Auf der Zielgeraden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messeinrichtungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernauslesbar sein. Bestehende Messvorrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Wo schon fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab Inkrafttreten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrechnungen oder Verbrauchsmitteilungen kommuniziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Informationen enthalten. Diese umfassen zB den Energieträger und die eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwendigen und sinnvollen Umsetzungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifizierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Rechtsprechung deutlich abweichenden Form und nicht in der AVBFernwärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedauerlich auch die Streichung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV, da damit keine Mieterdirektversorgungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüstungen der Messinfrastruktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimalinhalts, denn die Richtlinien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke informieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kostenbeitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|

Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landgericht vergleichbare Eingangsinstanz, Rechtsgeschichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umweltverbände hin hat es Shell mit allen seinen Konzerngesellschaften verurteilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechtskräftigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19-379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des niederländischen Zivilgesetzbuchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unterlassungsanspruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern.

Nun setzt ein Unterlassungsanspruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satanischen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestörenden Krach und die Befugnis, Ruhe einzuklagen, resultiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache komplizierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfaltspflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Niederlande und der Wattenmeerregion abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbevölkerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurückbleibt. Die Rechtsstellung der Niederländer und Wattenmeeranrainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privatleben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Niederlande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unternehmen am Emissionshandel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissionshandel ja nur einen kleinen Teil der Aktivitäten von Shell abdecke. Auch die übrigen Genehmigungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legitimieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unternehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

Bohrinsel, Öl Plattform, Öl, Rig, Reparaturen

Verhältnismäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verantwortung hat oder ob dies eine staatliche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verantwortung des Unternehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klimaklagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klimaklagen in unterschiedlichen Staaten, die sich gegen Unternehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhältnismäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweisbeschluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stichhaltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des peruanischen Bauern durch den Klimawandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein deliktischer Anspruch wie in den Niederlanden, denn dieser setzt in Deutschland rechtswidriges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertragbarkeit. RWE hat nämlich nicht rechtswidrig gehandelt, weil das Unternehmen Genehmigungen und auch Emissionszertifikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachenrechtlicher Anspruch gegen Eigentumsstörungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners rechtmäßig ist, also durch Emissionshandel und Genehmigungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konsequenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klimaklagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unterlassungsansprüche, sondern um die Änderung von Geschäftsmodellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strategische Unternehmensentscheidungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Das neue Klimaschutzgesetz: Der Kabinettsentwurf

Auf ihre ganz alten Tage legt die Koalition nun noch einmal einen Turbo ein: Das Kabinett hat den Entwurf eines neuen Klimaschutzgesetzes (KSG) nur wenige Tage nach Vorlage des Entwurfs und einer ultrakurzen Verbandsanhörung beschlossen. Allerdings weicht der Kabinettsentwurf von dem ersten Entwurf des Umweltministeriums in einigen Punkten ab: Er ist weniger ambitioniert.

Dies zeigen schon die Minderungsschritte für die Jahre ab 2031 im Anhang. Hier soll nun nicht mehr schon 2031 68% eingespart werden, sondern nur 67%, 2032 ist die Abweichung sann sogar 2% groß, Gleichlauf zum ersten Entwurf gibt es erst 2039. Bei den Sektoren gibt es auch noch einmal Verschiebungen: Es bleibt beim Löwenanteil der Energiewirtschaft, aber Landwirtschaft spart etwas weniger, Industrie und Abfall müssen mehr reduzieren.

Der Entwurf – das ist auf den ersten Blick sichtbar – geht aber auch in der Kabinettsfassung über das aktuelle KSG weit hinaus. Doch bereits jetzt warnen Kritiker. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Klimaentscheidung mehrfach auf ein Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) abgestellt, nach dem die Bundesrepublik nur noch 6,7 Mrd. t CO2 insgesamt zur Verfügung hat. Nach dem Kabinettsentwurf wären hiervon 2030 laut einer Berechnung von Greenpeace schon 91% verbraucht. Das BVerfG hat aber ausdrücklich darauf gedrungen, dass auch nach 2030 noch ein freiheitliches Leben möglich sein muss ohne eine Vollbremsung bei den Emissionen. Ob 9% dafür reichen? Oder greift erneut das BVerfG ein?

Bundeskanzlei, Bundesregierung, Regierung, Berlin

Wie diese möglicherweise immer noch nicht ausreichenden, aber gegenüber dem Status Quo stattlichen Einsparungen zusammenkommen sollen, ist noch unklar. Das liegt an der Konzeption des Klimaschutzgesetzes, das selbst nur einen Rahmen enthält und Mechanismen für das Zusammenspiel der Ministerien. Konkrete Gesetze müssen in Einzelgesetzen erlassen werden, aber hier halten sich die Ministerien bedeckt. Den mühsamen Weg, die Zusatzeinsparungen in Zumutungen für Unternehmen, Hauseigentümer, Autofahrer und Geschäftsreisende umzusetzen, will die Koalition offenbar der nächsten Regierung vor die Füße legen (Miriam Vollmer).

 

2021-05-14T22:11:26+02:0014. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|