Zwischenbilanz: Was wurde aus der Gaskrise?

Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest rationiert werden müsste, weil russische Gaslieferungen ausbleiben und Deutschlands Gasspeicher nicht ausreichend gefüllt? Was ist daraus geworden?

Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetzgeber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasverbrauch liegt durchschnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreisbremse und der Wärmepreisbremse hat der Gesetzgeber Markteingriffe vorgenommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letztverbraucher vor übermäßigen Preisexplosionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.

Hauptgasverbraucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamtgasverbrauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Niederlanden, Belgien und Frankreich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobilienwirtschaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetzlicher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.

(Christian Dümke)

2023-02-17T02:00:52+01:0017. Februar 2023|Energiepolitik, Gas|

Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energierecht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stiefmütterlich. Viele Regeln – etwa der AVBFernwärmeV – sind deswegen zwar juristisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kundenkeller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffentlichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärmeerzeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlastungskontingent um die auf diese Produkte entfallenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollständiger Lieferung der Energieprodukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigentümer einer größeren Liegenschaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contractoren sehen sich eher als Heizungsbauer denn als Energieversorger. Neuberechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärmelieferverträge? Beschränkungen bei der Preisentwicklung, gesonderter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mitteilungs- Informations- und Vohaltepflichten? Viele Contractoren sind schon mit der Differenzierung der Wärmekunden in die unterschiedlichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essentiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu idenitifizieren und dem Kunden mitzuteilen. Und wie die Selbsterklärungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs samt der bevorstehenden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetzgeber gerade viel auch von kleineren Unternehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärmeversorger, auch die Contractoren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahresbezug und die Wohnungswirtschaft über die neuen Abschlags- und Vorauszahlungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlastungskontingente und des Entlastungsbetrags informieren. Realistisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäudesektor zu Emissionsminderungen motivieren. Doch gerade bei vermieteten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaftlichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzulösen, haben die Koalitionsparteien sich schon im Koalitionsvertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfallenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostG) hat der Gesetzgeber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spielregeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäudeeffizienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungsmiete ein Verteilungsverhältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewerbeimmobilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitgehende Ausweis- und Informationspflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkostenanteils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Informationspflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brennstoff und im Abs. 4 für Wärme aufgeführt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verletzungen Schadensersatzansprüche auslösen. Es liegt jedenfalls nicht fern, von einer Marktverhaltensnorm auszugehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überraschend in Kraft getreten ist, sollten alle Adressaten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|