Klima­ziele 2030: In Reich­weite, aber nicht garantiert

Der Exper­tenrat für Klima­fragen hat letzte Woche seinen Prüfbe­richt zur Berechnung der deutschen Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2024 und zu den Projek­ti­ons­daten 2025 vorgelegt (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN hier). Der Exper­tenrat bestätigt, dass die natio­nalen Klima­ziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grund­sätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimis­tisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäi­schen Klima­schutz­ver­ordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäu­de­sektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bishe­rigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klima­ziele zu erreichen. Ein entschlos­senes und koordi­niertes Vorgehen ist erfor­derlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klima­neu­trale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszu­gleichen, wie dies nach dem natio­nalen Klima­schutz­gesetz möglich ist.

Im Verkehrs­sektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausrei­chenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäu­de­sektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schäd­linge zunehmend zu Emissi­ons­quellen werden.

Als Reaktion auf die Heraus­for­de­rungen plant die Bundes­re­gierung ein neues Klima­schutz­pro­gramm, das insbe­sondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klima­freund­liche Techno­logien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglich­keiten des Sonder­ver­mögens für Klima­schutz und Infra­struktur gezielt genutzt werden, um die Trans­for­mation zu einer klima­neu­tralen Gesell­schaft voran­zu­treiben. (Dirk Buchsteiner).

Basics für den E‑Ladesäulenbetrieb

Die Aufstellung und der Betrieb eine E‑Ladesäule wird für viele Immobi­li­en­ei­gen­tümer, Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Firmen zunehmend inter­es­santer. Teilweise bestehen hierzu sogar recht­liche Verpflich­tungen. Doch was ist dabei zu beachten?

Energie­rechtlich zählt so eine E‑Ladesäule als Letzt­ver­braucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektri­scher Energie an tankende Personen nicht als Energie­lie­ferung im Sinne des EnWG einge­stuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regula­torien klassi­scher Strom­lie­fe­ranten nach dem EnWG unter­worfen ist.

Weiterhin führt der Bezug von versteu­ertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E‑Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Strom­steu­er­ge­setzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäu­len­be­treiber benötigt keine Versor­ger­er­laubnis vom Haupt­zollamt nach § 4 StromStG.

Zu beachten sind die recht­lichen Anfor­de­rungen der Ladesäu­len­ver­ordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anfor­de­rungen an die Abwicklung des Zahlungs­ver­kehrs zwischen Ladesäu­len­be­treiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäu­len­be­triebes durch den Ladesäulenbetreiber.

(Christian Dümke)

2024-10-11T16:16:49+02:0011. Oktober 2024|E-Mobilität|