Was nützt ein Klimaschutzgesetz?

Seit mehr als einer Dekade fordern Klima­schützer den Erlass eines Klima­schutz­ge­setzes. Es existieren Gutachten unter­schied­licher Insti­tu­tionen, sowohl im Auftrag staat­licher Insti­tu­tionen wie des Bundes-Umwelt­mi­nis­te­riums (BMU), als auch auf Betreiben der Umwelt­schutz­ver­bände. In der laufenden Legis­la­tur­pe­riode führt der Koali­ti­ons­vertrag das Klima­schutz­gesetz als Projekt der Koalition auf. Es gehört zu den Punkten, die der SPD besonders wichtig waren.

Nunmehr hat auch ein SPD-regiertes Haus, das fachzu­ständige BMU, einen Referen­ten­entwurf vorgelegt. Zwar warnen manche Ressorts vor einer Aufrüstung des Klima­schutzes, weil sie befürchten, dass wirtschaft­liche Inter­essen unter die Räder geraten könnten. Die Wahrschein­lichkeit, dass ein solches Gesetz in den nächsten Jahren die Geset­zes­samm­lungen schmückt, ist damit aber natur­gemäß drastisch gestiegen.

Doch bedeutet ein Klima­schutz­gesetz wirklich auch mehr Klima­schutz? Denn immerhin ist das Klima schon heute Schutzgut diverser Gesetze. Allen voran schützt Art. 20a Grund­gesetz auch das Klima. Es gehört zu den Schutz­gütern des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes. Das EEG fördert ebenso wie die EnEV den Klima­schutz, und der gesamte Emissi­ons­handel ist einzig und allein dazu da, um mehr Klima­schutz zu motivieren. Wäre – so die ketze­rische Frage – ein Klima­schutz­gesetz angesichts dieser Ausgangs­si­tuation denn überhaupt mehr als eine zugegeben praktische Zusam­men­stellung aller Regelungen im deutschen Recht, bei denen es darum geht, weniger Energie aus anderen Quellen einzu­setzen, um warm und trocken im Hellen zu sitzen, zu fahren oder Waren einzu­kaufen? In Gesetzen steht schließlich nichts anderes drin, nur weil sie woanders stehen.

Auch der – in den letzten Tagen u. a. bei Twitter gelobte – Umstand, dass dann alle Ressorts für mehr Klima­schutz adres­siert würden, ist auf den zweiten Blick wenig überzeugend. Auch Minis­terien, die derzeit Klima­schutz etwas kleiner schreiben als das BMU, sind schon heute an Art. 20a Abs. 1 GG gebunden, der den Schutz der natür­lichen Lebens­grund­lagen als Staats­ziel­be­stimmung ausweist. Und deutlich konkreter gibt eine Vielzahl von gemein­schafts­recht­lichen Richt­linien, die den einzelnen Ressorts Vorgaben für mehr Klima­schutz machen. Nicht zuletzt existieren auf europa­recht­licher Ebene konkrete Einspar­ziele, die, werden sie verletzt, empfind­liche Straf­zah­lungen nach sich ziehen können. Auch auf dieser Ebene würde ein Klima­schutz­gesetz deswegen wohl nicht mehr Klima­schutz auslösen. Aber er würde (auch) in einem deutschen Bundes­gesetz stehen.

Ist angesichts dessen der absehbare politische Aufwand, ein Klima­schutz­gesetz zu erlassen, eigentlich gerecht­fertigt? Deutsche Gesetze haben aus Sicht von Umwelt­schützern ja stets den Nachteil, dass die deutsche Öffent­lichkeit genau hinschaut, während noch viel weitrei­chendere Regel­werke in Brüssel im toten Winkel des politi­schen Journa­lismus einfach durch­laufen. Dies hat sich der insti­tu­tio­na­li­sierte Umwelt­schutz in den letzten Jahren doch schon oft zunutze gemacht.

Wir meinen trotzdem: Ein Klima­schutz­gesetz ist eine gute Sache. Denn ein Ganzes ist bekanntlich mehr als die Summe seiner Teile. Schon abseits der „großen Politik“ wären Vorzüge wie einheit­liche Begriffs­de­fi­ni­tionen, aufein­ander abgestimmte Verwei­sungen, überhaupt, ein allge­meiner Teil, das Vorhaben wert, weil sie mehr Rechts­si­cherheit schaffen. Auch wäre es sinnvoll, das Neben­ein­ander unter­schied­licher Politik­felder mehr zu verzahnen, u. a., um die Normadres­saten in Unter­nehmen dadurch zu entlasten, dass Reformen in unter­schied­lichen Sektoren zeitlich besser getaktet wären. Und auch die insti­tu­tio­nelle Seite und Fragen der Sicherung besserer Gesetz­gebung wie etwa regel­mäßige Review-Prozesse könnten so besser und effizi­enter, weil einheitlich, aufge­setzt werden. Das wird ein Klima­schutz­gesetz zwar nicht im ersten Anlauf schaffen. Aber ein Fundament, auf dem künftige Regie­rungen aufsetzen können, ist angesichts der derzei­tigen Rechts­zer­split­terung durchaus ein Ziel, für das sich politische Anstren­gungen lohnen.

Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearing­stelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbe­treiber, wo an der Größe der Anlage unter­schied­liche Rechts­folgen hängen. Im Erneu­erbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearing­stelle EEG für eine umstrittene Konstel­lation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso inter­es­santes wie erfreu­liches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren instal­lierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Markt­prämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagen­be­treiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direkt­ver­marktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Markt­preis für Strom und den Kosten plus Marge der erneu­er­baren Energie­er­zeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Markt­preis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearing­stelle verhan­delten Fall ging es nun aber um eine Photo­vol­ta­ik­anlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unter­schritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwel­len­werts instal­liert hatte, stellte sich der Netzbe­treiber auf den Stand­punkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschrei­bungs­pflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errich­teten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearing­stelle entge­gen­ge­treten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagen­zu­sam­men­fassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Markt­prämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschie­ßenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführ­liche Auslegung der Clearing­stelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusam­men­fas­sungs­re­gelung überzeugend ausge­lotet, ist bekanntlich nicht letzt­ver­bindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Recht­spre­chung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearing­stelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearing­stelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unter­schied­lichen Bauab­schnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetrieb­nah­me­pro­to­kolle anzufer­tigen, die eindeutige Zuord­nungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereit­stehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energie­wirt­schaft­liche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berich­teten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stamm­daten, also Stand­ort­daten, Kontakt­in­for­ma­tionen, Unter­neh­mens­formen, technische Anlagen­daten und Zuord­nungen, ausweisen.

Für die Betrof­fenen bedeutet das zunächst bürokra­ti­schen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinter­legen. Für die Zukunft sollen die Betrof­fenen aber auch profi­tieren. Die Bundes­netz­agentur meint, dass viele behörd­liche Melde­pflichten künftig verein­heit­licht, verein­facht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freund­liche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betrof­fenen klar ist, dass sie sich regis­trieren müssen. Klar, wer Netzbe­treiber oder Messstel­len­be­treiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimis­tisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch dieje­nigen Betreiber regis­trieren, die bereits bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind. Es gibt keinen automa­ti­schen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unter­bliebene oder unrichtige Regis­trierung zur Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen. 

Natürlich ist gerade bei nicht gewerb­lichen Anlagen­be­treibern nicht davon auszu­gehen, dass der Bußgeld­rahmen gleich ganz ausge­schöpft wird. Gleichwohl: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätz­liche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|