Fehlzuschnitt des Netzausbaugebiets

Bekanntlich gibt es zur Zeit bei der Windenergie nicht nur dann Probleme, wenn zu wenig Wind weht, sondern auch dann, wenn der Wind zu stark ist. Das ist keineswegs zwangsläufig. Aber zum einen hat der Ausbau der Netzinfrastruktur nicht mit dem Ausbau der Windenergie Schritt gehalten. Zum anderen entwickeln sich erst nach und nach technologische Möglichkeiten, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern oder für andere Sektoren wie Wärme und Verkehr verfügbar zu machen.

Solange dies so ist, kommt es mancherorts dazu, dass Kraftwerke oder sogar Windenergieanlagen im Rahmen des sogenannen Einspeisemanagements abgeregelt werden müssen. Nur so lassen sich Überkapazitäten vermeiden. Das ist natürlich ineffizient. Auch die Netzbetreiber haben in der Regel kein Interesse daran. Sie müssen für das Abregeln von Strom aus erneuerbarer Energie und Kraft-Wärme-Kopplung nämlich gem. § 12 Erneuerbare Energien-Gesetz Entschädigungen zahlen.

Daher hat die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums vor zwei Jahren Regelungen entwickelt, mit denen ein Netzausbaugebiet geschaffen wird. In diesem Gebiet ist die Ausschreibung von neuen Windenergieanlagen gedeckelt, wodurch Überkapazitäten vermieden werden sollen. Umfasst von dem Netzausbaugebiet ist das nördliche Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Nun haben in letzter Zeit die Netzbetreiber, zu deren Gunsten die Regelung eigentlich wirken soll, sich für Änderungen ausgeprochen. Denn die Überkapazitäten sind keineswegs gleichmäßig über das Gebiet verteilt. So ist in Mecklenburg-Vorpommern bisher weniger Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgeregelt worden als in Niedersachsen. Insofern würde das Netz im Nordosten durchaus noch mehr Strom aus erneuerbaren Energien vertragen. Derweil wies die energiepolitische Sprecherin der Grünen darauf hin, dass im Emsland und in der Wesermarsch weiterhin Atomstrom eingespeist würde. Auch wenn der Atomstrom offensichtlich die Grundlast erhöht und somit gerade nicht die angebotsbedingten Schwankungen betrifft, trägt er im Fall der Überkapazitäten in Niedersachsen dennoch zum Problem bei.

2019-04-03T09:09:17+02:002. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Industrievertretern und den Freunden Erneuerbarer Energien gleichzeitig die Korken knallen. Und dass sich gleichzeitig auch noch die Bundesregierung freut, hat schon fast Seltenheitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneuerbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C-406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffsstreitigkeiten. Denn ob ein Förderinstrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitreichende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihilfenrecht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifiziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festgelegten Vorgaben genügen, und weil das Europarecht Beihilfen grundsätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitgliedstaat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der besonderen Vergütung für Strom aus erneuerbaren Quellen per Beihilfe oder Marktprämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonderregeln für den an die Industrie gelieferten Strom Beihilfen dar. Stromintensive Unternehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushaltskunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hintergrund ist klar, dass Bundesregierung, Erzeuger erneuerbarer Energien und die Industrie gleichermaßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzulässigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückforderung von Teilbeträgen an, die der stromintensiven Industrie im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung nachgelassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäischen Union am 10.5.2016 (T-47/15) erstinstanzlich abwies.

Die zweite gemeinschaftsrechtliche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergünstigungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichsmechanismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmittelbar oder auch nur mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlagemechanismus finanziert. Die Netzbetreiber beaufschlagen gelieferte Strommengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneuerbarer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundesrepublik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern.  

Diese Argumentation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Stromeinspeisungsgesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C-379/98) fest, dass ein Umlagesystem etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechtsrahmens zu rechnen. Mittelfristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitgliedstaaten haben mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung von Förderinstrumenten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitraubenden Verhandlungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlagesysteme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papierfabriken und Netzbetreibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energiewende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäischen Beihilfenaufsicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Was nützt ein Klimaschutzgesetz?

