Manchmal kommen sie wieder: CCS in der aktuellen Diskussion

Wir müssen gestehen: CCS hatten wir schon völlig vergessen. Schließlich war auf Grundlage des 2012 erlas­senen CCS-Gesetzes (KSpG) kein einziger deutscher Speicher entstanden, vor allem, weil den Bundes­ländern die Möglichkeit einge­räumt wurde, per Länder­klausel die Speicherung von verflüs­sigtem Kohlen­dioxid auf ihrem Landes­gebiet auszu­schließen. Den sang- und klang­losen Untergang der Pläne für deutsche CO2-Speicher und eine entspre­chende Trans­port­in­fra­struktur hat die Bundes­re­gierung erst vor einigen Monaten in dem gesetzlich vorge­se­henen Evalu­ie­rungs­be­richt darge­stellt (wir berich­teten).

Nun aber setzen sich nicht nur Vertreter der Bundes­re­gierung, sondern auch Klima­schützer dafür ein, CO2 aufzu­fangen und sodann im Boden zu vergraben, wenn man die Emissionen schon nicht vermeiden kann. Auf die Klima­schutz­sze­narien der EU enthalten CCS als einen Teil des Weges zur Klima­neu­tra­lität. Doch was ist eigentlich erfor­derlich, um in Deutschland wirklich CO2 abzuscheiden und im Unter­grund zu speichern?

Zunächst müsste das KSpG geändert werden. Denn augen­blicklich erlaubt § 2 Abs. 2 KSpG nur Speicher, die bis zum 31.12.2016 beantragt wurden. Außerdem sollten diese nur 1,3 Mio. t CO2 jährlich maximal und nicht mehr als 4 Mio. t CO2 jährlich deutsch­landweit fassen. Zumindest die Befristung müsste weg, denn mangels Anträgen von 2016 oder davor können so auch keine Speicher entstehen. Da nicht anzunehmen ist, dass auch nur ein Bundesland von sich aus die Speicherung zuließe, müsste auch § 2 Abs. 5 KSpG, die Länder­klausel, weg.

Schon hier stellt sich die Frage, wie eine solche Änderung politisch aussehen soll. Die Bundes­länder müssten zustimmen. Aber warum sollten sie das tun? CCS ist ausge­sprochen unpopulär. Wer will sich im nächsten Wahlkampf vorwerfen lassen, er hätte in der Salinen Aquifere unter der norddeut­schen Tiefebene eine Art Deponie für CO2 erlaubt? Tatsächlich gibt es vermutlich nur eine Möglichkeit, die Länder hierzu zu bewegen, und das wäre eine Änderung der CCS-Richt­linie der EU, die solche Klauseln ausschließt. Auch hierfür wären Mehrheiten mehr als fraglich.

Doch selbst wenn das KSpG geändert werden könnte, wäre ein deutscher Speicher schwierig. Da wäre zum einen die Wirtschaft­lichkeit: Die Effizienz von Kraft­werken mit dieser Techno­logie sänke um voraus­sichtlich rund 25%. Die Infra­struktur kostet viel Geld. Strom ist heute schon teuer. Wer also soll das bezahlen? Und selbst wenn diese Mehrkosten sich wegen eines höheren CO2-Preises lohnen würden, hielten wir immer noch einen deutschen Speicher für schwierig. Denn einen Speicher kann man nicht überall bauen. Es gibt in Deutschland verhält­nis­mäßig wenige Gebiete, die sich geolo­gisch hierzu eignen, die liegen auch noch vorwiegend in Norddeutschland. Also nicht dort, wo am meisten Strom gebraucht wird. Man braucht also nicht nur den Speicher selbst, sondern auch Leitungen.

Für diese Leitungen und auch für die Speicher selbst sehen § 4 und § 11 KSpG Planfest­stel­lungs­be­schlüsse vor, die teilweise den beson­deren Regelungen des Energie­wirt­schafts­rechts folgen. Charak­te­ris­tisch für diese Verfahren ist eine umfas­sende Betei­ligung der Öffent­lichkeit. Nun rufen schon Vorhaben mit so etablierten Techno­logien wie der Strom­transport via Erdkabel oder der Straßenbau erbit­terten Protest hervor. Gegen CCS-Leitungen und Speicher würde sicherlich mindestens ebenso intensiv protes­tiert, zumal die Gefähr­lichkeit dieser Techno­logie ja tatsächlich bisher nie schlüssig widerlegt wurde. Es würde damit sicherlich mindestens viel Zeit kosten, bis die Bagger rollen könnten.

Gibt es aber so viele Wenn und Aber wie in diesem Fall, ist es unwahr­scheinlich, dass aus den Ankün­di­gungen, auch auf diese Techno­logie zurück­zu­greifen, mehr wird als ein argumen­ta­tiver Strohhalm, der gegen Emissi­ons­ein­spa­rungen an anderer Stelle ins Feld geführt werden soll.

2019-06-24T12:26:14+02:0024. Juni 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wie machen’s denn die Länder?

Die Republik streitet um ein Bundes-Klima­schutz­gesetz, das das BMU will, aber andere Minis­terien nicht oder zumindest nicht so. Doch in der Debatte wird oft unter­schlagen, dass es bereits neun Landes-Klima­schutz­ge­setze gibt. Daher inter­essant: Was bringen diese Regel­werke? Dies hat sich der Berliner Think Tank Ecologic in einem Gutachten für den WWF angesehen.

