Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearing­stelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbe­treiber, wo an der Größe der Anlage unter­schied­liche Rechts­folgen hängen. Im Erneu­erbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearing­stelle EEG für eine umstrittene Konstel­lation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso inter­es­santes wie erfreu­liches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren instal­lierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Markt­prämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagen­be­treiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direkt­ver­marktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Markt­preis für Strom und den Kosten plus Marge der erneu­er­baren Energie­er­zeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Markt­preis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearing­stelle verhan­delten Fall ging es nun aber um eine Photo­vol­ta­ik­anlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unter­schritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwel­len­werts instal­liert hatte, stellte sich der Netzbe­treiber auf den Stand­punkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschrei­bungs­pflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errich­teten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearing­stelle entge­gen­ge­treten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagen­zu­sam­men­fassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Markt­prämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschie­ßenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführ­liche Auslegung der Clearing­stelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusam­men­fas­sungs­re­gelung überzeugend ausge­lotet, ist bekanntlich nicht letzt­ver­bindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Recht­spre­chung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearing­stelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearing­stelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unter­schied­lichen Bauab­schnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetrieb­nah­me­pro­to­kolle anzufer­tigen, die eindeutige Zuord­nungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereit­stehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energie­wirt­schaft­liche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berich­teten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stamm­daten, also Stand­ort­daten, Kontakt­in­for­ma­tionen, Unter­neh­mens­formen, technische Anlagen­daten und Zuord­nungen, ausweisen.

Für die Betrof­fenen bedeutet das zunächst bürokra­ti­schen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinter­legen. Für die Zukunft sollen die Betrof­fenen aber auch profi­tieren. Die Bundes­netz­agentur meint, dass viele behörd­liche Melde­pflichten künftig verein­heit­licht, verein­facht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freund­liche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betrof­fenen klar ist, dass sie sich regis­trieren müssen. Klar, wer Netzbe­treiber oder Messstel­len­be­treiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimis­tisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch dieje­nigen Betreiber regis­trieren, die bereits bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind. Es gibt keinen automa­ti­schen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unter­bliebene oder unrichtige Regis­trierung zur Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen. 

Natürlich ist gerade bei nicht gewerb­lichen Anlagen­be­treibern nicht davon auszu­gehen, dass der Bußgeld­rahmen gleich ganz ausge­schöpft wird. Gleichwohl: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätz­liche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Dauer­brenner Weiter­leitung: Abgrenzung nach dem Energiesammelgesetz

Letzte Woche beispiels­weise: Beim Indus­trie­man­danten, der die reduzierte EEG-Umlage zahlt, das Notebook in die Steckdose gesteckt. Eine  – zugegeben kleine – Strom­menge hat also nicht das bei der Höhe der EEG-Umlage privi­le­gierte Unter­nehmen selbst verbraucht, sondern wir als keineswegs privi­le­gierte Anwalts­kanzlei. Das hat der Gesetz­geber sich so natürlich nicht vorge­stellt. Deswegen ist die Frage der Mengen­ab­grenzung bei Weiter­lei­tungen seit Jahren heikel und nicht unkom­pli­ziert. Stets war abzugrenzen: Für den weiter­ge­lei­teten Dritt­ver­brauch musste die EEG-Umlage an sich in voller Höhe gezahlt werden. Zwecks Erfassung sollen im Grundsatz geeichte Zähler verwendet werden. 

Nun liegt es auf der Hand, dass dieser Grundsatz nicht in jeder Situation weiter­hilft und entspre­chend auch nicht konse­quent prakti­ziert wurde. Deswegen sah der Gesetz­geber Regelungs­bedarf und erließ die neuen § 61a und § 62b EEG 2017 als Teil des Energiesammelgesetzes. 

Hier ist nun geregelt, dass eine Dritt­men­gen­ab­grenzung nicht nötig ist, wenn die Strom­ver­bräuche einer anderen Person (in unserem Beispiel: wir mit unseren Notebooks) entweder gering­fügig sind, üblicher­weise auch nicht gesondert abgerechnet werden und beim Begüns­tigten verbraucht werden, wenn entweder dieser dem Dritten gegenüber oder der Dritte gegenüber dem Begüns­tigten eine Leistung erbringt. Zum Beispiel Rechts­be­ratung bei der Vorbe­reitung des Antrags­ver­fahren für die vierte Handel­s­pe­riode des Emissionshandels. 

Wir gehen davon aus, dass wir unser Notebook in Anwendung dieser Norm an die Steckdose angeschlossen haben. Ebenso wie der Strom, den der Staub­sauger der externen Putzko­lonne verbraucht. Wie aber sieht es aus, wenn es gerade nicht nur um vergleichs­weise winzige Mengen geht: Stellen wir uns vor, dass wir aus irgend­welchen Gründen nicht alle paar Monate vorbei­kommen, sondern über Wochen ein mit Lampen, Computern, Druckern und Kopierern ausge­stat­tetes Büro bei einem Mandanten einrichten müssen? Oder die recht­liche Situation vor Ort dermaßen desolat ist, dass wir gleich ganz über mehrere Jahre mit einem festen Mietvertrag in einen Flur einziehen, ähnlich wie eine extern betriebene Kantine. Oder dass wir aus irgend­welchen Gründen einen viel, viel höheren Strom­ver­brauch hätten, als auch eine in technische Gadgets sehr verliebte Anwalts­kanzlei norma­ler­weise benötigt?

In offen­sichtlich nicht gering­fü­gigen Fällen bestimmt das Gesetz, dass natürlich auch in Zukunft Weiter­lei­tungs­mengen mit mess – und eichrechts­kon­formen Messein­rich­tungen abgegrenzt werden müssen. Neuge­schaffene Ausnahmen gelten aller­dings dann, wenn entweder für die gesamte Strom­menge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (also der gesamte Standort beispiels­weise die 100 % EEG-Umlage zahlt, die für eine Anwalts­kanzlei gelten), oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unver­tret­barem Aufwand verbunden ist, und die erwähnte Abrechnung auf Höchst­satz­basis wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. In diesem Fall ist zu schätzen. Für die Schätzung trifft der Gesetz­geber verhält­nis­mäßig detail­lierte Regelungen. Eine Übergangs­re­gelung ermög­licht es bisher nicht mit entspre­chenden Messvor­rich­tungen ausge­rüs­teten Betrof­fenen unter Umständen, 2019 auch dann zu schätzen, wenn die Voraus­set­zungen für eine dauer­hafte Schätzung an sich nicht vorliegen.

Insgesamt ist es positiv, dass der Gesetz­geber sich der in der Praxis schwie­rigen Dritt­men­gen­ab­grenzung angenommen hat. Aller­dings ist absehbar, dass die Auslegung der teilweise ausge­spro­chenen inter­pre­ta­ti­ons­of­fenen Begriff­lich­keiten in der Praxis zu Rechts­un­si­cher­heiten führen wird. Da bereits am 31. März die Frist zur nachträg­lichen Änderung der dem BAFA vorlie­genden Begren­zungs­an­träge für 2019 abläuft, müssen nun vielfach schnelle Entschei­dungen fallen, wie mit den neuen Abgren­zungs­regeln umzugehen ist. 

2019-01-18T12:58:37+01:0018. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|