EEG/KWKG – Das Osterpaket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reformvorhaben des Gesetzgebers die im Rahmen des Osterpakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwerpunkt auf dem künftigen Einsatz von Wasserstoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regenerativer) elektrischer Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referentenentwurf des EEG 2023 künftig Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden, um die erneuerbare Erzeugung zu verstetigen und deren Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen gesonderte Ausschreibungen für Windkraftanlagen mit innovativen Konzepten mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass eine künftig förderfähige Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen ge-
meinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen rechtlichen Akteursbegriff – den „Elektrolyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sichergestellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorgesehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Fördervoraussetzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

NRW: Firmenlogo auf Windkraftanlage als unzulässige Werbung

In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbeverbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufgelistet, darunter beispielsweise „Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen“ (Nr. 5) oder „Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraftanlagen ist dort allerdings nicht vorgesehen, auch wenn Windkraftanlagen sich typischerweise „außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.

Aber wer nutzt denn auch Windkraftanlagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jedenfalls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuchstaben auf der Windkraftanlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbeanlage“ im Außenbereich darstellt.

(Symbolbild)

Eine gesetzliche Ausnahme für Windkraftanlagen existiert im Landesrecht nicht und die einzig hierfür möglicherweise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbeanlagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraftanlage im rechtlichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.

Folge: Der Anlagenbetreiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verursacht haben soll.

(Christian Dümke)

2022-03-31T21:22:55+02:0031. März 2022|Erneuerbare Energien|

Befristete Absenkung auf Null oder dauerhafte Streichung? Der Wegweiser zur Streichung der EEG Umlage

Dass der Gesetzgeber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.

Und hier, so haben wir in der vergangenen Woche in unserer Beratungspraxis festgestellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibehalten aber gesetzlich auf den Wert 0 festgesetzt? Und war das nicht nur befristet im Gesetzesentwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochgesetzt werden?

Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:

Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage

Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Gesetzesentwürfe gibt. Da ist zunächst der Referentenentwurf einer erneuten Novellierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Streichung der bisherigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetzgeber verabschiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.

Da dieser Zeithorizont der Regierung aber zwischenzeitlich als nicht mehr ausreichend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.

Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmittelbar danach der dauerhafte Wegfall.

(Christian Dümke)

2022-03-24T14:47:08+01:0024. März 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|