BGH zu Netzent­gelten: Beurtei­lungs­spielraum der BNetzA nicht überschritten

Energie­wende bedeutet nicht einfach nur: Kohle­kraftwerk A wird abgerissen und Windkraft­anlage B statt dessen aufgebaut. Dort, wo heute Atomkraft­werke oder Kohle­kraft­werke stehen, sind nämlich oft – wenn nicht meistens – nicht die idealen Standorte für Anlagen, die aus Erneu­er­baren Energien Strom generieren. Auch wenn die Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten gleich bleiben würden, muss Strom künftig über ganz andere Strecken trans­por­tiert werden. Und außerdem braucht man wegen der Volati­lität von Windkraft- und PV-Anlagen künftig deutlich mehr Reser­ve­ka­pa­zi­täten, damit im Falle einer Dunkel­flaute nicht auf einmal die Lichter ausgehen. Auch darauf müssen sich Netze künftig einstellen. Grund­le­gende Umbauten sind aber nicht für nichts zu haben. Wer eine Energie­wende will, braucht starke Netzbe­treiber. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Bundes­ge­richtshof vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) zu bedauern.

Der BGH hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 auf (3 Kart 143/16 (V) u. a.). In dieser Entscheidung hatte das OLG die Festlegung der Renditen durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als rechts­widrig angesehen. Diese hatte die Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung der Netzbe­treiber Ende 2016 unter Verweis auf die allge­meine Zinsent­wicklung deutlich beschnitten. Dabei stützte sie sich auf ein umstrit­tenes Gutachten von Frontier Economics Ltd. London, das unter Verwendung von teils inter­na­tio­nalen Vergan­gen­heits­werten einen risiko­losen Basis­zinssatz und einen Wagnis­zu­schlag berechnet hat. Verbände und Unter­nehmen ließen die Frage der angemes­senen Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung ebenfalls mehrfach nachprüfen und gelangten zu völlig anderen Ergeb­nissen. U. a. wurde bemängelt, dass die BetzA bei den Restlauf­zeiten von Anleihen nicht diffe­ren­ziert hat. Auch wurden beim Wagnis­zu­schlag auch Länder wie China und Russland heran­ge­zogen, was zu Verzer­rungen führen musste. Die Mittel­wert­be­rechnung und der EU-Vergleich seien fehlerhaft, der Umgang mit der kalku­la­to­ri­schen Gewer­be­steuer unrichtig, die Kapital­struktur der Vergleichs­un­ter­nehmen nicht hinrei­chend gewürdigt worden und gegenüber der Vorge­hens­weise im TK-Bereich bei Altanlagen grundlos abgewichen worden.

Das OLG hatte die Festlegung der Markt­ri­si­ko­prämie bemängelt.  Diese beruhe auf einer metho­disch unzuläs­sigen Verengung. Dies sah der BGH nun anders. Bisher liegen aller­dings noch keine ausführ­lichen Gründe vor, warum das höchste deutsche Zivil­ge­richt die Entscheidung des OLG aufge­hoben hat. Die Presse­mit­teilung liest sich aber so, als hätten die Karls­ruher Richter die ziselierten Details der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht besonders inter­es­siert. Statt dessen beruht ihre Entscheidung offenbar auf einer grund­legend abwei­chenden Ansicht über den Spielraum der BNetzA bei der Festlegung der Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung. Danach ist wohl nur die Methodik, nicht aber ihre Anwendung gerichtlich voll überprüfbar.

Dies wäre – wenn die Gründe dies bestä­tigen – nicht nur vom Ergebnis her aus den eingangs erwähnten Überle­gungen zu bedauern. In einem Rechts­staat sollte der Bereich der gerichtlich nicht überprüf­baren Beurtei­lungs­spiel­räume möglichst eng ausfallen, um den Bürger vor einer fehler­haften oder gar willkür­lichen Ausübung öffent­licher Gewalt zu schützen. Auch dieje­nigen, die niedrige Netzent­gelte begrüßen, weil sie sich eine Senkung der Strom­kosten erhoffen, sollten eine solche Entwicklung in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG deswegen nachdenklich stimmen.

2019-07-10T23:38:30+02:0010. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Nordstream 2 hat’s auch nicht leicht

Nicht nur der Natur­schutzbund hat etwas gegen Nordstream 2. Die Pipeline von Russland nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Ostsee steht im Verdacht, die Meeres­umwelt der Ostsee zu schädigen. Zwar hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald die vom Umwelt­verband beantragte Zwischen­ver­fügung auf einen vorläu­figen Baustopp im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt wollte den Bau im Juli 2018 nicht stoppen. Doch wie der Rechts­streit in der Haupt­sache ausgeht, weiß heute noch keiner.

