Überge­winne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwi­schen nähere Details zur Strom­preis­bremse bekannt geworden sind, ist die Biogas­branche in Sorge. Denn aus dem Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium wurde bekannt, dass Überge­winne aus der Solar- und Biogas­branche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finan­zierung der Preis­bremse heran­ge­zogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexi­bi­lität, mit der auf Schwan­kungen von Bedarf und Angebot auf dem Strom­markt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazi­täten der Biogas­pro­duktion aufzu­stocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompen­sieren. Entspre­chende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximal­pro­duktion bezüglich Biogas­an­lagen ausge­setzt werden. Auch Erleich­te­rungen beim Bau- und Geneh­mi­gungs­recht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Aller­dings hat die Flexi­bi­lität der Biogas­ver­stromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Inves­tition in Anlagen, um dann quasi „umsonst“ frei verfügbare Wind- und Sonnen­en­ergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogas­an­lagen Einsatz­stoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestie­genen Diesel­preise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioen­er­gie­branche die Auffassung, dass die „Überge­winne“ bereits für diese erhöhten Erzeu­gungs­kosten ausge­geben oder reinves­tiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energie­po­li­tisch kontra­pro­duktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwir­kende Abschöpfung verfas­sungs­widrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechts­staats­prinzip in Art. 20 GG herge­leitet. Verboten ist außerhalb des Straf­rechts aller­dings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispiels­weise eine Steuer­än­derung, die sich für ein bereits abgeschlos­senes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Überge­winn­steuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|

Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags

Die Exper­ten­kom­mission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipu­la­ti­ons­ver­suchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorge­stellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich kompli­zier­teres zweistu­figes Verfahren vor:

Es soll nun nicht einfach der Dezem­ber­ab­schlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betrof­fenen Letzt­ver­braucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengen­un­ab­hängig die Wohnungs­wirt­schaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realver­brauchs­summe für den Abrech­nungs­zeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multi­pli­ziert mit dem Dezem­ber­preis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahres­rechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.

Die so ermit­telte Summe ist jeden­falls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszu­weisen. Ebenfalls der Trans­parenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.

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Da die endgültige Summe, um die der Letzt­ver­braucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungs­zeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entspre­chende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungs­betrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgül­tigen Entlas­tungs­an­spruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.

Die Liefe­ranten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorge­sehen ist ein verhält­nis­mäßig komplexes Antrags­ver­fahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Voraus­zahlung gestellt werden, so dass verhält­nis­mäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszah­lungs­datum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antrags­frist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endab­rech­nungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Voraus­zah­lungen zurückzahlen.

Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finan­zielle Kompen­sation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septem­ber­ab­schlag multi­pli­ziert mit einem Faktor, der die Teuerung berück­sichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.

Vorge­sehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlas­tungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkos­ten­ab­rechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitrei­chende Infor­ma­ti­ons­pflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu infor­mieren und vorzu­be­reiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungs­wirt­schaft (Miriam Vollmer).

2022-10-27T23:59:46+02:0027. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Umsatz­steu­er­senkung auf Erdgas ab dem 01.10.2022

Im Rahmen der vom Gesetz­geber geplanten Entlas­tungen für die durch die aktuelle Energie­krise belas­teten Letzt­ver­braucher hat der Gesetz­geber die zeitlich befristete Senkung der Umsatz­steuer auf Erdgas, das über das Erdgasnetz geliefert wird beschlossen. Im Zeitraum 01. Oktober 2022 – 31. März 2024 soll die Umsatz­steuer von 19 % auf 7 % sinken. Hierfür erfolgt eine Anpassung in § 28 Umsatz­steu­er­gesetz, dem ein neuer Absatz 5 hinzu­gefügt wird.

Diese Senkung ist eigentlich ein überge­blie­bener Annex zur geplanten und dann wieder gestri­chenen Gasbe­schaf­fungs­umlage. Hier sollte die Senkung der Steuer den Preis­an­stieg dämpfen. Nun kommen die Verbraucher sogar ohne die Belastung mit der Gasumlage in den Genuss der Senkung.

Da es sich nicht um den ersten Fall einer kurzfris­tigen und zeitlich befris­teten Senkung der Umsatz­steuer handelt und der Gesetz­geber bei der letzten Steuer­senkung tatsächlich einmal geset­zes­tech­nisch vorge­sorgt hat, ist die Umsetzung für Gaslie­fe­ranten denkbar einfach. Nach § 41 Abs. 6 EnWG handelt es sich dabei nämlich nicht um eine reguläre Preis­an­passung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass eine Mitteilung an die Kunden unter Einhaltung der Ankün­di­gungs­fristen nicht erfolgen muss. Zudem steht den Kunden auch kein (sonst bei Preis­än­de­rungen übliches) Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Manchmal sind Dinge auch ganz einfach.

(Christian Dümke)

2022-10-25T21:48:53+02:0025. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|