WWF-Studie zur Reform des Emissionshandels

Immerhin: Ein CO2-Preis von nur 5 EUR, wie es ihn in den Anfangs­jahren des Instru­ments gab, ist dank des Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus heute ausge­schlossen (hier erläutert). Bevor so viele ungenutzte Zerti­fikate den Markt überschwemmen, werden sie auf einem Kommis­si­ons­konto „geparkt“.

Gleichwohl entfaltet der Emissi­ons­handel nicht die Wirkung, die sich die Kommission erhofft hat. Erneut zeigt sich: Das Instrument ist auch aufgrund seiner lange Planungs­zyklen für unvor­her­ge­sehene Entwick­lungen – wie aktuell die Pandemie – zu schwer­fällig. Das Öko-Institut hat deswegen nun im Auftrag des WWF unter­sucht, wie das Instrument ertüchtigt werden könnte. Dabei hat der Think Tank zum einen unter­sucht, wie der Emissi­ons­handel aussehen müsste, wenn das Klimaziel nicht mehr nur 55% gegenüber 1990 (wie aktuell disku­tiert), sondern das ETS-Ziel 65% bzw. 70% gegenüber 2005 betragen würde, zum anderen, wie die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve ausge­staltet werden könnte.

Ausgangs­punkt der Überle­gungen sind nicht nur steigende Einspar­ziele, sondern auch Überschüsse, die wegen der Corona-Pandemie anfallen, weil die Emissionen pande­mie­be­dingt niedriger sind als gewöhnlich. Um zu verhindern, dass diese Überschüsse den ETS lähmen, schlägt das Gutachten vor, ab 2023 das Cap – also die verfüg­baren Zerti­fikate – zu verringern („Rebasing“) und den linearen Faktor, um den die Zerti­fikate verringert werden, so zu senken. Heute beträgt er 2,2%, er würde je nach Szenario kräftig steigen, schon 2023 auf bis zu 5,15% je nach unter­schied­lichem Ausgangsniveau.

Raffinerie, Industrie, Dampf, Umweltschutz

Die Studie schlägt weiter vor, statt einer Verrin­gerung der Aufnah­merate bei Überschreitung von 833 Mio. Umlauf­zer­ti­fi­katen auf 12% statt 24% im Jahre 2024 wie aktuell geplant auszu­setzen und entweder bei 24% zu bleiben oder auf 36% zu erhöhen. Zudem soll es aber auch nicht bei 833 Mio. bleiben. Vielmehr müsste hier die Menge dem verrin­gerten Cap angepasst werden, die Studie schlägt sogar vor, 2030 die Schwelle auf null festzu­setzen, was zu einer radikalen Abschmelzung der Mengen führen würde. Zudem sollten Zerti­fikate, die 5 Jahre in der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve liegen, gelöscht werden. Zuletzt schlägt das Gutachten einen ergän­zenden CO2-Mindest­preis vor.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Es ist schwer absehbar, wie sich diese Pläne auf die Kurse auswirken würden. Das hängt an vielfachen externen Faktoren. Doch klar ist schon: Es wird zunehmend eng und teuer, selbst für die bisher recht glimpflich behan­delte Industrie. Wer in der 2. Hälfte dieses Jahrzehnts in der EU produ­zieren will, muss sich auf Rahmen­be­din­gungen einstellen, die deutlich andere sein werden als aktuell. Nun ist der WWF nicht die EU. Doch das Gutachten zeigt, in welche Richtung sich die Diskussion über die ab Sommer anste­hende Reform der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU entwi­ckeln könnte.

 

2021-04-21T17:31:52+02:0021. April 2021|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|

4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 2

Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechts­rahmen für Mieter­strom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetz­liche Preisobergrenze
Strom aus erneu­er­baren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konven­tio­nellen Strom. Trotzdem hat der Gesetz­geber für den Mieter­strom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetz­lichen Höchst­preis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automa­tisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preis­kon­trolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieter­strom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor mögli­cher­weise überhöhten Mieter­strom­preisen geschützt werden, insbe­sondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieter­strom­ver­trages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchst­laufzeit
Die zulässige Höchst­laufzeit von Dauer­schuld­ver­hält­nissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die verein­barte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energie­lie­fer­vertrag. Für jeden konven­tio­nellen Energie­lie­fer­vertrag besser gesagt – denn bei Mieter­strom­ver­trägen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchst­laufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieter­strom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein belie­biger Strom­an­bieter der seinen Produkt über das Netz der allge­meinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieter­strom­an­bieter auf eine möglichst stabile Kunden­bindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangs­invest durch Errichtung der Erzeu­gungs­anlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetz­gebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)

2021-04-20T15:35:30+02:0019. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Mieter­strom und Gewerbesteuer

Mieter­strom­mo­delle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfa­mi­li­enhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzin­fra­struktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profi­tieren so von Anlage­mög­lich­keiten der Energie­wende, die bisher nur Eigen­heim­be­sitzern offen standen. Doch leider – wir berich­teten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwar­tungen gestartete Ausbau von Mieter­strom­mo­dellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überra­schender Stelle, im Entwurf eines Fonds­tand­ort­ge­setzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanz­be­hörden auf den Stand­punkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewer­be­steu­erlich privi­le­gierten Vermö­gens­ver­waltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erheb­liche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewer­be­steuer. Das ist natur­gemäß ausge­sprochen abschreckend.

Solar, Solarenergie, Solarstrom, Erneuerbare Energien

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneu­er­baren Energien und dem Betrieb von Ladesta­tionen generieren, ohne das gewer­be­steu­er­liche Vermö­gens­ver­wal­tungs­pri­vileg zu verlieren. Gewer­be­steuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Strom­ver­marktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|