Aber nicht nur der Umwelt­schutz stellt ein Risiko für die Gaspipeline aus Russland dar. Am Montag dieser Woche, dem 15.04.2019, hat der Europäische Rat die Änderung der Gasricht­linie förmlich angenommen, um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu schaffen. Damit ging ein langes Tauziehen zwischen Deutschland und anderen Mitglied­staaten sowie der europäi­schen Kommission mit einer deutschen Niederlage zu Ende. Die Kommission hatte von Anfang an geplant, dass die Vorschriften, die den Gasbin­nen­markt der EU regeln, künftig auch für Fernlei­tungen zwischen einem Mitglied­staat und einem Drittland bis zur EU-Außen­grenze gelten. Damit müssen Fernlei­tungen ab Grenz­übergang entflochten werden, Dritten ist der Netzzugang zu gewähren. Es gelten die Diskri­mi­nie­rungs­verbote und Trans­pa­renz­an­for­de­rungen, wie sie innerhalb der EU schon seit 2009 zu beachten sind. Diesen Anfor­de­rungen genügt die Planung für Nordstream 2 bisher nicht, denn Gazprom will sowohl die Pipeline betreiben, als auch das Gas liefern.

Bis vor einigen Wochen hatte die Bundes­re­gierung angenommen, gemeinsam mit Frank­reich die Kommis­si­ons­pläne noch verhindern zu können. Dann jedoch hatte Frank­reich seine Position verändert. Auch die letzte Rückfall­po­sition, frei zwischen Eintritts- und Dritt­staat aushan­delbare Ausnah­me­vor­schriften, war zuletzt noch gefallen. In der nun angenom­menen Fassung heißt es, dass zwar der Staat, in dem die Leitung aus einem Drittland ankommt, mit diesem über Ausnahmen verhandeln darf, am Ende entscheidet aber die Kommission. Und die hat nicht vor, für Nordstream 2 Deutschland eine Extra­wurst zu braten. 

Für die Kommission bedeutet das einen echten politi­schen Sieg. In Hinblick auf die Energie­wende sind die vielfachen Schwie­rig­keiten für das politisch sicherlich zu recht umstrittene Vorhaben aller­dings skeptisch zu sehen. Auch wenn es zunehmend Stimmen gibt, die meinen, auch auf Erdgas in Zukunft schnell verzichten zu können, ist aktuell nur schwer vorstellbar, wie der gefor­derte schnelle Kohle­aus­stieg ohne eine Steigerung der Erdga­sim­porte aussehen soll. Zwar erwarten die meisten Akteure, dass Gazprom sich wohl oder übel auf die verän­derten Rahmen­be­din­gungen einlässt. Einfacher wird es für das Großprojekt aber nun sicherlich nicht.

 

2019-04-16T23:55:18+02:0016. April 2019|Energiepolitik, Gas|

Erste Muster­fest­stel­lungs­klage im Mietrecht: Inter­essant auch für Energieverbraucher

Die Republik disku­tiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahr­scheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschä­digung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensi­bi­lität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreati­vität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieter­verein beim Oberlan­des­ge­richt (OLG) München eine Muster­fest­stel­lungs­klage gegen eine Vermie­tungs­ge­sell­schaft gegen die Ankün­digung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Muster­fest­stel­lungs­klage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivil­pro­zess­ordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher quali­fi­zierten Verbrau­cher­schutz­ver­bänden auch ohne persön­liche Betrof­fenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unter­las­sungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststel­lungen. Im konkreten Fall soll festge­stellt werden, dass die Mieterhö­hungen rechts­widrig sind.

Die Betrof­fenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn indivi­duelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffent­lichen Bekannt­ma­chung der Muster­fest­stel­lungs­klage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klage­re­gister ist mit keinerlei Kosten­ri­siken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unter­nehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichs­bereit werden wird, außer, es gibt im indivi­du­ellen Fall Beson­der­heiten. Dies aller­dings ist nicht zu unter­schätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestä­tigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massen­ver­fahren schnell. Damit ist die Muster­fest­stel­lungs­klage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregel­mä­ßig­keiten bei der Abgas­rei­nigung gegen die Volks­wagen AG vorbe­halten. Sondern kommt auch in mietrecht­lichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energie­ver­sorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbrau­cher­schutz­ver­bände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz nutzen, um Energie­lie­fer­ver­träge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Muster­fest­stel­lungs­klage mit ihrer für den Verbraucher attrak­tiven verjäh­rungs­hem­menden Wirkung und der damit verbun­denen Öffent­lichkeit genutzt wird. Energie­ver­sorger sollten deswegen dem Vertrags­ma­nagement noch mehr Aufmerk­samkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|