Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energieversorger und Letztverbraucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen des Energielieferanten über den Umfang der Gaspreisbremse seinerseits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Mehr als festgelegte Preise: Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energiepreisbremsen als reine Preisgrenzen missverstanden. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letztverbraucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu beseitigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchseinheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subventionierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzusparen. Würde der Staat also lediglich “einfach so” anordnen, dass 80% der jeweils prognostizierten Verbrauchsmenge subventioniert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einsparpotentiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hintergrund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berechtigten Letztverbraucher ein sog “Entlastungskontingent” gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjahresverbrauchsmenge. Wenn der Letztverbraucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschießenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profitiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energiemenge. Denn das Entlastungskontingent kommt dem Letztverbraucher trotz geringeren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die “Referenzpreise”, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Preisbremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln

Für die Preisbremsen wurden der Gesetzgebungsturbo angeworfen. Ende November tauchten Referentenentwürfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange diskutiertes Boni- und Dividendenverbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unternehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausgezahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausgeschlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergütungsbestandteile aus.

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlastungen nach beiden Preisbremsengesetzen, aber auch die Dezembersoforthilfen und weitere Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Energiepreisbremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unternehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlastungen oder für vertragliche Boni und Dividendenzahlungen entscheiden. Vorgeschaltet ist natürlich die Betroffenheit zu checken. Sofern sie keine Entlastungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbehörde wenden und entsprechende Erklärungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)

2023-01-03T00:19:56+01:003. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|