Eine „überflüssige“ Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senats­ver­waltung ein Busson­der­fahr­streifen angeordnet, der nur für Linien­busse, Kranken­fahr­zeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilver­fahren hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hätten die Voraus­set­zungen für die Einrichtung des Busson­der­streifens nicht vorge­legen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grund­sätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhält­nisse begrün­deten beson­deren Gefah­renlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leich­tigkeit des Busver­kehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeiter­sparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwal­tungs­vor­schrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung einge­richtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abwei­chung ausrei­chend begründet worden sei.

Die schlichte Verlang­samung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer quali­fi­zierten Gefah­renlage nicht. Erst bei erheb­licher Beein­träch­tigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrs­ströme durch Rückstau­bildung und hieraus resul­tie­render Unfall­gefahr und mögli­cher­weise auch bei einer extremen Verlang­samung der Verkehrs­ströme sei eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßen­ver­kehrs­recht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anord­nungen recht­fer­ti­gungs­be­dürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonder­streifen geför­derten Verkehrs­mittel erst erheb­liche Beein­träch­ti­gungen nachge­wiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platz­be­darfs vor allem der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr verant­wortlich ist, ist dies eine unbefrie­di­gende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Keine Energie­charta-Klagen zwischen Mitglied­staaten: Zu OLG Köln, Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21.

Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen haben keinen guten Ruf: Unter­nehmen aus einem Vertrags­staat des Abkommens, die in einem anderen Staat aktiv werden, können gestützt auf so ein Abkommen Schadens­ersatz geltend machen, wenn sich vor Ort die Gesetze so ändern, dass die Inves­tition entwertet würde. Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen sind also konser­vativ: Sie schützen bestehende Geschäfts­mo­delle und erhöhen die Hürden, sich von überkom­menen Struk­turen zu lösen, weil ein Kurswechsel mögli­cher­weise Schadens­er­satz­an­sprüche nach sich zieht (hierzu auch hier).

Der Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundes­re­publik eine Klage der Vattenfall wegen angeb­licher Verletzung der Energie­charta, des wohl derzeit bekann­testen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommens, einge­tragen. Doch Deutschland ist nicht nur Ziel solcher Klagen. Auch deutsche Unter­nehmen berufen sich gegenüber anderen Staaten auf die Energie­charta: Die Nieder­lande wollen – das ergibt sich aus einem 2019 verab­schie­deten Gesetz – bis 2030 ihre Kohle­kraft­werke abschalten. Doch erst 2016 hatte Uniper in den Nieder­landen das Kohle­kraftwerk Maasvlakte in Betrieb genommen. Das Kraftwerk hatte rund 1,6 Mrd. EUR gekostet und muss nun lange vor dem Ende seiner techni­schen Lebens­dauer still­gelegt werden.

Ms, Celine, Rotterdam, Ro-Ro, Schiff, Euro-Tor

Auch RWE betreibt ein Kraftwerk in den Nieder­landen: Das 2015 in Betrieb gegangene Kraftwerk Eemshaven, den größten Emittenten der Nieder­lande. Auch diese Anlage muss nach dem Gesetz aus 2019 lange vor seinem natür­lichen Ende vom Netz genommen werden. Abschrei­bungs­zeit­räume betragen bei solchen Anlagen norma­ler­weise 30 Jahre. Das bedeutet: Beide Unter­nehmen kostet der nieder­län­dische Kohle­aus­stieg viel Geld. Dieses Geld verlangten sie vom nieder­län­di­schen Staat und zogen 2021 vor ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt, um die Nieder­lande zur Zahlung verur­teilen zu lassen.

Ob diese Forderung wirklich zu recht geltend gemacht wird, ist alles andere als unumstritten. Maßnahmen im öffent­lichen Interesse, die keine diskri­mi­nie­rende Wirkung haben und verhält­nis­mäßig sind, ziehen nämlich keine Entschä­di­gungs­ver­pflich­tungen nach sich. Und: Hätte man nicht schon 2015/2016 absehen können, dass die Nieder­lande nicht über weitere 30 Jahre Kohle verstromen würden? Doch auf diese Fragen stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 1. September 2022 gar nicht ab: Schieds­rich­ter­liche Verfahren zwischen Unter­nehmen aus einem EU-Mitglied­staat und einem anderen EU-Mitglied­staat seien generell unzulässig.

