Es geht los: Das Antragsverfahren auf Erstattung der Dezember-Soforthilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärmeversorger die Erstattung der Entlastungsbeträge geltend machen können, die sie den Letztverbrauchern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antragsverfahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Ministerium das Antragsformular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft allerdings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden kategorisieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jeweiligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnahmevorschriften zum Anwendungsbereich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seinerseits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundesregierung beauftragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unternehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antragstellers ausgezahlt, die ihrerseits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endabrechnung lässt der Gesetzgeber allen Beteiligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unternehmen, das eine Vorauszahlung erhalten hat, Endabrechnungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Müssen Gaskunden den Dezemberabschlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letztverbraucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärmepreisbremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) jedenfalls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrauchern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezemberabschlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entsprechende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmalentlastung gilt nur für Kunden die über ein Standardlastprofil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungsgemessene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energieversorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmalentlastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmalentlastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausgewiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automatisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauerauftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forderungseinzuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als “kann-Vorschrift” gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unverzüglich dem Kunden zurückerstatten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.”. Möchte die Gruppe der “Selberzahler” also auch auf den Dezemberabschlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unterlassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurücküberwiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgaslieferanten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlastungsbetrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugsmenge, die dem Septemberabschlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjahresverbrauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognostizierte Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahresverbrauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzuschreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahresrechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbesondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungsbedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung informieren. Über die mit dieser Information verbundenen Pflichtangaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgaskunden sind auch Wärmekunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlagszahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finanzielle Kompensation. Diese Kompensation muss der Vermieter über die Heizkostenabrechnung an den Kunden weitergeben. Ihn treffen zudem Informationspflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestiegenen Preise in den letzten neun Monaten die Vorauszahlungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Vorauszahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Vorauszahlung der Entlastungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endabzurechnen sind diese Vorauszahlungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheblicher Zeitdruck. Die Entlastungsmengen sind zu ermitteln, die Informationen vorzubereiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|