Fehlzu­schnitt des Netzausbaugebiets

Bekanntlich gibt es zur Zeit bei der Windenergie nicht nur dann Probleme, wenn zu wenig Wind weht, sondern auch dann, wenn der Wind zu stark ist. Das ist keineswegs zwangs­läufig. Aber zum einen hat der Ausbau der Netzin­fra­struktur nicht mit dem Ausbau der Windenergie Schritt gehalten. Zum anderen entwi­ckeln sich erst nach und nach techno­lo­gische Möglich­keiten, Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen zu speichern oder für andere Sektoren wie Wärme und Verkehr verfügbar zu machen.

Solange dies so ist, kommt es mancherorts dazu, dass Kraft­werke oder sogar Windener­gie­an­lagen im Rahmen des sogenannen Einspei­se­ma­nage­ments abgeregelt werden müssen. Nur so lassen sich Überka­pa­zi­täten vermeiden. Das ist natürlich ineffi­zient. Auch die Netzbe­treiber haben in der Regel kein Interesse daran. Sie müssen für das Abregeln von Strom aus erneu­er­barer Energie und Kraft-Wärme-Kopplung nämlich gem. § 12 Erneu­erbare Energien-Gesetz Entschä­di­gungen zahlen.

Daher hat die Bundes­netz­agentur im Auftrag des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums vor zwei Jahren Regelungen entwi­ckelt, mit denen ein Netzaus­bau­gebiet geschaffen wird. In diesem Gebiet ist die Ausschreibung von neuen Windener­gie­an­lagen gedeckelt, wodurch Überka­pa­zi­täten vermieden werden sollen. Umfasst von dem Netzaus­bau­gebiet ist das nördliche Nieder­sachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Nun haben in letzter Zeit die Netzbe­treiber, zu deren Gunsten die Regelung eigentlich wirken soll, sich für Änderungen ausge­prochen. Denn die Überka­pa­zi­täten sind keineswegs gleich­mäßig über das Gebiet verteilt. So ist in Mecklenburg-Vorpommern bisher weniger Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen abgeregelt worden als in Nieder­sachsen. Insofern würde das Netz im Nordosten durchaus noch mehr Strom aus erneu­er­baren Energien vertragen. Derweil wies die energie­po­li­tische Sprecherin der Grünen darauf hin, dass im Emsland und in der Weser­marsch weiterhin Atomstrom einge­speist würde. Auch wenn der Atomstrom offen­sichtlich die Grundlast erhöht und somit gerade nicht die angebots­be­dingten Schwan­kungen betrifft, trägt er im Fall der Überka­pa­zi­täten in Nieder­sachsen dennoch zum Problem bei.

2019-04-03T09:09:17+02:002. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Indus­trie­ver­tretern und den Freunden Erneu­er­barer Energien gleich­zeitig die Korken knallen. Und dass sich gleich­zeitig auch noch die Bundes­re­gierung freut, hat schon fast Selten­heitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneu­erbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C‑406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffs­strei­tig­keiten. Denn ob ein Förder­instrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitrei­chende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneu­er­baren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihil­fen­recht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifi­ziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festge­legten Vorgaben genügen, und weil das Europa­recht Beihilfen grund­sätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitglied­staat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der beson­deren Vergütung für Strom aus erneu­er­baren Quellen per Beihilfe oder Markt­prämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonder­regeln für den an die Industrie gelie­ferten Strom Beihilfen dar. Strom­in­tensive Unter­nehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushalts­kunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hinter­grund ist klar, dass Bundes­re­gierung, Erzeuger erneu­er­barer Energien und die Industrie gleicher­maßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staat­liche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unions­recht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzuläs­sigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückfor­derung von Teilbe­trägen an, die der strom­in­ten­siven Industrie im Rahmen der beson­deren Ausgleichs­re­gelung nachge­lassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäi­schen Union am 10.5.2016 (T‑47/15) erstin­stanzlich abwies.

Die zweite gemein­schafts­recht­liche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergüns­ti­gungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmit­telbar oder mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichs­me­cha­nismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmit­telbar oder auch nur mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlage­me­cha­nismus finan­ziert. Die Netzbe­treiber beauf­schlagen gelie­ferte Strom­mengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneu­er­barer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundes­re­publik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern. 

Diese Argumen­tation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Strom­ein­spei­sungs­gesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C‑379/98) fest, dass ein Umlage­system etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechts­rahmens zu rechnen. Mittel­fristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitglied­staaten haben mehr Freiheiten bei der Ausge­staltung von Förder­instru­menten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitrau­benden Verhand­lungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grund­sätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlage­systeme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papier­fa­briken und Netzbe­treibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energie­wende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Was nützt ein Klimaschutzgesetz?

