Rechtsproblem: Die Gaspreisbremse bei gemischt genutzten Abnahmestellen

Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärmepreisbremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entsprechenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständlicherweise bisher auch keine Kommentierungen, Rechtsprechung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detailfragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:

Wie verhält es sich, wenn der Letztverbraucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnahmestelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleichermaßen von der Gaspreisbremse und dem hierzu geregelten Entlastungsprivileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnahmestelle sowohl in einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage zur Wärmeversorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasverbrauch zum Zweck des kommerziellen Betriebs von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreisbremse ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).

Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachgerecht, dass der Gasverbrauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzuteilen ist, so dass die Nutzungsanteile, die grundsätzlich von der Privilegierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zulässigen Verwendungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengenaufteilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu allerdings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechtspraxis sich hier herausbildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnahmestellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.

(Christian Dümke)

2023-01-27T12:25:42+01:0027. Januar 2023|Allgemein|

Proteste als gelebte Demokratie

Ob die Proteste gegen den Tagebau in Lützerath, auf den Straßen der Republik oder in Gemäldegalerien wirklich der sinnvollste Hebel für mehr Klimaschutz sind, da haben wir unsere Zweifel. Trotzdem ist es einigermaßen besorgniserregend, dass in der öffentlichen Diskussion aktuell die Tendenz vorherrscht, diese Proteste als undemokratisch, gewaltsam oder gar “terroristisch” darzustellen. Denn dadurch wird in Frage gestellt, was spätestens seit der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich zum Bestand des Verfassungsverständnisses unter dem Grundgesetz zählt: Dass die Versammlungsfreiheit weit auszulegen ist, dass vereinzeltes unfriedliches Verhalten nicht zu einer Inkriminierung einer Demonstration insgesamt oder gar einer ganzen Protestbewegung führen darf, dass passiver Widerstand grundsätzlich möglich sein muss, auch und gerade wenn er sich gegen die Durchsetzung geltenden Rechts wendet.

Tatsächlich ist ja für die Klimaschutzbewegung eigentlich eher charakteristisch, dass sie geltendes Recht einfordert: vor allem die Einhaltung des Paris-Übereinkommens, also eines völkerrechtlichen Vertrags, und des Klimaschutzgesetzes und die darin formulierten Ziele. Im Kern ist es insofern eine Bewegung, die sich stärker als beispielsweise der Protest gegen die Stationierung von Pershing II, die Anti-Atom-Bewegung der 1980er oder die Proteste von Landwirten gegen die Düngemittelverordnung mit dem demokratischen Souverän konform geht. Sie verfolgt im Wesentlichen Ziele, die grundsätzlich von allen demokratischen Parteien geteilt werden. Wenn sich Klimaschützer nun gegen rechtskräftige Entscheidungen zum Ausbau des Braunkohletagebaus oder des Baus von Autobahnen wenden, dann weisen sie vor allem auf Widersprüche in der aktuellen Politik hin. Zum Beispiel auf ein Verkehrsressort, das im Detail die Ziele nicht nur knapp, sondern komplett verfehlt, denen sie ‘grosso modo’ schon zugestimmt hat.

Anti-Akw-Protest 1979 mit Traktoren und Demonstranten auf der Fahrbahn

Straßenblockade – legitimer ziviler Ungehorsam oder gewaltsamer Akt? Anti-AKW-Demo Hannover 31.3.79, Photo: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

Aber letztlich kann es darauf gar nicht ankommen, wenn es um den Schutz von Demonstrationen durch die Versammlungsfreiheit geht. Denn Versammlungen sind auch und gerade dann geschützt, wenn es um Widerspruch gegen aktuell geltendes Recht geht: Dafür sind politische Prozesse in liberalen Demokratien da, andere Meinungen, die sich nicht in geltendem Recht niedergeschlagen haben, zu absorbieren und öffentlich zu verhandeln.

Was die Gewaltsamkeit angeht, ist der Gewaltbegriff, der den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit definiert, selbst Gegenstand der rechtspolitischen Setzung: Je nach Ausgestaltung des Strafrechts und Entwicklung der Rechtsprechung der Strafgerichte können Verhaltensweisen, die – Beispiel Mutlangen – als Inbegriff friedlichen Protests und des zivilen Ungehorsams galten, zu kriminellen, radikalen Verhalten umdefiniert werden. Dieser politischen und rechtlichen Neujustierung sind jedoch ihrerseits Grenzen durch das Verfassungsrecht gesetzt. Denn die Einschränkung von Grundrechten ist an verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen: an den sogenannten “Schranken-Schranken”, wie es im Juristendeutsch heißt.

Der Gesetzgeber ist also gut beraten, sich bei der Kriminalisierung von Blockaden zu mäßigen, wenn er einen Schiffbruch in Karlsruhe vermeiden will. Zudem muss er im Hinterkopf behalten, wie sich aktuell diskutierten Strafverschärfungen für Nötigung und gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr über die intendierte Wirkung hinaus auch auf die Nutzung des öffentlichen Raums insgesamt auswirken: Müssen auch Falschparker für längere Zeit ins Gefängnis, wenn sie in Kauf nehmen, Rettungskräfte zu blockieren? Oder wird eine “Straßenblockade” privilegiert, die aus egoistischen Motiven oder Bequemlichkeit erfolgt? Kann es sein, dass ein im Ergebnis vergleichbares Verhalten strenger bestraft wird, nur weil als Ausdruck einer politischen Gesinnung ist? Für einen demokratischen Rechtsstaat ist dies eine durchaus fragwürdige Entwicklung. (Olaf Dilling)

 

 

2023-01-19T12:59:06+01:0019. Januar 2023|Allgemein, Kommentar|

Energiepreisbremsen: Bundeskartellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundeskartellamt (BKartA) zeigt Neuigkeiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchsverbot der Preisbremsengesetze überwacht. Denn der Gesetzgeber will zwar die Letztverbraucher unterstützen und übernimmt einen Teil der Strom-, Fernwärme- und Gasrechnungen. Doch da – dies gehört zu den absurderen Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich vereinbarten Preisen profitieren, hat er gleichzeitig Regelungen erlassen, die Preiserhöhungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preisbremsen danach Verschiebungen zwischen dem (nicht übernommenen) Grundpreis und dem (teilweise übernommenen) Arbeitspreis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergünstigungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energieeffizienzvergünstigungen übersteigen, und Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugsverträge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertragsgestaltung oder eine Preisanpassung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preisbremsengesetze ermächtigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preissenkungen anzuordnen und rückabwickeln zu lassen. Allerdings stellt das BKartA in seiner Pressemitteilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allgemeine Preisaufsicht ausübt. Letztverbraucher, die Preiserhöhungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preiswidersprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher bleibt damit der Versorgungsvertrag. Ob daneben die Preisanpassungsverbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbotsgesetze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preiserhöhungen führen, hat der Gesetzgeber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|