Müssen Gaskunden den Dezem­ber­ab­schlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letzt­ver­braucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärme­preis­bremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) jeden­falls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrau­chern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezem­ber­ab­schlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entspre­chende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmal­ent­lastung gilt nur für Kunden die über ein Standard­last­profil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungs­ge­messene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energie­ver­sorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmal­ent­lastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmal­ent­lastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausge­wiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automa­tisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauer­auftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forde­rungs­ein­zuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unver­züglich dem Kunden zurück­er­statten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selber­zahler“ also auch auf den Dezem­ber­ab­schlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unter­lassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurück­über­wiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgas­lie­fe­ranten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlas­tungs­betrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugs­menge, die dem Septem­ber­ab­schlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjah­res­ver­brauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognos­ti­zierte Jahres­ver­brauch der Verbrauchs­stelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahres­ver­brauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzu­schreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahres­rechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbe­sondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungs­bedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung infor­mieren. Über die mit dieser Infor­mation verbun­denen Pflicht­an­gaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgas­kunden sind auch Wärme­kunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlags­zahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finan­zielle Kompen­sation. Diese Kompen­sation muss der Vermieter über die Heizkos­ten­ab­rechnung an den Kunden weiter­geben. Ihn treffen zudem Infor­ma­ti­ons­pflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestie­genen Preise in den letzten neun Monaten die Voraus­zah­lungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Voraus­zahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Voraus­zahlung der Entlas­tungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endab­zu­rechnen sind diese Voraus­zah­lungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheb­licher Zeitdruck. Die Entlas­tungs­mengen sind zu ermitteln, die Infor­ma­tionen vorzu­be­reiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Haben Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung für die Strom- und Gasver­sorgung vorge­stellt. Gerade in Zeiten der Energie­krise ist es für berech­tigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechts­an­spruch auf Belie­ferung vom Grund­ver­sorger haben. Die Grund­ver­sorgung steht dabei aller­dings nur sog. Haushalts­kunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

Letzt­ver­braucher, die Energie überwiegend für den Eigen­ver­brauch im Haushalt oder für den einen Jahres­ver­brauch von 10 000 Kilowatt­stunden nicht überstei­genden Eigen­ver­brauch für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energie­ver­sorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Anspruch auf die gesetz­liche Grund­ver­sorgung haben. Insbe­sondere wenn der Energie­ver­brauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke gilt. Bei privater nicht­ge­werb­licher Nutzung gibt es keinen gesetz­lichen Grenzwert.

Die Recht­spre­chung hat den Gasver­brauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nicht­ge­werb­lichen Verbrauch einge­stuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbst­ver­ständlich und ohne dies näher zu proble­ma­ti­sieren den Abschluss eines Grund­ver­sor­gungs­ver­trages durch die WEG durch faktische Energie­ab­nahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften grund­sätzlich Anspruch auf die gesetz­liche Grund­ver­sorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatz­ver­sorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|