Doch wie kommt eigentlich das OLG Köln dazu, auf Betreiben der Nieder­lande eine solche Entscheidung über die Zuläs­sigkeit eines Schieds­ver­fahrens vor einem Inves­ti­ti­ons­schieds­ge­richt in Washington zu fällen? Diese Zustän­digkeit des OLG Köln beruht auf § 1032 Abs. 2 ZPO, wo es heißt:

„Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds­ge­richts Antrag auf Feststellung der Zuläs­sigkeit oder Unzuläs­sigkeit eines schieds­rich­ter­lichen Verfahrens gestellt werden.“

Exakt dies hatten die Nieder­lande getan: Sie hatten die Feststellung der Unzustän­digkeit des Schieds­ge­richts beantragt, und das OLG Köln ist diesem Antrag gefolgt.

Das OLG Köln steht mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ist die Sache damit nun klar? Nicht ganz, denn streng genommen gibt es keine Hierarchie zwischen Völker­recht und Gemein­schafts­recht. Es ist also durchaus denkbar, dass RWE und Uniper ihre Verfahren vorm Schieds­ge­richt fortführen und mögli­cher­weise sogar obsiegen. Doch sollten die Nieder­lande eine zugespro­chene Entschä­digung nicht zahlen, könnten Uniper und RWE wohl nicht vollstrecken lassen, weil die Gerichte Gemein­schafts­recht beachten müssen.

Immerhin: Es ist schwer vollstellbar, dass eine demnächst staat­liche Uniper einen anderen Mitglied­staat wegen des Kohle­aus­stiegs anzählt. Doch über diesen Fall hinaus ist ausge­sprochen fraglich, ob das Inves­ti­ti­ons­schutz­system nicht einer grund­le­genden Reform bedarf   (Miriam Vollmer)

VG Köln schützt die letzten Dorsche vor Fehmarn

Küsten­fi­scher haben derzeit keinen leichten Stand. Durch die hohen Energie­preise lohnt sich das Ausfahren kaum noch. Zudem sind die Bestände konti­nu­ierlich zurück­ge­gangen, sei es durch große Trawler, sei es durch Klima­ver­än­de­rungen und Überdüngung der Meere. Insofern wäre es ihnen gegönnt, ihre Famili­en­tra­dition weiter­zu­führen, wobei sie oft gar nicht mehr selbst fischen, sondern Angel­touren organisieren.

Im Fehmarnbelt zwischen Fehmarn und der dänischen Insel Lolland wurde auch das in Teilen eines Natur­schutz­ge­biets verboten. Die Angel­kutter aus Fehmarn sahen sich in ihrer Existenz bedroht, da ihre Kunden vor allem kämen, um Dorsch zu angeln. Daher klagten sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG). Da es sich bei der Zone um ein Küsten­ge­wässer handelt, das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatschG) unter Bundes­ver­waltung mit Zustän­digkeit des Bundesamts für Natur­schutz (BfN) in Bonn steht, ist das VG Köln zuständig.

Das VG Köln hat mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden, dass das Verbot recht­mäßig ist. Aus der Presse­mit­teilung geht zum einen hervor, dass die Betreiber der Angel­kutter zuvor keine Ausnah­me­ge­neh­migung beim BfN beantragt hatten, was bei einer unzumut­baren Belastung grund­sätzlich denkbar wäre. Aller­dings hat das Gericht außerdem moniert, dass der Schutz der Fisch­gründe gut begründet sei, es gäbe im Fehmarnbelt schüt­zens­werte und schutz­be­dürftige Unter­was­ser­riffe. Der Bestand des Dorsches sei in einem schlechten Erhal­tungs­zu­stand. Die Kläger nicht dargelegt hätten, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei.

Dorschangler mit Fang auf Motorboot

Um große Exemplare zu fangen, fahren deutsche Dorschangler inzwi­schen auf die Lofoten.

Nun räumen die Betreiber von Angel­kuttern selbst ein, dass ohnehin nur noch sehr wenige Dorsche gefangen werden, die die nötige Größe von 38 cm erreichen. Früher galten Dorsche in der Ostsee mit 60 cm als ausge­wachsen und wurden bis zu 1,50 m groß. Nach Auffassung der Fischer liegt der Bestands­rückgang am Klima­wandel und der Überdüngung.

Dass mehrere Faktoren eine Rolle spielen, liegt tatsächlich nahe. Aller­dings spricht die Tatsache der allgemein geschwächten Bestände nicht gegen ein Angel­verbot, wenn das Ziel sein soll, die Art in der Ostsee möglichst lange zu erhalten (Olaf Dilling).

2022-09-22T13:19:04+02:0022. September 2022|Allgemein, Naturschutz|