Natur­strom aus dem Wald

Wegen der Abstands­er­for­der­nisse zur Wohnbe­bauung konzen­triert sich die Stand­ort­suche für Windener­gie­an­lagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökolo­gi­schen Funktion und des landschafts­prä­genden Charakters der Wälder hier oft Vorbe­halte. Aller­dings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Misch­wälder eine hohe Bedeutung für die Arten­vielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbe­sondere Kiefern- oder Fichten­mo­no­kul­turen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windener­gie­an­lagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlos­senen Waldge­biete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich struk­tu­rierte Landschaften.

Auch in wenig natur­nahen Waldge­bieten müssen bei der Planung von WEA arten­schutz- und waldrecht­liche Vorgaben selbst­ver­ständlich beachtet werden. Insbe­sondere, wenn in Waldge­bieten viele Fleder­mäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarz­störche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffs­verbote des § 44 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unver­meidbar sind – kompen­siert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraft­anlage eine forst­recht­liche „Umwand­lungs­ge­neh­migung“ erfor­derlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufge­forstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauer­haften Verlust von durch­schnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landes­forst­ge­setzen kompen­siert werden.

Da kleine Anlagen in geschlos­senen Waldge­bieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung nach § 4 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erfor­derlich. Da das immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren nach § 13 BImSchG Konzen­tra­ti­ons­wirkung entfaltet, fließen andere recht­liche Vorgaben, wie etwa die arten­schutz­recht­liche Geneh­migung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung zuständige Behörde die Stellung­nahme der anderen Behörden, u.a. der Forst­be­hörde ein, und koordi­niert die verschie­denen Geneh­mi­gungs­ver­fahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechts­po­si­tionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfas­sungs­widrig ist. Ein beson­deres Problem für die Rechts­staat­lichkeit sind Rechts­normen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkraft­treten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfas­sungs­recht das sogenannte Rückwir­kungs­verbot. Unter­schieden wird dabei zwischen „echten“ und „unechten“ Rückwir­kungen, wobei bei echten Rückwir­kungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unter­scheidung gibt eine grobe Orien­tierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung ausein­an­der­setzen. Dabei ging es um die Planung von Windener­gie­an­lagen in der ausschließ­lichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verant­wortung für die vorbe­rei­tenden Planungen und Unter­su­chungen bei den Vorha­ben­trägern, die kein Eigentum an den Stand­orten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungs­prozess refor­miert und die Zustän­digkeit für die Vorun­ter­su­chung der Flächen der Bundes­netz­agentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfest­stel­lungs­ver­fahren beendet und einer bereits erteilten Geneh­migung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorha­ben­trägern bereits durch­ge­führten Planungen und Unter­su­chungen ist nicht vorge­sehen. Dabei können diese im Rahmen der Vorun­ter­su­chungen weiter verwendet werden.

Die Beschwer­de­führer hatten mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulas­sungs­ver­fahrens durch das WindSeeG Rückwir­kungen ergeben. Diese seien zwar nur „unechte“ Rückwir­kungen. Nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Vorun­ter­su­chungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspie­ligen Planungen und Unter­su­chungen durch Vorha­ben­träger, die ohne Eigentum am Meeres­grund und angesichts der Ausschrei­bungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).

2020-08-25T18:30:27+02:0025. August 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Die besAR im EEG: Wann sind Umsatz­erlöse wesentlich genug?

Bei der beson­deren Ausgleichs­re­gelung (besAR) geht es um richtig viel Geld. Denn mit 6,756 ct/kWh ist die EEG-Umlage 2020 so hoch, dass eine Begrenzung nach den § 64 EEG 2017 oft essen­tielle Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit eines Unter­nehmens hat. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass jedes Detail des maßgeb­lichen § 64 EnWG von Letzt­ver­brau­chern wie Behörde auf Herz und Nieren geprüft wird (wie etwa schon grund­le­genden Entschei­dungen 2015). Dies gilt auch für den § 64 Abs. 5 EEG 2017, der regelt, wann die Begrenzung nicht für ein ganzes Unter­nehmen gilt und auch an seinen Zahlen gemessen sind, sondern nur für einen abgrenz­baren selbstän­digen Unter­neh­mensteil. Doch wann liegt ein solcher selbstän­diger Unter­neh­mensteil vor?

Wann das jeden­falls wohl nicht der Fall ist, hatte am 5. März 2020, Az.: 5 K 9248/17.F, in dem Fall einer hessi­schen Gießerei das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt entschieden. Grundlage war die Vorgän­ger­re­gelung des heutigen § 64 Abs. 5 EEG 2017, nämlich der § 41 Abs. 5 EEG 2012. Gegen­stand der Klage war ein besAR-Antrag vom 22. Juni 2012 (ja, zwölf.), bei dessen Bearbeitung durch das BAFA sich heraus­stellte, dass der als selbständig dekla­rierte Unter­neh­mensteil nur 7,14% seiner Umsatz­erlöse mit externen Dritten erzielte. Der gesamte Rest entfiel auf Innen­erlöse, also andere Unter­neh­mens­an­teile. Tatsächlich wurde der ganz, ganz überwie­gende Teil der Gussteile, die der betroffene Unter­neh­mensteil herstellte, an unter­neh­mens­in­terne Einheiten ausge­liefert und dort weiter­ver­ar­beitet. Das aber reichte der Behörde nicht. Sie bemän­gelte einen unzurei­chenden Markt­bezug; die Erlöse würden eben gerade nicht wesentlich mit Dritten erzielt. Am 27. Februar 2013 lehnte sie den auf Begren­zungs­antrag deswegen ab, auch der Wider­spruch blieb fruchtlos.

Nun hat auch das VG Frankfurt bestätigt, dass 7,14% externer Umsatz­erlöse nicht wesentlich genug sind.  Wie schon die Behörde bezieht sich das VG Frankfurt dabei auf die grund­le­gende Entscheidung des BVerwG zur besAR und dem selbstän­digen Unter­neh­mensteil, Urt. vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14. In dieser Entscheidung hatte das BVerwG nämlich damals überhaupt erst das Kriterium heraus­ge­ar­beitet, dass vom selbstän­digen Unter­neh­mensteil wesent­liche Umsatz­erlöse extern erzielt werden müssen; im Gesetz fand sich dies damals nur indirekt wieder. Aller­dings hatte es offen gelassen, ab welchem Anteil Umsatz­erlöse denn genau wesentlich sind.

Das VG Frankfurt arbeitet dies nun anhand einer syste­ma­ti­schen Betrachtung des EEG, aber auch anderer Gesetze in Rn. 21 der Entscheidung heraus und kommt zum Ergebnis, dass mindestens ein Fünftel – also 20% – erfor­derlich sind, um als „wesentlich“ zu gelten.

Diese Feststellung – mag sie auch durchaus anfechtbar sein – macht die Entscheidung auch über das längst verflossene EEG 2012 hinaus inter­essant. Denn die schon erwähnte aktuelle Regelung in § 64 Abs. 5 EEG 2017 ist zwar detail­lierter und enthält nun anders als das EEG 2012 auch explizit das Erfor­dernis der Wesent­lichkeit der externen Umsatz­erlöse. Eine Konkre­ti­sierung dieser Wesent­lichkeit wohnt aber auch der aktuellen Geset­zeslage nicht inne, weswegen die Bezif­ferung durch das VG Frankfurt über die zwischen­zeit­lichen Novellen hinweg ihren Sinn behält (Miriam Vollmer).

2020-07-29T00:19:15+02:0029. Juli 2020|Erneuerbare Energien, Industrie|