Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäudesektor zu Emissionsminderungen motivieren. Doch gerade bei vermieteten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaftlichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzulösen, haben die Koalitionsparteien sich schon im Koalitionsvertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfallenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostG) hat der Gesetzgeber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spielregeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäudeeffizienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungsmiete ein Verteilungsverhältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewerbeimmobilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitgehende Ausweis- und Informationspflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkostenanteils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Informationspflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brennstoff und im Abs. 4 für Wärme aufgeführt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verletzungen Schadensersatzansprüche auslösen. Es liegt jedenfalls nicht fern, von einer Marktverhaltensnorm auszugehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überraschend in Kraft getreten ist, sollten alle Adressaten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Dezemberhilfe: Pech mit den Nachbarn?

Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gewährt Entlastungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahresverbrauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft bezogen wird.

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Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befinden, hat er nach dem Gesetzeswortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertragspartner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konsequenz leer ausgehen.

Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufgeteilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monatsscharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchseinheite gibt. Immerhin: Auch das Ministerium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).

2023-01-25T01:46:43+01:0025. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Energiepreisbremsen: Bundeskartellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundeskartellamt (BKartA) zeigt Neuigkeiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchsverbot der Preisbremsengesetze überwacht. Denn der Gesetzgeber will zwar die Letztverbraucher unterstützen und übernimmt einen Teil der Strom-, Fernwärme- und Gasrechnungen. Doch da – dies gehört zu den absurderen Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich vereinbarten Preisen profitieren, hat er gleichzeitig Regelungen erlassen, die Preiserhöhungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preisbremsen danach Verschiebungen zwischen dem (nicht übernommenen) Grundpreis und dem (teilweise übernommenen) Arbeitspreis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergünstigungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energieeffizienzvergünstigungen übersteigen, und Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugsverträge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertragsgestaltung oder eine Preisanpassung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preisbremsengesetze ermächtigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preissenkungen anzuordnen und rückabwickeln zu lassen. Allerdings stellt das BKartA in seiner Pressemitteilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allgemeine Preisaufsicht ausübt. Letztverbraucher, die Preiserhöhungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preiswidersprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher bleibt damit der Versorgungsvertrag. Ob daneben die Preisanpassungsverbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbotsgesetze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preiserhöhungen führen, hat der Gesetzgeber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|