Emissionen 2021 zu hoch – und nun?

2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortge­setzt: Es scheint sich um einen einma­ligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundes­re­publik nun deutlich zu viel emittiert.

Zu viel“ ist dabei nicht nur eine politische oder natur­wis­sen­schaft­liche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klima­schutz­ge­setzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energie­wirt­schaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punkt­genau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zuläs­sigen Jahres­e­mis­si­ons­menge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabe­dingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäu­de­be­reich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Klimawandel, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Umgebung

Anders als in anderen Politik­be­reichen gibt es für die Verfehlung gesetz­licher Ziele im Klima­schutz einen richtigen, gesetz­lichen Mecha­nismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das „Sofort­pro­gramm bei Überschreitung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen“. Hiernach gilt Folgendes:

Zunächst erhält das zuständige Minis­terim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissi­ons­daten vom Exper­tenrat für Klima­fragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umwelt­bun­desamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Minis­terium drei Monate Zeit für ein Sofort­pro­gramm, das die Einhaltung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen für die kommenden Jahre sicher­stellen soll. Sodann beschließt die Bundes­re­gierung und infor­miert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.

Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen einge­spart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobi­li­en­wirt­schaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfris­tigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechts­gründen nicht so weiter­gehen wie bisher (Miriam Vollmer).

 

2022-03-15T23:30:15+01:0015. März 2022|Energiepolitik|

Warum nicht jetzt auf Kohle setzen?

Seit Russland am 24. Februar die Ukraine überfallen hat, ist die Welt auch in Sachen Energie eine andere: Nicht nur dürfte Nordstream II damit endgültig gestorben sein. Auch die Zukunfts­pläne der Koalition haben sich vorerst in Luft aufgelöst: Die Erneu­er­baren Energien auszu­bauen und die Lücke zwischen der volatilen Erzeugung durch Sonne und Wind durch Gaskraft­werke zu schließen, dürfte mindestens auf eine ungewisse Zukunft verschoben sein. Denn auch wenn es gelingt, statt russi­schem Erdgas gefracktes Flüssiggas aus anderen Ländern nach Deutschland zu impor­tieren: Fracking hat ökolo­gisch auch keinen guten Ruf.

Was nun, sprach Zeus. Erste Rufe nach einer Laufzeit­ver­län­gerung wurden zwar laut. Doch Preus­sen­Elektra, AKW-Betrei­berin, teilte mit: Es würde 1,5 Jahre dauern, bis neue Brenn­stäbe verfügbar wären. Zudem ist auch Atomstrom kein Weg zur Unabhän­gigkeit von Russland. Zuletzt stammte das in Deutschland genutzte Uran aus Russland, Kasachstan und nur in geringen Mengen aus Kanada. Das Wirtschafts­mi­nis­terium winkte auch aus diesen Gründen ab.

Doch was spricht eigentlich gegen einen längeren Betrieb der Kohle­kraft­werke? Hier gibt es erheb­liche Kapazi­täten in Reserve: Die Winter­re­serve, aber auch die neue Kapazi­täts­re­serve sind nicht mehr aktiv am Strom­markt, aber letztere ist eigens dafür bestimmt, auf Anfor­derung der ÜNB Leistung bereit­zu­stellen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 2 GW Reser­ve­leistung sind vorgesehen.

Doch wäre dies nicht klima­po­li­tisch fatal? Tatsächlich ist Kohle emissi­ons­in­tensiv. Doch kommt dies – und dieser Punkt wird bisher wenig disku­tiert – im Ergebnis kaum zum Tragen. Denn die Kohle­kraft­werke, in denen der dringend benötigte Strom produ­ziert werden könnte, sind sämtlich emissi­ons­han­dels­pflichtig. Das heißt: Die Emissi­ons­menge, die von diesen Kraft­werken ausgeht, steigt natürlich, wenn sie wieder regel­mäßig laufen. Die Gesamt­menge, die alle emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen der EU emittieren, steigt aber nicht, denn die steht fest.

