Donner­schlag: Die Entscheidung des EuGH v. 2.9.2021 zur Bundes­netz­agentur (C‑718/18)

Unabhängige Behörden sind der deutsche Verwaltung eigentlich fremd. Tradition hat die unabhängige Bundesbank, aber ansonsten gibt es in Deutschland ein klares Hierar­chie­ver­hältnis zwischen Parlament, also Politik, Minis­terien und den nachge­ord­neten Behörden. Wie an straffen Schnüren hängen damit, so die Vorstellung, alle Entschei­dungen noch des letzten Beamten über viele Zwischen­schritte mit dem Wähler als Souverän zusammen. Diese Vorstellung hat auch in der Verfassung Nieder­schlag gefunden: In Art. 20 Abs. 2 GG heißt es, dass alle Staats­gewalt vom Volk ausgeht.

Mit der Entscheidung vom 2. September 2021 (C‑718/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Bundes­netz­agentur von diesen straffen Schnüren abgelöst. Konkret hatte die Kommission – die das hier nun entschiedene Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet hatte – bemängelt, dass die Bundes­re­gierung mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage von § 24 Abs. 1 EnWG detail­lierte Verord­nungen erlassen hat, nämlich u. a. die StromNEV, die StromNZV und die entspre­chenden Regelungen für Gas. Das sei allein Sache der Bundes­netz­agentur, die Bundes­re­gierung habe sich heraus­zu­halten, zumal es hinrei­chend detail­lierte Regelungen des Gemein­schafts­rechts gebe. Die Bundes­netz­agentur sei gegenüber der Bundes­re­gierung auf eine Weise zu verselb­stän­digen, die

„garan­tiert, dass die betref­fende Stelle im Verhältnis zu den Einrich­tungen, denen gegenüber ihre Unabhän­gigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einfluss­nahme von außen geschützt ist“.

Die Regierung könnte zwar allge­meine politische Leitlinien aufstellen, aber die Regulie­rungs­auf­gaben und ‑befug­nissen dürfte dies nicht betreffen. In diesem Zusam­menhang setzt der EuGH sogar die Einfluss­nahme durch Wirtschafts­ver­bände, Unter­nehmen o. ä. mit der durch öffent­liche Stellen, also die demokra­tisch legiti­mierte Bundes­re­gierung, gleich. Nur dies sichere „unpar­tei­ische und nicht diskri­mi­nie­rende“ Entscheidungen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Was bedeutet diese Entscheidung?

Für das deutsche Energie­recht ist das Urteil bahnbre­chend. Faktisch entmachtet es die deutsche Politik. Die Bundes­netz­agentur verlässt ihren Platz im organi­sa­to­ri­schen Gefüge des Energie­rechts und empfängt ihre Legiti­mation nunmehr direkt aus den gemein­schafts­recht­lichen Quellen.

Was Kommission und EuGH damit auch bezweckt haben, dürfte eintreten: Dass Parlament verliert massiv an Einfluss. Aber ist nicht gerade das Energie­recht, die Gestaltung der Energie­wirt­schaft, der Netze, eine politische und nicht rein techno­kra­tische Angelegenheit?

Schwierig auch die damit verbundene Verla­gerung des Rechts­schutzes. Wenn nicht mehr deutsche Rechts­ver­ord­nungen vollzogen werden, sondern der viel weniger detail­lierte Richt­li­ni­en­auftrag, wird der Prüfungs­maßstab noch weniger vorher­sehbar, die Gerichts­barkeit verlagert sich in Vorla­ge­ver­fahren nach Luxemburg.

Insgesamt gilt vor allem: Die Kommission gewinnt an Macht, der EuGH rückt in eine noch zentralere Stelle auf. Das deutsche Parlament verliert ebenso wie die Bundes­re­gierung. Die Bundes­netz­agentur gewinnt auf den ersten Blick enorm, aber auf den zweiten verschieben sich hier die Gewichte von Berlin weg weniger an den Rhein, als nach Brüssel und Luxemburg (Miriam Vollmer)

 

2021-09-04T01:04:46+02:003. September 2021|BNetzA, Energiepolitik, Kommentar|

Wann ist eine Pipeline „fertig“?