Im ersten Schritt unter­suchen die Gutachter diese Gesetze. Hierbei wird unter­schieden: Zwei Bundes­länder (Hamburg und Hessen) haben Landes­kli­ma­schutz­ge­setze ohne quali­fi­zierte Minde­rungs­ziele, die durch Energie­ein­spa­rungen und Maßnahmen für Gebäude und Anlagen die Emission von Treib­haus­gasen verringern sollen. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen haben Landes­kli­ma­schutz­ge­setze, in denen konkrete Minde­rungen angepeilt werden. Zwei weitere Klima­schutz­ge­setze sollen in näherer Zukunft erlassen werden.

Inter­essant ist auf Seite 10 ff. des Gutachtens die Analyse der Landes­kli­ma­schutz­ge­setze. Kernstück ist jeweils eine Klima­schutz­planung, auf deren Basis Strategien und Maßnahmen entwi­ckelt werden sollen. Auch soll in den meisten Gesetzen die öffent­liche Hand klima­neutral werden. Ein Berichts­wesen über erzielte Erfolge oder Misserfolge soll verhindern, dass die Gesetze reine Symbol­po­litik bleiben. Die Übersicht über die Mecha­nismen, mit der die Bundes­länder den Erfolg ihrer Strategien absichern wollen, ist auf jeden Fall ausge­sprochen hilfreich. Einen tabel­la­ri­schen Überblick bietet das Gutachten für den ganz schnellen Blick auf Seite 17.

Im nächsten Schritt kommt das Gutachten zu einer positiven Bewertung der Landes­kli­ma­schutz­ge­setze. Der Mehrwert liege in der Stärkung des Stellen­wertes des Klima­schutzes, die Mecha­nismen würden die Erfolgs­aus­sichten der Umset­zungs­maß­nahmen erhöhen. Dabei wird nicht verschwiegen, dass für diese Maßnahmen nur relativ wenig Raum ist. Dies beruht auf der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes, der für den Klima­schutz vorrangig zuständig ist. Hier ist dann auch der aus unsere Sicht inter­es­san­teste Punkt: Die Landes­kli­ma­schutz­ge­setze bringen eigentlich kaum etwas Messbares. Wie viel Deutschland zu reduzieren hat, ergibt sch ohnehin aus Gemein­schafts­recht. Und alle „harten“ Materien gehören dem Bund. 

Nun ist es kaum den Ländern vorzu­werfen, dass der Bund zu wenig tut, um seinen Verpflich­tungen zum Klima­schutz hinrei­chend nachzu­kommen. Aus unserer Sicht ist das Fazit damit klar: Der Bund ist gefragt. 

2019-06-03T14:17:36+02:003. Juni 2019|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Surprise, surprise: Das GEG in der Verbändeanhörung

Aller guten Dinge sind drei. Aber ob der Entwurf für ein Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) beim nunmehr dritten Versuch wirklich gut wird, steht in den Sternen. Ein erster Entwurf, relativ ambitio­niert, war, wir erinnern uns, im März 2017 gescheitert. Ende 2018 lag ein neuer Entwurf auf dem Tisch, der es jedoch nicht von der Ressort­ab­stimmung in die Verbände Anhörung geschafft hat. Seit heute liegt den Verbänden ein Folge­entwurf vor.

Überra­schung: Das bedeutet nicht (wie sonst), dass die in diesem Fall ausge­sprochen mühsame Ressort­ab­stimmung erfolg­reich abgeschlossen wäre. Zwischen den betei­ligten Häusern, insbe­sondere dem feder­füh­renden Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWi) und dem Umwelt­mi­nis­terium (BMU) ist immer noch ein bunter Strauß Themen offen. Aber offenbar wollte das BMWi dem BMU, das mit dem Klima­schutz­gesetz vorge­prescht war, auch einmal zeigen, wie es sich anfühlt, wenn andere sich nicht an unaus­ge­spro­chene Spiel­regeln halten. Das bedeutet: Ob der Entwurf so in Kraft tritt, steht ebenso in den Sternen wie letzte Woche. Denn nach wie vor stört die Umwelt­seite, dass der vom GEG-Entwurf vorge­sehene „Niedrigst­ener­gie­standard“ nicht über das aktuell geltende Niveau der EnEV hinausgeht. Selbst bei öffent­lichen Gebäuden bliebe damit alles beim Alten. 

Auch in sonstiger Hinsicht sind die wenigen Änderungen am Entwurf nichts, was das BMU zum Einlenken bewegen könnte. Der Entwurf steht in vielfacher Hinsicht für ein „Weiter so“, das gerade nach der Europawahl vom letzten Sonntag in den SPD regierten Häusern noch weniger populär sein dürfte als letzte Woche.

Damit ist weiter offen, wie die Bundes­re­publik die überfällige Umsetzung der Richt­linie 2010/31/EU ausge­stalten will. Problem: Mit dieser Umsetzung ist Deutschland sowieso reichlich spät dran. Und ob das, was das BMWi aktuell plant, sich inhaltlich als ausrei­chende Umsetzung sehen lassen kann, steht ohnehin in den Sternen. 

2019-05-29T15:34:49+02:0029. Mai 2019|Energiepolitik, Wärme|