Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm der FDP?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien geschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer reihe darüber berichten. Nach dem Programm der SPD haben wir uns diesmal die energie­po­li­ti­schen Vorstel­lungen der FDP angesehen.

Das Wahlpro­gramm der FDP trägt den Namen „Nie gab es mehr zu tun“ und wir haben nachge­schaut, was aus Sicht der Freien Liberalen beim Thema Energie­wende getan werden muss:

 

 

Klima­schutz
Die FDP bekennt sich in ihrem Programm ausdrücklich zu dem Ziel aus dem Pariser Abkommen, die Erder­wärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen und Klima­neu­tra­lität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Den Klima­wandel nennt die FDP „eine der größten Heraus­for­de­rungen unserer Zeit.“ Richtig angepackt könne „er aber auch zu einer unserer größten Chancen werden.“. Klima­wandel als Chance? Was steckt dahinter?

Um der Heraus­for­derung des Klima­wandels zu begegnen will die FDP auf „neue Techno­logien setzen“, die dazu führen sollen „Energie bezahlbar umzuwandeln und gleich­zeitig das Klima schützen zu können“. Bei der Lösung für „komplexe Umwelt­pro­bleme“ soll „die Kreati­vität der Vielen“ und der „Wettbewerb der besten Ideen“ zum Ziel führen. Der FDP schwebt dabei eine umwelt­po­li­tische „Start-up-Kultur“ vor.

Zukunfts­tech­no­logien
Konkret genannt werden hierbei die Förderung der Entwicklung „alter­na­tiver Kraft­stoffe“ die Erzeugung von Wasser­stoff als Brenn­stoff und der Ausbau der Speicher­tech­no­logie. Strom­speicher sollen von allen Abgaben und Umlagen befreit werden, um sie wirtschaftlich betreiben zu können. Weiterhin soll die Möglichkeit von „Geo-Engineering“ gefördert werden. „Carbon Capture and Storage“- und „Carbon Dioxide Removal“-Technologien (CCS und CDR), durch die CO2 der Atmosphäre direkt entzogen wird, wird als große Chance für den Klima­schutz verstanden. Auf europäi­scher Ebene soll der Ausbau einer Infra­struktur zur Erzeugung und zum Import von Wasser­stoff nach Deutschland gefördert werden.

Emissi­ons­handel
Den Emissi­ons­handel möchte die FDP schnellst­möglich auf alle Emissionen – insbe­sondere auf CO2 – ausweiten. Dieses Thema zieht sich durch die gesamte Klima­po­litik der FDP Die Politik müsse vorgeben, wieviel CO2 im Jahr ausge­stoßen werden darf. Für den Ausstoß müssen Zerti­fikate erworben werden, die von Jahr zu Jahr weniger und damit teurer werden. Wer besonders viel CO2 spart, muss weniger Zerti­fikate kaufen und spart Geld und wer CO2 speichert, muss dafür Geld erhalten. Ziel müsse es sein, über den europäi­schen Emissi­ons­handel (EU-ETS) hinaus ein inter­na­tional abgestimmtes Vorgehen beim Klima­schutz mit einheit­lichem CO2-Preis für alle zu erreichen.

Weiterhin solle die Möglichkeit genutzt werden, Projekte in anderen Staaten zu finan­zieren und die entspre­chenden Treib­haus­gas­re­duk­tionen auf die eigenen Ziele anzurechnen, wie Artikel 6 des Pariser Abkommens dies erlaube. Zudem solle es möglich sein durch Förderung der Wieder­auf­forstung von Wäldern Beloh­nungen im Rahmen des CO2 Zerti­fi­ka­te­handels zu erhalten. Das gleiche soll gelten wenn auf techni­schem Wege CO2 aus der Atmosphäre entzogen und gespei­chert werde.

EEG Förderung beschränken
Die EEG-Umlage will die FDP abschaffen, die Strom­steuer auf den niedrigsten nach aktuellem EU-Recht möglichen Satz absenken und so schnell wie möglich komplett streichen. Im Hinblick auf die EEG-Umlage sollen „keine neuen Förder­tat­be­stände geschaffen werden“ – was letzt­endlich wohl eine Abschaffung der EEG Förderung für Neuan­lagen bedeutet, denn EEG-Anlagen sollen „in den markt­wirt­schaft­lichen Wettbewerb überführt werden“. Gesetzlich geplante Ausbau­pfade für den Aufbau einer regene­ra­tiven Strom­erzeu­gungs­in­fra­struktur und staat­liche Abnah­me­ga­rantien für grünen Strom lehnt die FDP ausdrücklich ab.