Nord Stream 2, das hat vermutlich jeder der Presse entnommen, hat vorm Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf am 28. Mai 2021 einen wichtigen Prozess verloren (3 Kart 211/20). So viel ist klar. Doch: Was genau war hier eigentlich das Thema? Und wieso hat das OLG Düsseldorf gegen die Nord Stream 2 AG entschieden?

Gegen­stand des Verfahrens war ein Beschluss der Bundes­netz­agentur (BNetzA) vom 15. Mai 2020. Die BNetzA hatte nämlich den Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, die Pipeline zwischen Russland und Zentral­europa von der Regulierung freizu­stellen. Diese Freistellung war der Nord Stream 2 AG wirtschaftlich wichtig, weil mit dem Zwang zu Regulierung u. a. die Trennung von Netz und Vertrieb verbunden ist, aber auch die Notwen­digkeit, regulierte Netzent­gelte zu kalku­lieren und den Dritt­zugang zur Netzin­fra­struktur zu ermög­lichen. Für Nord Stream 2 stand also Einiges auf dem Spiel.

Dass die Nord Stream 2 AG überhaupt einen Freistel­lungs­antrag beantragen konnte, beruht auf einer Ausnah­me­vor­schrift: § 28b Abs. 1 EnWG, der den Art. 49a Änderungs­richt­linie umsetzt, erlaubt die Freistellung für Gasver­bin­dungs­lei­tungen zwischen der EU und einem Dritt­staat, für die neben einer Reihe anderer Voraus­set­zungen ein Stichtag für die abgeschlossene Fertig­stellung gilt: Der 23. Mai 2019. Das OLG Düsseldorf hatte sich also mit der Frage zu beschäf­tigen, ob an diesem Tage die Pipeline Nord Stream 2 fertig war.

Nun ist bekannt, dass die Pipeline im landläu­figen Sinne bis heute nicht fertig ist. Nur einer der beiden Röhrenstränge wurde im Juni 2021 fertig­ge­stellt, der andere noch nicht. Doch die Nord Stream 2 AG  argumen­tierte, der Begriff der Fertig­stellung sei anders zu verstehen: Statt einer baulich-techni­schen Fertig­stellung sei der Begriff der Fertig­stellung hier wirtschaftlich-funktional zu inter­pre­tieren. Danach sei es gleich­gültig, ob die Pipeline schon existiere, es käme auf die finale und nicht mehr umkehrbare Inves­ti­ti­ons­ent­scheidung an. Dies begründete das Unter­nehmen – bzw. seine Anwälte – mit einer ausge­sprochen umfas­senden, verschlun­genen Inter­pre­tation des Unionsrechts.

Das OLG Düsseldorf ließ sich darauf indes nicht ein. In Rn. 65 begründete es seine Sicht auf die streit­ent­schei­dende Norm und führte aus:

Mit dem Begriff der Fertig­stellung wird nach dem allge­meinen Sprach­ge­brauch zum Ausdruck gebracht, dass die Herstellung einer Sache abgeschlossen bzw. beendet ist.“

Mit anderen Worten: Geld ausgeben zu wollen, reicht nicht. Fertig ist nur eine physisch vorhandene Leitung. Dies ergebe sich neben Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung u. a. auch aus den anderen Sprach­fas­sungen der Richt­linie und andere Regelungen, die auf die „Fertig­stellung“ abstellen. Auch die sich anschlie­ßende Grund­rechts­ar­gu­men­tation überzeugte die Richter nicht.

Alaska, Pipeline, Öl, Wahrzeichen

Was also nun? Die Nord Stream 2 AG kann sich an den Bundes­ge­richtshof (BGH) wenden. Unter­liegt sie auch hier, so muss sie sich wie andere Netzbe­treiber in Deutschland auch der Regulierung des Netzes und seiner Nutzungs­ent­gelte unterwerfen.

Wie man hört, soll es aber auch schon anderen Unter­nehmen gelungen sein, trotzdem profi­tabel zu arbeiten (Miriam Vollmer).

