Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels rückt immer näher. Zwar können die Mitglied­staaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umwelt­aus­schuss und der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates sich den Entwurf für die Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes, der am 1. August 2018 das Bundes­ka­binett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode waren die Bundes­länder noch in die Bericht­erstattung mit einge­bunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Bericht­erstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produk­ti­ons­daten der emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen und ihre Emmis­sionen sind natur­gemäß auch für die Bundes­länder inter­essant, in deren Händen die Adminis­tration des Immis­si­ons­schutz­ge­setzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundes­länder die Emissi­ons­be­richte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Recht­spre­chung zuletzt des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG), nach der die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zutei­lungs­an­sprüche aber ersatzlos unter­ge­gangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorge­legte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrück­liche Regelung schaffen, nach der ein Perioden­wechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klage­ge­gen­stand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überra­schend an, als dass künftig ja anders als in der Vergan­genheit kein Umtausch mehr erfor­derlich ist. Zerti­fikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrück­liche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausge­schlossen wäre. Aller­dings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handel­s­pe­riode, das unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier mögli­cher­weise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zutei­lungs­be­scheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zutei­lungen um öffent­liche Daten handelt, ist eine Vorla­ge­pflicht auf den ersten Blick durchaus überra­schend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich adminis­trativ sinnvoll, wenn nicht extra nachge­fragt werden muss. Sondern die Bescheide automa­tisch auch an die Landes­be­hörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundes­länder mehr Flexi­bi­lität für Klein-und Kleinst­an­la­gen­be­treiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundes­re­gierung nur, im europäi­schen Rahmen sich für die Inter­essen derje­nigen Anlagen­be­treiber stark zu machen, deren Einspar­po­tenzial in Bezug auf Treib­hausgase denkbar gering ist. So dass der erheb­liche adminis­trative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klima­schutz wettge­macht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissi­ons­han­dels­richt­linie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissi­ons­handel als TOP 45 auf der Tages­ordnung des Bundes­rates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Verschleppt, gelöscht: Emissi­ons­be­rech­ti­gungen am Ende der 2. HP

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt die Revision eines Anlagen­be­treibers zurück­ge­wiesen, der zuvor schon vor Verwal­tungs­ge­richt und Oberver­wal­tungs­ge­richt erfolglos einen Mehrzu­tei­lungs­an­spruch bezogen auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unter­nehmen relevante Frage der richtigen Bench­mark­be­stimmung. Was den Fall aber inter­essant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handel­s­pe­riode. Die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berech­ti­gungen der zweiten Handel­s­pe­riode hatte, fand heute also solche der dritten Handel­s­pe­riode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche gelten. Oder?

Wer den Emissi­ons­handel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zutei­lungs­an­sprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Verstei­ge­rungs­zwecken – Wider­spruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Wider­spruchs­be­scheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Muster­ver­fahren sehr langsam von den Gerichten abgear­beitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zöger­liche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestä­tigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berech­ti­gungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesens­gleiches Minus zur Berech­tigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungs­lücke erkannte. Das sei auch nicht verfas­sungs­widrig, insbe­sondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funkti­ons­fä­higkeit und Wirksamkeit des Emissi­ons­han­dels­systems ein bilan­zi­eller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht proble­ma­tisch, weil es die Klägerin auf den – nur summa­ri­schen, also nicht genauso gründ­lichen – Eilrechts­schutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagen­be­treiber ist dies bedau­erlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechts­streit einge­lassen und erleben es als ausge­sprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchs­un­tergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Geld verdienen mit dem Emissionshandel

Der Kurs von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen steigt immer weiter. Innerhalb eines Jahres hat er sich mehr als vervier­facht. Viele Experten erwarten nun sogar weitere Steige­rungen. Manche Analysten halten mehr als 35 € je Tonne CO2 für realis­tisch. Das hätte erheb­liche Auswir­kungen auf die Zusam­men­setzung des deutschen Strom­mixes. Denn bedingt durch die unter­schied­lichen Kosten der Erzeugung würde sich die Einsatz­rei­hen­folge der Kraft­werke ändern.

Verständlich, dass von diesem Höhenflug viele von der Zinsent­wicklung frustrierte Anleger profi­tieren möchten. Auch wir sind im Laufe der letzten Wochen mehrfach gefragt worden, wie man mit Inves­ti­tionen in Emissi­ons­be­rech­ti­gungen Gewinne erzielen kann. Unsere Antwort:

Natürlich gibt es Finanz­pro­dukte, die auch auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beruhen. Aber wer selbst Zerti­fikate kaufen will, hat auch diese Möglichkeit. Er kann ein Konto im Unions­re­gister eröffnen. Dieses Register enthält Konten, die ähnlich funktio­nieren wie ein Depot. Es ist bei der EU angesiedelt, den deutschen Teil verwaltet aber die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt).

Das Register kennt verschiedene Kategorien von Konten. Betreiber von emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen unter­halten ein Anlagen­konto. Über dieses Konto erfüllen sie ihre Abgabe­pflichten, sie können natürlich auch handeln, etwa um Überschüsse zu veräußern. Oder benötigte Zerti­fikate zu kaufen. Ebenso unter­halten Luftfahr­zeug­be­treiber Luftfahr­zeug­be­trei­ber­konnten. Daneben können auch Händler Konten unter­halten, auch Prüfer haben Konten, über die sie Zugang zum Unions­re­gister erhalten: Sie halten also keine Zerti­fikate, es handelt sich für diese Nutzer­gruppe nur um eine Zugangsmöglichkeit.

Für Anleger inter­essant sind insbe­sondere Perso­nen­konten. Ein solches Perso­nen­konto kann jeder anlegen. Erfor­derlich ist ein Online-Formular, ein Bankkonto im europäi­schen Wirtschaftsraum, einen Identi­täts­nachweis, ein Wohnsitz­nachweis, Unter­lagen zur juris­ti­schen Person, wenn eine juris­tische Person, und nicht ein Mensch das Konto halten will, und 400 €, als Gebühr für die laufende Handel­s­pe­riode (mehr hier).

Die relativ hohe Gebühr macht es natürlich uninter­essant, nur wenige Zerti­fikate zu kaufen und abzuwarten, was geschieht. Aber angesichts der Höhen­flüge und des verän­derten recht­lichen Rahmens ist anzunehmen, dass es genug Inter­es­senten geben wird, die auch das nicht abschreckt. Aller­dings ist – auch das darf nicht unter­schlagen werden – dies auch nicht ganz ohne Risiken. So ist keineswegs gesagt, dass ein Rückgang der fossilen Strom­erzeugung nicht zu neuen Überschüssen führt, denn die Möglichkeit, dann von Seiten des Staates Zerti­fikate zu löschen, ist nicht zwingend. Auch ist unklar, ob die Konjunktur sich hält und weiter eine hohe Indus­trie­nach­frage besteht. Und auch die nächste Handel­s­pe­riode startet mit erheb­lichen Überschüssen. Aber erfreulich immerhin: Der Mecha­nismus, auf den die Väter des Emissi­ons­handels gesetzt haben, kommt nun endlich in Gang. 

2018-09-02T23:53:28+02:002. September 2018|Emissionshandel, Strom|