(Christian Dümke)

2021-06-28T20:11:39+02:0028. Juni 2021|Energiepolitik|

Strom­sperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV

Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energie­recht­lichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neure­gelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tages­ordnung des Bundesrates.

UPDATE: Hier ist die Beschluss­druck­sache des Bundesrats!

Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Paral­lel­re­gelung). Hier ist geregelt, wann ein Grund­ver­sorger die Versorgung wegen Zahlungs­rück­ständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unver­hält­nis­mäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.

Im Entwurf, den die Bundes­re­gierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbe­sondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden infor­mieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Unter­grenze von 100 EUR Strom­schulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundes­re­gierung künftig das Doppelte eines Monats­ab­schlags bzw. 1/6 der voraus­sicht­lichen Jahres­rechnung zur Sperrung berech­tigen. Der Versorger soll den Kunden weiter infor­mieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwen­dungs­ver­ein­barung anbieten, die eine zinsfreie Raten­zahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen. 

Stromzähler, Strom, Zahlen, Energie, Stromleitung

Im Bundesrat haben der Wirtschafts­aus­schuss (Wi) und der Ausschuss für Agrar­po­litik un Verbrau­cher­schutz (VA) in Nuancen unter­schiedlich weitge­hende Empfeh­lungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschafts­aus­schuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minder­jährige, pflege­be­dürftige oder schwer­kranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgend­welche, sondern nur grund­le­gende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausge­sprochen, als Unter­grenze für den ausste­henden Betrag das Doppelte des Monats­ab­schlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert. 

Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperr­an­drohung verbinden muss. Vorge­schlagen wird, auch Voraus­zah­lungs­systeme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuld­ner­be­ra­tungen hinzu­weisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unter­breiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.

Es verdichten sich also die Konturen der Neure­gelung. Zwar stehen wegen der Schwie­rig­keiten im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren der EnWG-Novelle nur die Grund­ver­sorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonder­kun­den­ver­träge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grund­ver­sorger kommt auch mit einer „kleinen“ Änderung die Notwen­digkeit zu, ihre Prozesse und Standard­schreiben zu ändern.

UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundes­re­gierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).

2021-06-25T20:07:38+02:0022. Juni 2021|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

EEG & Industrie: Was wird aus der beson­deren Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europa­rechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihil­fen­verbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzäh­lungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifi­zie­rungs­ver­fahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschrei­bungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnams­weise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihil­fe­leit­linien konkre­ti­siert. Für Beihilfen im Energie­be­reich gelten bisher die (verlän­gerten)  Umwelt- und Energie­bei­hil­fe­leit­linien 2014–2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfol­ge­leit­linie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überar­bei­teten Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen am 7. Juni 2021 veröf­fent­licht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffent­lichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neure­gelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verab­schiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs auf saubere Mobilität, Energie­ef­fi­zienz von Gebäuden, Kreis­lauf­wirt­schaft und Biodi­ver­sität. Die Kommission will, dass staat­liche Mittel einer­seits flexibler, anderer­seits effezi­enter einge­setzt werden.

Von den umfang­reichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichs­re­gelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unter­nehmen, die heute Privi­le­gie­rungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufge­führten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energie­in­ten­siver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privi­le­giert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grund­sätzlich 15% auf den Strom­ver­brauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen der erfassten Unter­nehmen will die Kommission die Anfor­de­rungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unter­nehmen ein Umwelt­ma­nage­ment­system unterhält. Statt dessen sollen Unter­nehmen Effizi­enz­maß­nahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amorti­sieren, oder das Unter­nehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Förder­summe müssen in Emissi­ons­min­de­rungs­pro­jekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betrof­fenes Unter­nehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unter­nehmen durch­spielen, wie sich die neuen Beihil­fe­leit­linien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grund­sätz­lichen Marsch­richtung abweicht, ist sehr unwahr­scheinlich, aber gerade in den oft entschei­denden Details bestehen sicher noch Spiel­räume (Miriam Vollmer)

 

2021-06-19T00:21:22+02:0019. Juni 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie|