Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG

Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetz­geber in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode die Energie­ffi­zi­enz­richt­linie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umset­zungs­frist der Richt­linie 2010/31/EU für den Gesetz­geber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umset­zungs­frist der Nachfol­ge­richt­linie   2018/844/EU ab.

Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Ausschuss des Bundes­tages für Wirtschaft und Energie statt­ge­funden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommer­pause verab­schiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig

Auffallend ist, dass seit der Anhörung im feder­füh­renden Wirtschafts­mi­nis­terium im Juni 2019 keiner der Kritik­punkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchs­niveau nicht ausreichen dürfte, die Klima­ziele der Bundes­re­publik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäi­schen Kommission als „Niedrigst­ener­gie­standard“ akzep­tiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundes­re­gierung den heute schon vor der Umsetzung der Richt­linie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klima­schutz­po­li­ti­schen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damokles­schwert einer durch die Kommission angesto­ßenen Verschärfung die Planungs­si­cherheit der Immobi­li­en­wirt­schaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.

Neben diesem grund­sätz­lichen – und auch europa­rechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausrei­chende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiers­ansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadt­werke für Wärme­netze, konkret für Netze, die erneu­erbare Wärme leiten.

Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundes­re­gierung wird den Entwurf nicht mehr grund­legend ändern. Mögli­cher­weise wird – dies hat sich bereits in der Plenar­de­batte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbild­funktion der öffent­lichen Hand nachge­ar­beitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.

2020-03-06T12:25:18+01:006. März 2020|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Wärme: Neues vom GEG

Angesichts der großen Themen rund um die Energie­wende ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, hier der Entwurf) gegen­wärtig ein bisschen in den Hinter­grund gerückt (wir haben schon mehrfach berichtet). Immerhin: Am 29.01.2020 stand die erste Lesung des GEG auf der Tages­ordnung der 142. Sitzung dieses Bundes­tages, und es ist aufschluss­reich für das, was kommt, wie das Thema aktuell disku­tiert wurde.

Die erste Überra­schung: Die Koalition – hier in Gestalt des Abgeord­neten Carsten Müller (CDU) – spricht selbst aus, das Gesetz habe „noch Luft nach oben“. Was manchen klammen Bürger­meister nicht freuen wird: Die öffent­liche Hand soll ihrer Vorbild­funktion gerechter werden, sprich: Für öffent­liche Gebäude soll wohl ein höherer Effizi­enz­stan­dards gelten. Die Rede ist nun doch vom KfW-Effizi­enz­standard 55. SPD und die Grüne Opposition zeigten sich angetan, es ist damit wohl anzunehmen, dass es in diesem Punkt nicht bei den letzten Plänen bleibt.

Auch beim Thema „Innova­ti­ons­klauseln“ scheint es Spiel­räume zu geben, bei der Nachschärfung des Quartiers­an­satzes, mögli­cher­weise auch bei der Ladeinfra­struktur und synthe­ti­schen Baustoffen.

Was in der Debatte aber auch deutlich wurde: Die von den GRÜNEN und der Linken gefor­derte Anhebung des gefor­derten Effizi­enz­stan­dards wird es nicht geben. Es bleibt voraus­sichtlich beim KfW-Standard 70, der schon heute gilt, und nun auch künftig als „Niedrigst­ener­gie­standard“ verkauft werden soll. Dies ist auf den ersten Blick eine Erleich­terung für Bauherren. Angesichts des Umstandes, dass mittel­fristig eine deutliche Verrin­gerung der CO2-Emissionen im Bestand unumgänglich sein dürfte, um die Klima­ziele zu schaffen, ist es gut möglich, dass das Festhalten am heute geltenden Standard die Inves­ti­tionen nur in die Zukunft verlagert, und dass die Erleich­terung im Gebäu­de­be­reich auch kurzfristig zulasten der anderen Sektoren gehen müssen, um die europäi­schen Ziele zu erreichen oder zumindest nicht völlig zu verfehlen.

Es bleibt gleichwohl abzuwarten, zu welchen Ergeb­nissen die nun befassten Bundes­tags­aus­schüsse nun gelangen (Miriam Vollmer).

2020-02-24T21:33:08+01:0024. Februar 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Die Kunden­anlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrö­ßerung von Spiel­räumen für Mieter­strom­pro­jekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenz­fälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kunden­an­lagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchs­ver­fahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumen­tierte, die Voraus­set­zungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrit­tenen – Norm liegt eine Kunden­anlage vor, wenn Anlagen, …

a) die sich auf einem räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiet befinden,
b) mit einem Energie­ver­sor­gungsnetz oder mit einer Erzeu­gungs­anlage verbunden sind,
c) für die Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs bei der Versorgung mit Elektri­zität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belie­ferung der angeschlos­senen Letzt­ver­braucher im Wege der Durch­leitung unabhängig von der Wahl des Energie­lie­fe­ranten diskri­mi­nie­rungsfrei und unent­geltlich zur Verfügung gestellt werden,“

Die Vorin­stanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbe­sondere die Frage des räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiets breit thema­ti­siert und die Zusam­men­ge­hö­rigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grund­tenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusam­men­hän­genden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als „Grobfilter“ zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzi­siert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss „räumlich abgegrenzt und geschlossen“ sein, es darf also keine anderen Grund­stücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formu­lie­rungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Strei­tig­keiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzel­fall­be­trachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kunden­anlage bedeu­tungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirt­schaft­liche Anlagen noch als Kunden­anlage durch­gehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglich­keiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kunden­an­lagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

wenn mehrere Hundert Letzt­ver­braucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durch­ge­lei­teter Energie voraus­sichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.“

Damit ist der BGH zwar großzü­giger als manche Oberge­richte, denen schon 90 oder 100 Letzt­ver­braucher zu viel waren, aber für die wirklich inter­es­santen Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Recht­spre­chung hat die Norm nun hinrei­chend ausge­deutet. Dass es hierzu verfas­sungs- oder gemein­schafts­recht­liche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetz­geber aufge­rufen, die Spiel­räume für die ökolo­gisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieter­strom­pro­jekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-02-14T15:22:47+01:0014. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|