Kraftwerk, Nacht, Energie, Stromversorgung

Was würde also passieren? Die Anlagen­be­treiber würden ihre Schatz­kisten, also ihre CO2-Konten, plündern. Diese Emissi­ons­rechte gibt es bereits, sie sind nicht neu. Und: was einmal verbraucht wurde, ist endgültig weg. Dann würden also die Preise steigen, Strom würde mögli­cher­weise deutlich teurer, aber spätestens, wenn die Nachfrage so eine Wucht erreicht, dass die Unter­grenze des Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus der EU greift, würden mehr Zerti­fikate auf den Markt geworfen. Auch diese sind nicht neu, sie sind bereits budge­tiert und liegen auf einem Konto der Kommission.

Die hohen Preise würden den Anreiz erhöhen, als Unter­nehmen in emissi­onsarme oder ‑freie Techno­logien zu inves­tieren und auch als Verbraucher, sparsam mit Energie umzugehen. Die schon laufenden Konver­si­ons­pro­zesse würden mögli­cher­weise noch einmal deutlich durch einen Techno­lo­gie­turbo beschleunigt. Die Energie­wende würde weiter an Fahrt aufnehmen. Und die Emissionen? Würden 2022, vielleicht 2023 steigen, das vorhandene Budget damit abschmelzen, aber vielleicht sind wir so schneller und in Summe emissi­ons­ärmer bei unseen Zielen angekommen als noch Mitte Februar angenommen (Miriam Vollmer).

2022-03-12T00:14:26+01:0012. März 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Energie­recht im Krisenfall – Das Energie­si­che­rungs­gesetz 1975

Ein echtes Fossil des Energie­rechts ist das „Gesetz zur Sicherung der Energie­ver­sorgung“ vom 20. Dezember 1974 (Energie­si­che­rungs­gesetz 1975). Man könnte es als einen etwas kuriosen recht­lichen Quasten­flosser betrachten, ein Gesetz das zwar noch in Kraft ist, aber irgendwie aus der Zeit gefallen wirkt – wenn wir uns nicht vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges plötzlich in einer Diskussion über Import­stopps von Gas und Öl und Energie­knappheit wieder­finden würden.

Das Energie­si­che­rungs­gesetz war ursprünglich eine Reaktion des Gesetz­gebers auf die Ölkrise in den 70er Jahren. Zweck des Gesetzes ist

die Deckung des lebens­wich­tigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie­ver­sorgung unmit­telbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energie­ver­sorgung durch markt­ge­rechte Maßnahmen nicht, nicht recht­zeitig oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßigen Mitteln zu beheben ist“ (§ 1 EnSiG 1975).

Für diesen Krisenfall räumt das Gesetz dem Staat weitge­hende Regelungs- und Eingriffs­be­fug­nisse ein. Insbe­sondere kann vorge­sehen werden, dass

die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengen­mäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordring­liche Versor­gungs­zwecke vorge­nommen werden darf

– der Staat kann also im Krisenfall eine Ratio­nierung der Energie­ver­sorgung vornehmen.

Im Zuge dieser Ratio­nie­rungen könnte er dann auch den motori­sierten Indivi­du­al­verkehr beschränken, denn das Energie­si­che­rungs­gesetz erlaubt „die Benutzung von Motor­fahr­zeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwin­digkeit und Benut­zer­kreis sowie Erfor­der­lichkeit der Benutzung“ einzu­schränken (§ 1 Abs. 3 EnSiG 1975).

Auf dieser Basis erfolgten 1973 Fahrverbote („autofreie Sonntage“) und besondere Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen. Das wäre auch heute möglich.

Entspre­chende Rechts­ver­ord­nungen im Krisenfall erläßt die Bundes­re­gierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechts­ver­ordnung ohne Zustimmung des Bundes­rates auf das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Elektri­zität und Erdgas auf die Bundes­netz­agentur übertragen, wenn die Energie­ver­sorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Energie­si­cher­heits­gesetz gefährdet oder gestört ist.

Wider­spruch und Anfech­tungs­klage gegen Verfü­gungen, gegen entspre­chende Maßnahmen haben nach § 5 EnSiG haben keine aufschie­bende Wirkung. Für enteig­nende Eingriffe besteht ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 11 EnSiG.

Christian Dümke

2022-03-10T21:12:55+01:0010. März 2022|Energiepolitik|