Seit mehr als einer Dekade fordern Klimaschützer den Erlass eines Klimaschutzgesetzes. Es existieren Gutachten unterschiedlicher Institutionen, sowohl im Auftrag staatlicher Institutionen wie des Bundes-Umweltministeriums (BMU), als auch auf Betreiben der Umweltschutzverbände. In der laufenden Legislaturperiode führt der Koalitionsvertrag das Klimaschutzgesetz als Projekt der Koalition auf. Es gehört zu den Punkten, die der SPD besonders wichtig waren.

Nunmehr hat auch ein SPD-regiertes Haus, das fachzuständige BMU, einen Referentenentwurf vorgelegt. Zwar warnen manche Ressorts vor einer Aufrüstung des Klimaschutzes, weil sie befürchten, dass wirtschaftliche Interessen unter die Räder geraten könnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Gesetz in den nächsten Jahren die Gesetzessammlungen schmückt, ist damit aber naturgemäß drastisch gestiegen.

Doch bedeutet ein Klimaschutzgesetz wirklich auch mehr Klimaschutz? Denn immerhin ist das Klima schon heute Schutzgut diverser Gesetze. Allen voran schützt Art. 20a Grundgesetz auch das Klima. Es gehört zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das EEG fördert ebenso wie die EnEV den Klimaschutz, und der gesamte Emissionshandel ist einzig und allein dazu da, um mehr Klimaschutz zu motivieren. Wäre – so die ketzerische Frage – ein Klimaschutzgesetz angesichts dieser Ausgangssituation denn überhaupt mehr als eine zugegeben praktische Zusammenstellung aller Regelungen im deutschen Recht, bei denen es darum geht, weniger Energie aus anderen Quellen einzusetzen, um warm und trocken im Hellen zu sitzen, zu fahren oder Waren einzukaufen? In Gesetzen steht schließlich nichts anderes drin, nur weil sie woanders stehen.

Auch der – in den letzten Tagen u. a. bei Twitter gelobte – Umstand, dass dann alle Ressorts für mehr Klimaschutz adressiert würden, ist auf den zweiten Blick wenig überzeugend. Auch Ministerien, die derzeit Klimaschutz etwas kleiner schreiben als das BMU, sind schon heute an Art. 20a Abs. 1 GG gebunden, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatszielbestimmung ausweist. Und deutlich konkreter gibt eine Vielzahl von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, die den einzelnen Ressorts Vorgaben für mehr Klimaschutz machen. Nicht zuletzt existieren auf europarechtlicher Ebene konkrete Einsparziele, die, werden sie verletzt, empfindliche Strafzahlungen nach sich ziehen können. Auch auf dieser Ebene würde ein Klimaschutzgesetz deswegen wohl nicht mehr Klimaschutz auslösen. Aber er würde (auch) in einem deutschen Bundesgesetz stehen.

Ist angesichts dessen der absehbare politische Aufwand, ein Klimaschutzgesetz zu erlassen, eigentlich gerechtfertigt? Deutsche Gesetze haben aus Sicht von Umweltschützern ja stets den Nachteil, dass die deutsche Öffentlichkeit genau hinschaut, während noch viel weitreichendere Regelwerke in Brüssel im toten Winkel des politischen Journalismus einfach durchlaufen. Dies hat sich der institutionalisierte Umweltschutz in den letzten Jahren doch schon oft zunutze gemacht.

Wir meinen trotzdem: Ein Klimaschutzgesetz ist eine gute Sache. Denn ein Ganzes ist bekanntlich mehr als die Summe seiner Teile. Schon abseits der “großen Politik” wären Vorzüge wie einheitliche Begriffsdefinitionen, aufeinander abgestimmte Verweisungen, überhaupt, ein allgemeiner Teil, das Vorhaben wert, weil sie mehr Rechtssicherheit schaffen. Auch wäre es sinnvoll, das Nebeneinander unterschiedlicher Politikfelder mehr zu verzahnen, u. a., um die Normadressaten in Unternehmen dadurch zu entlasten, dass Reformen in unterschiedlichen Sektoren zeitlich besser getaktet wären. Und auch die institutionelle Seite und Fragen der Sicherung besserer Gesetzgebung wie etwa regelmäßige Review-Prozesse könnten so besser und effizienter, weil einheitlich, aufgesetzt werden. Das wird ein Klimaschutzgesetz zwar nicht im ersten Anlauf schaffen. Aber ein Fundament, auf dem künftige Regierungen aufsetzen können, ist angesichts der derzeitigen Rechtszersplitterung durchaus ein Ziel, für das sich politische Anstrengungen lohnen.