2021-08-31T22:51:36+02:0031. August 2021|Allgemein, BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien geschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energie­po­li­ti­schen Vorstel­lungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlpro­gramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klima­schutz und sozial­öko­lo­gische Wende

Die LINKE bewertet den Klima­wandel als Bestandteil einer „ökolo­gi­schen Krise des 21. Jahrhun­derts“. Die Umwelt­zer­störung könne dabei von den sozialen Verhält­nissen im Kapita­lismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurch­schnitt­lichen Anteil der klima­schäd­lichen Treib­haus­gas­emis­sionen verant­wortlich seien, wären die Armen von Umwelt­ver­än­derung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedin­gungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhal­tigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökolo­gi­schen Zielen folgt, die mit den verblei­benden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürf­nisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozial­öko­lo­gische Wende“ erreichen. Klima­schutz und Energie­wende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesell­schaft­lichen Wende.

Techni­scher Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfah­rungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Techno­lo­gische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneu­er­barer Energien oder durch bessere Antriebs­systeme – würden durch sogenannte Rebound­ef­fekte sofort wieder wettge­macht. Verbren­nungs­mo­toren würden effizi­enter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digita­li­sierung erlaube umwelt­freund­li­chere Formen des Arbeitens, habe aber gleich­zeitig einen ökolo­gisch verhee­renden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerech­tigkeit könne keine große Trans­for­mation hin zu einer klima­neu­tralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klima­schutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzu­setzen. Ohne Klima­ge­rech­tigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerech­tigkeit, denn die Klima­krise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormacht­stellung von Großkon­zernen in der Energie­ver­sorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energie­ver­sorgung solle bürgernah und als Teil der öffent­lichen Daseins-vorsorge organi­siert werden. Energie­ver­sorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profit­ge­winnung entzogen werden. Ungerecht­fer­tigte Indus­trie­r­abatte bei Ökosteuer, Netzent­gelten, Emissi­ons­handel und im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärme­netze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffent­liche Hand überführt und demokra­tisch kontrol­liert werden. Große Energie­kon­zerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz solle so ausge­richtet werden, dass es auch für Klein­be­treiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energie­wende in öffent­licher und genos­sen­schaft­licher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeits­plätze in der Produktion, Instal­lation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klima­neu­tra­lität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundes­re­publik bis 2035 klima­neutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klima­schutz­gesetz festge­schrieben werden. Emissi­ons­handel biete keinen wirksamen Klima­schutz Um das Klima zu retten, sollen erneu­erbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneu­erbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomaus­stieg und zum Kohle­aus­stieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohle­kraft­werken, der Neuauf­schluss und die Erwei­terung von Braun­koh­le­ta­ge­bauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Stein­koh­le­kraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klima­neu­trale Gesell­schaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgas­aus­stiegs­gesetz“ mit verbind­lichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betrof­fener Beschäf­tigter und Regionen.

Ausbau der erneu­er­baren Energien

Der Zubau an erneu­er­baren Energien soll in der nächsten Legis­la­tur­pe­riode und in den Folge­jahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See instal­liert werden.

Inves­toren sollen verpflichtet werden, den Stand­ort­ge­meinden eine Betei­ligung an neuen Windkraft­an­lagen, Photo­vol­ta­ik­kraft­werken und Energie­spei­chern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbe­sit­ze­rinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berab­gaben an Stand­ort­kom­munen an finan­zi­ellen Erträgen der Ökostrom­be­treiber beteiligt werden.

DIE LINKE unter­stützt Mieter­strom­kon­zepte einer hausei­genen Strom­ver­sorgung durch Photovol taikan­lagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solar­pflicht für Neubauten sowie für Bestands­bauten nach einer umfas­senden Dachsa­nierung und wenn eine technische Eignung zur Solar­strom­erzeugung besteht.

CO2 Grenz­aus­gleich

Die LINKE setzt sich für einen europäi­schen CO2 ­Grenz­aus­gleichs­me­cha­nismus ein, der den Import CO2-inten­siver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie in Deutschland und der Europäi­schen Union zulasten der hiesigen Beschäf­tigten geht und zur Verla­gerung von CO2-inten­siver Produktion in Dritt­staaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraft­stoffen« verbieten, weil damit Nahrungs­mit­tel­pro­duktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflan­zen­öl­kraft­stoffe sollten nur im Agrar­be­reich und beim ÖPNV einge­setzt werden dürfen.

Bioen­ergie aus eigens hierzu angebauten Energie­pflanzen oder neu geschla­genem Holz soll nicht mehr generell als ökolo­gisch gelten und keine staat­liche Förderung als erneu­erbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

2021-08-12T13:07:50+02:0012. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|