Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handel­s­pe­riode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsek­toren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handel­s­pe­riode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufge­rufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zutei­lungs­regeln verab­schiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richt­linie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unter­nehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Bench­mark­zu­teilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzu­teilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundes­ka­binett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt. 

Im Frühling soll sodann die Daten­er­hebung statt­finden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Bericht­erstat­tungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antrags­ver­fahren wie in der Vergan­genheit soll wohl schon deswegen nicht mehr statt­finden, weil es keine Wahlmög­lich­keiten oder Spiel­räume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundes­re­publik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Bench­marks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handel­s­pe­riode, ist wohl frühestens mit Zutei­lungs­be­scheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handel­s­pe­riode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels rückt immer näher. Zwar können die Mitglied­staaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umwelt­aus­schuss und der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates sich den Entwurf für die Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes, der am 1. August 2018 das Bundes­ka­binett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode waren die Bundes­länder noch in die Bericht­erstattung mit einge­bunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Bericht­erstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produk­ti­ons­daten der emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen und ihre Emmis­sionen sind natur­gemäß auch für die Bundes­länder inter­essant, in deren Händen die Adminis­tration des Immis­si­ons­schutz­ge­setzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundes­länder die Emissi­ons­be­richte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Recht­spre­chung zuletzt des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG), nach der die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zutei­lungs­an­sprüche aber ersatzlos unter­ge­gangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorge­legte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrück­liche Regelung schaffen, nach der ein Perioden­wechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klage­ge­gen­stand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überra­schend an, als dass künftig ja anders als in der Vergan­genheit kein Umtausch mehr erfor­derlich ist. Zerti­fikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrück­liche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausge­schlossen wäre. Aller­dings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handel­s­pe­riode, das unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier mögli­cher­weise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zutei­lungs­be­scheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zutei­lungen um öffent­liche Daten handelt, ist eine Vorla­ge­pflicht auf den ersten Blick durchaus überra­schend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich adminis­trativ sinnvoll, wenn nicht extra nachge­fragt werden muss. Sondern die Bescheide automa­tisch auch an die Landes­be­hörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundes­länder mehr Flexi­bi­lität für Klein-und Kleinst­an­la­gen­be­treiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundes­re­gierung nur, im europäi­schen Rahmen sich für die Inter­essen derje­nigen Anlagen­be­treiber stark zu machen, deren Einspar­po­tenzial in Bezug auf Treib­hausgase denkbar gering ist. So dass der erheb­liche adminis­trative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klima­schutz wettge­macht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissi­ons­han­dels­richt­linie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissi­ons­handel als TOP 45 auf der Tages­ordnung des Bundes­rates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Verschleppt, gelöscht: Emissi­ons­be­rech­ti­gungen am Ende der 2. HP

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt die Revision eines Anlagen­be­treibers zurück­ge­wiesen, der zuvor schon vor Verwal­tungs­ge­richt und Oberver­wal­tungs­ge­richt erfolglos einen Mehrzu­tei­lungs­an­spruch bezogen auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unter­nehmen relevante Frage der richtigen Bench­mark­be­stimmung. Was den Fall aber inter­essant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handel­s­pe­riode. Die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berech­ti­gungen der zweiten Handel­s­pe­riode hatte, fand heute also solche der dritten Handel­s­pe­riode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche gelten. Oder?

Wer den Emissi­ons­handel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zutei­lungs­an­sprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Verstei­ge­rungs­zwecken – Wider­spruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Wider­spruchs­be­scheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Muster­ver­fahren sehr langsam von den Gerichten abgear­beitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zöger­liche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestä­tigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berech­ti­gungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesens­gleiches Minus zur Berech­tigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungs­lücke erkannte. Das sei auch nicht verfas­sungs­widrig, insbe­sondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funkti­ons­fä­higkeit und Wirksamkeit des Emissi­ons­han­dels­systems ein bilan­zi­eller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht proble­ma­tisch, weil es die Klägerin auf den – nur summa­ri­schen, also nicht genauso gründ­lichen – Eilrechts­schutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagen­be­treiber ist dies bedau­erlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechts­streit einge­lassen und erleben es als ausge­sprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchs­un­tergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|