Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­se­gesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energie­ver­sorger und Letzt­ver­braucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode zu berück­sich­tigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfal­lenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietver­hält­nissen, in denen die Voraus­zah­lungen des Mieters für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Voraus­zah­lungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher verein­barten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unver­züglich nach Zugang der Infor­ma­tionen des Energie­lie­fe­ranten über den Umfang der Gaspreis­bremse seiner­seits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berück­sich­tigung in der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung infor­mieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unter­richtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahres­ab­rechnung zu berück­sich­tigen. Ist unter Berück­sich­tigung der Entlastung, die die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer im Abrech­nungs­zeitraum voraus­sichtlich erlangen wird, eine Überde­ckung der zu erwar­tenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungs­ei­gen­tümer verlangen, dass die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer seine Kosten­vor­schüsse unver­züglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus­sichtlich zu erwar­tenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Mehr als festge­legte Preise: Die Preis­bremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energie­preis­bremsen als reine Preis­grenzen missver­standen. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letzt­ver­braucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu besei­tigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchs­einheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subven­tio­nierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzu­sparen. Würde der Staat also lediglich „einfach so“ anordnen, dass 80% der jeweils prognos­ti­zierten Verbrauchs­menge subven­tio­niert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einspar­po­ten­tiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hinter­grund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berech­tigten Letzt­ver­braucher ein sog „Entlas­tungs­kon­tingent“ gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjah­res­ver­brauchs­menge. Wenn der Letzt­ver­braucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschie­ßenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profi­tiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energie­menge. Denn das Entlas­tungs­kon­tingent kommt dem Letzt­ver­braucher trotz gerin­geren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenz­preise“, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Preis­bremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln

Für die Preis­bremsen wurden der Gesetz­ge­bungs­turbo angeworfen. Ende November tauchten Referen­ten­ent­würfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange disku­tiertes Boni- und Dividen­den­verbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unter­nehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausge­zahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausge­schlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergü­tungs­be­stand­teile aus. 

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlas­tungen nach beiden Preis­brem­sen­ge­setzen, aber auch die Dezem­ber­so­fort­hilfen und weitere Zahlungen, die in Zusam­menhang mit der Energie­preis­bremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unter­nehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlas­tungen oder für vertrag­liche Boni und Dividen­den­zah­lungen entscheiden. Vorge­schaltet ist natürlich die Betrof­fenheit zu checken. Sofern sie keine Entlas­tungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbe­hörde wenden und entspre­chende Erklä­rungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)

2023-01-03T00:19:56+01:003. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|