen, dass ein Durchschnittsverbraucher erkennen kann, wie sicher in der Abschlusspreis ist. Beim Durchschnittsverbraucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebsleiter eines Energieversorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durchschnittsverbraucher an seine Eltern oder seine Sportkameraden denkt. Manche Aussage, die den Verantwortlichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

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2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Die zu versteckte Preiserhöhung

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufgezählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Marktteilnehmer, zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unternehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrauchers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechtsbruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbraucherschützer erfolgreich ein Unternehmen der Energiewirtschaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahrheiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfälische Stadtwerketochter hatte eine Preisanpassung in ein zweiseitiges Schreiben eingebettet. Auf der ersten Seite ging es um Energiespartipps. Ein unaufmerksamer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegenüberstellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleichzeitig mit der Kundeninformation eine Preiserhöhung mitgeteilt wurde. Die Befürchtung der Verbraucherschützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamtgepräge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonderkündigungsrecht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trickreiche Versuche, Sonderkündigungen nach Preisanpassungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetzlichen Schutzes vor Irreführungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschuldensabhängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preisanpassung geht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kundenanschreiben dem gesetzlichen Standard genügen? Melden Sie sich gern bei uns per E-Mail oder Telefon: 030 403 643 62 0
2019-09-18T09:08:17+02:0018. September 2019|Gas, Strom, Vertrieb|

Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justizministerium eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbesondere lange Bindungen an Fitnessverträge und Handyverträge sollen bald der Vergangenheit angehören. Zwar liegt noch kein offizieller Referentenentwurf vor, aber ein Eckpunktepapier verdeutlicht die Vorstellungen des Ministeriums, die sich auch auf viele Energielieferverträge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauerschuldverhältnis, die sich auf die wiederkehrende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienstleistungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlängerungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energiebereich große Bedeutung, wo sie die Bindungsfrist für Sonderkundenverträge im Strom-und Gasversorgungbereich begrenzt.

Das Bundesjustizministerium möchte künftig nur noch Verträge mit einjähriger Bindungsfrist zulassen. Auch die automatische Verlängerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschiedenen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energielieferverträge müssen künftig wohl kurzfristiger kalkuliert werden. Die Wettbewerbsintensität am ohnehin umkämpften Strommarkt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Gesetzesänderung umfasst nicht alle Strom-und Gaslieferverträge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es naturgemäß auch nicht die dort verankerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerblichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle individuell ausgehandelten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorformulierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Allerdings liegen solche Individualregelungen deutlich seltener vor, als viele Marktakteure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFernwärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindestlaufzeit des ersten und fünfjährige Vertragslaufzeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grundsätzliches Einverständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justizministerium signalisiert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neuregelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangsregelungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|