Platz an der Sonne – Die Solar­pflicht in Kalifornien

Kalifornien ist einer der sonnigsten Staaten der USA. Da erscheint es nur allzu sinnvoll, diese Sonne auch für die Energie­ge­winnung zu nutzen. Doch Kalifornien setzt dabei aller­dings nicht auf die Freiwil­ligkeit der Einwohner, sondern schafft, was es in Deutschland bisher lediglich vereinzelt gibt: die Solarpflicht.

Die Kalifor­nische Energie­kom­mission (CEC) beschloss mit dem sog. „2019 Energy Code“, dass seit dem 01. Januar 2020 alle neuen Wohn- und Geschäfts­ge­bäude mit einer Photo­vol­ta­ik­anlage auf dem Dach oder an der Fassade gebaut werden müssen. Damit soll die Errei­chung des Ziels, bis 2030 die Hälfte des Stroms aus Erneu­er­baren Energien zu beziehen, voran­ge­trieben werden. Zwar sind die Kosten, die sich für den Einbau einer Solar­anlage auf knapp 10.000 Dollar belaufen, nicht von der Hand zu weisen. Jedoch wird es den Eigen­tümern durch die Anlage möglich, ihre Energie­kosten signi­fikant reduzieren. Dazu tragen auch die Net-Metering-Regelungen bei, durch die der Eigen­tümer nur die Differenz zwischen seinem einge­speisten Strom einer­seits und dem vom Netz bezogenen Strom anderer­seits in Rechnung gestellt bekommt.

Eine Pflicht zum Einbau eines Speichers war im „2019 Energy Code“ bislang nicht enthalten. Deshalb sollen ab dem 01. Januar 2023 neue Regelungen in Kraft treten (sog. „2022 Energy Code“), nach denen nun auch Solar­an­lagen und vor allem Batte­rie­speicher auf neuen Gebäuden für die Öffent­lichkeit (Hotels, Restau­rants, Theater, Super­märkte), zu instal­lieren sind – aber auch auf Schulen, Büros und anderen Gewer­be­flächen. Außerdem auch auf Wohnhoch­häusern für Mehrfa­milien. Dem Entwurf zufolge müssen die Photo­vol­ta­ik­an­lagen so dimen­sio­niert sein, dass sie etwa 60 % der elektri­schen Lasten des Gebäudes abdecken. Außerdem sollen Einfa­mi­li­en­häuser in Zukunft so konzi­piert werden müssen, dass zu den bereits vorhan­denen Solar­an­lagen unpro­ble­ma­tisch Batte­rie­speicher hinzu­gefügt werden können.

Aktuell fehlt noch die Zustimmung der kalifor­ni­schen Kommission für Baunormen, die erst im Dezember zusam­men­kommt um über die vorge­legten Regelungen abzustimmen. Bauherren, Bauun­ter­nehmer und andere inter­es­sierte Betei­ligte hätten dann also ein Jahr Zeit hätten, um sich auf die Änderungen vorzubereiten.

Kalifornien ist damit ein globaler Vorreiter in Sachen Solar­energie, wobei jedoch auch nicht vergessen werden darf, dass die Voraus­set­zungen für einen solchen Ausbau nicht überall so gut sind wie in Kalifornien.

(Josefine Moritz)

2021-10-27T19:58:53+02:0027. Oktober 2021|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien|

Energie­wende weltweit – Neues Klima­schutz­gesetz in Frankreich

Dass Deutschland nicht das einzige Land ist, welches eine Energie­wende betreibt, haben wir in den letzten Wochen immer wieder feststellen können. Heute wollen wir zu unserem direkten Nachbarn Frank­reich schauen, wo vor 2 Monaten ein neues Klima­schutz­gesetz verab­schiedet wurde.

Nach den ausufernden Protesten der Gelbwesten in den letzten Jahren aufgrund einer einge­führten Ökosteuer auf Benzin entschloss sich Staatschef Macron im vergan­genen Jahr dazu, einen Bürgerrat für Kilma­schutz einzu­be­rufen – bestehend aus 150 zufällig ausge­wählten Bürgern und Bürge­rinnen, welche mit Hilfe verschie­denster Expert:innen Vorschläge erarbei­teten, die der franzö­si­schen Klima­po­litik dabei helfen sollen, die Treib­haus­gas­emis­sionen signi­fikant zu reduzieren um spätestens im Jahr 2050 klima­neutral zu sein. Viele der von dem Bürgerrat vorge­schla­genen Maßnahmen wurden jedoch nur abgeschwächt übernommen.