Seit mehr als einer Dekade fordern Klima­schützer den Erlass eines Klima­schutz­ge­setzes. Es existieren Gutachten unter­schied­licher Insti­tu­tionen, sowohl im Auftrag staat­licher Insti­tu­tionen wie des Bundes-Umwelt­mi­nis­te­riums (BMU), als auch auf Betreiben der Umwelt­schutz­ver­bände. In der laufenden Legis­la­tur­pe­riode führt der Koali­ti­ons­vertrag das Klima­schutz­gesetz als Projekt der Koalition auf. Es gehört zu den Punkten, die der SPD besonders wichtig waren.

Nunmehr hat auch ein SPD-regiertes Haus, das fachzu­ständige BMU, einen Referen­ten­entwurf vorgelegt. Zwar warnen manche Ressorts vor einer Aufrüstung des Klima­schutzes, weil sie befürchten, dass wirtschaft­liche Inter­essen unter die Räder geraten könnten. Die Wahrschein­lichkeit, dass ein solches Gesetz in den nächsten Jahren die Geset­zes­samm­lungen schmückt, ist damit aber natur­gemäß drastisch gestiegen.

Doch bedeutet ein Klima­schutz­gesetz wirklich auch mehr Klima­schutz? Denn immerhin ist das Klima schon heute Schutzgut diverser Gesetze. Allen voran schützt Art. 20a Grund­gesetz auch das Klima. Es gehört zu den Schutz­gütern des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes. Das EEG fördert ebenso wie die EnEV den Klima­schutz, und der gesamte Emissi­ons­handel ist einzig und allein dazu da, um mehr Klima­schutz zu motivieren. Wäre – so die ketze­rische Frage – ein Klima­schutz­gesetz angesichts dieser Ausgangs­si­tuation denn überhaupt mehr als eine zugegeben praktische Zusam­men­stellung aller Regelungen im deutschen Recht, bei denen es darum geht, weniger Energie aus anderen Quellen einzu­setzen, um warm und trocken im Hellen zu sitzen, zu fahren oder Waren einzu­kaufen? In Gesetzen steht schließlich nichts anderes drin, nur weil sie woanders stehen.

Auch der – in den letzten Tagen u. a. bei Twitter gelobte – Umstand, dass dann alle Ressorts für mehr Klima­schutz adres­siert würden, ist auf den zweiten Blick wenig überzeugend. Auch Minis­terien, die derzeit Klima­schutz etwas kleiner schreiben als das BMU, sind schon heute an Art. 20a Abs. 1 GG gebunden, der den Schutz der natür­lichen Lebens­grund­lagen als Staats­ziel­be­stimmung ausweist. Und deutlich konkreter gibt eine Vielzahl von gemein­schafts­recht­lichen Richt­linien, die den einzelnen Ressorts Vorgaben für mehr Klima­schutz machen. Nicht zuletzt existieren auf europa­recht­licher Ebene konkrete Einspar­ziele, die, werden sie verletzt, empfind­liche Straf­zah­lungen nach sich ziehen können. Auch auf dieser Ebene würde ein Klima­schutz­gesetz deswegen wohl nicht mehr Klima­schutz auslösen. Aber er würde (auch) in einem deutschen Bundes­gesetz stehen.

Ist angesichts dessen der absehbare politische Aufwand, ein Klima­schutz­gesetz zu erlassen, eigentlich gerecht­fertigt? Deutsche Gesetze haben aus Sicht von Umwelt­schützern ja stets den Nachteil, dass die deutsche Öffent­lichkeit genau hinschaut, während noch viel weitrei­chendere Regel­werke in Brüssel im toten Winkel des politi­schen Journa­lismus einfach durch­laufen. Dies hat sich der insti­tu­tio­na­li­sierte Umwelt­schutz in den letzten Jahren doch schon oft zunutze gemacht.

Wir meinen trotzdem: Ein Klima­schutz­gesetz ist eine gute Sache. Denn ein Ganzes ist bekanntlich mehr als die Summe seiner Teile. Schon abseits der „großen Politik“ wären Vorzüge wie einheit­liche Begriffs­de­fi­ni­tionen, aufein­ander abgestimmte Verwei­sungen, überhaupt, ein allge­meiner Teil, das Vorhaben wert, weil sie mehr Rechts­si­cherheit schaffen. Auch wäre es sinnvoll, das Neben­ein­ander unter­schied­licher Politik­felder mehr zu verzahnen, u. a., um die Normadres­saten in Unter­nehmen dadurch zu entlasten, dass Reformen in unter­schied­lichen Sektoren zeitlich besser getaktet wären. Und auch die insti­tu­tio­nelle Seite und Fragen der Sicherung besserer Gesetz­gebung wie etwa regel­mäßige Review-Prozesse könnten so besser und effizi­enter, weil einheitlich, aufge­setzt werden. Das wird ein Klima­schutz­gesetz zwar nicht im ersten Anlauf schaffen. Aber ein Fundament, auf dem künftige Regie­rungen aufsetzen können, ist angesichts der derzei­tigen Rechts­zer­split­terung durchaus ein Ziel, für das sich politische Anstren­gungen lohnen.