Dennoch: Vorge­sehen ist unter anderem ein Inlands­flug­verbot (zumindest dann, wenn die Strecke auch in weniger als zweieinhalb Stunden mit dem Zug zurück­gelegt werden kann – ausge­nommen sind außerdem Anschluss­flüge). Besonders schlecht isolierte Wohnungen sollen nicht mehr vermietet werden dürfen. Für fossile Energie­träger wie Gas oder Kohle soll nicht mehr geworben werden dürfen – ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 123 Gramm pro Kilometer. Dafür soll der Kauf von Elektro­fahr­rädern subven­tio­niert werden. In Schul­kan­tinen soll mindestens ein vegeta­ri­sches Menü pro Woche angeboten werden. Außerdem werden mutwillige Umwelt­schä­di­gungen natio­nalen Ausmaßes unter Strafe gestellt. Bei einer Verur­teilung wegen eines sog. „Ökozids“ drohen bis zu zehn Jahren Haft sowie Bußgelder von bis zu 4,5 Millionen Euro. Klingt doch alles wirklich vielver­spre­chend, oder? Nicht so wirklich. Kritiker bemängeln, dass zu viele der Maßnahmen insgesamt zu schwach seien um ernsthaft Schritte in Richtung Klima­neu­tra­lität zu gehen. Außerdem gelten viele der Gesetze erst ab 2028, 2034 oder gar ab 2040 – was für eine Begrenzung des Klima­wandels sehr wahrscheinlich viel zu spät sein wird.

Auch in der Strom­pro­duktion ist Frank­reich hinsichtlich des Klima­schutzes nur halbherzig dabei. Zwar liegt der Anteil des Kohle­stroms bereits bei unter 4 % und der Kohle­aus­stieg ist in den nächsten Jahren geplant. Jedoch ist das nur deshalb möglich, weil Frank­reich sehr stark auf Atomstrom setzt – unter anderem mit Kraft­werken, die das Höchst­alter von 40 Jahren bereits überschritten haben und damit eigentlich abgeschaltet gehören. 67,1 % des erzeugten Stromes stammen aus der Kernenergie (das ist der weltweit höchste Anteil) – nur 25,4 % hingegen aus Erneu­er­baren Energien. Jedoch soll bis 2035 der Atomstrom­anteil auf 50 % sinken, der Anteil der Erneu­er­baren Energien hingegen auf mindestens 40 % steigen. Wichtigste Quelle ist dabei die Wasser­kraft, sie verfügt mit knapp 26 Gigawatt instal­lierter Leistung über die gleiche Kapazität wie Wind und Solar­energie zusammen.

Frank­reich ist also, was die Energie­wende angeht, auf keinem ganz schlechten Weg. Jetzt heißt es jedoch: Taten sprechen lassen. Denn um die Emissionen bis 2030 wirklich um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, wird das aktuelle Tempo Frank­reichs hinsichtlich des Ausbaus Erneu­er­barer Energien und der Umsetzung der jüngst erlas­senen Klima­schutz­maß­nahmen nicht ausreichen.

(Josefine Moritz)

2021-10-15T00:02:00+02:0015. Oktober 2021|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien|

Redis­patch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleu­ni­gungs­ge­setzes (NABEG) von 2019 vorge­sehene Redis­patch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabi­lität der Strom­netze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertra­gungs­netze stottert, während der Strom aus volatil erzeu­genden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konven­tio­nelle Erzeu­gungs­an­lagen und Übertra­gungs­netz­be­treiber in die stabi­li­täts­be­zogene Steuerung der Kraft­werks­ein­satz­planung über „Kraft­werks­pärchen“ einge­bunden waren, ändert sich dies künftig: „Neu“ im Redis­patch 2.0 sind die Verteil­netz­be­treiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagen­be­treiber sind erstmals Adres­saten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festle­gungen der Bundes­netz­agentur (BNetzA) (BK6-20–059, BK6-20–060 und BK6-20–061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redis­patch 2.0 das bisherige Einspei­se­ma­nagement ab. Redis­patch 2.0 hat also deutlich mehr Adres­saten als bisher. Erfasst sind künftig alle Strom­erzeu­gungs­an­lagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneu­erbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redis­patch einbe­zogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbe­treiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortags­pro­gnosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redis­patch­maß­nahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redis­patch 2.0 sind sie privi­le­giert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurück­ge­griffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konven­tionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzu­halten: Die Privi­le­gierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdis­patch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfall­ver­gütung zeigt: Während bisher der Netzbe­treiber die entgan­genen Einnahmen komplett ausge­zahlt hat, wird nun nur noch die Markt­prämie vom Netzbe­treiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagen­be­treiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direkt­ver­markter geflos­senen Börsen­erlöse für die Ausfall­arbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagen­be­treiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätz­liche Handlungs­ver­pflich­tungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatz­ver­ant­wort­licher (EIV) und Betreiber der techni­schen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienst­leister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagen­be­treiber in der Direkt­ver­marktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direkt­ver­markter anpassen und einige Entschei­dungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrech­nungs­va­riante für die Ausfall­arbeit, die Zuordnung zum Progno­se­modell oder zum Planwert­modell, die Entscheidung, ob der Anlagen­be­treiber selbst regelt (Auffor­de­rungsfall) oder die Regelung durch den Netzbe­treiber duldet (Duldungsfall) und die Sicher­stellung der Daten­ver­füg­barkeit. Insgesamt steigen die Anfor­de­rungen an den Daten­aus­tausch, weil Stamm­daten, Planungs­daten und Nicht­ver­füg­bar­keiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|