Und nun, GEG (II)?

So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?

Was ist unklar?

Nun ist ein kurzes Einigungspapier kein Gesetzesvorschlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärmeplanung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärmeplanung und sieht ein Fernwärmenetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhaltigkeitskriterien der BioStNachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien “ausnahmslos” okay.

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Wie finden wir die Einigung?

Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europaweiter Emissionshande eingeführt, der die Gesamtmenge an CO2 bewirtschaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankierende ordnungsrechtliche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preisentwicklung durch Nachfragerückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekarbonisiert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Investitionen gesäumt.

Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärmepumpe einzubauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finanzierung zu sparen als auch die Wirtschaftlichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungspflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).

2023-06-16T18:48:40+02:0016. Juni 2023|Allgemein, Wärme|

Lieferkettengesetz EU-weit

Deutsche Unternehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (“kurz”: Lieferkettengesetzes) konfrontiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anforderungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.

Grundsätzlich hat das für deutsche Unternehmen zwei entscheidende Vorteile: Zum einen wird der internationale Wettbewerb zumindest im Europäischen Binnenmarkt dadurch entschärft, dass an Unternehmen aller Mitgliedsstaaten einheitliche Anforderungen gelten. Zum anderen führt eine einheitliche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulieferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheitlichen Anforderungen aller europäischen Kunden konfrontiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.

Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richtlinie soll in verschiedener Hinsicht anspruchsvoller sein. Auch der Anwendungsbereich wird gegenüber der deutschen Regelung ausgeweitet: Die Richtlinie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unternehmen (ab 250 Beschäftigten / 40 Mio Jahresumsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäftigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulieferern in der Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.

Befürchtet wird, dass als Konsequenz von hohen Menschenrechts- und Umweltstandards außereuropäische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unternehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürchtungen bewahrheiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozialgesetzgebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahrheitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unternehmen berücksichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstrengungen unternehmen, um Sozial- und Umweltstandards zu beachten, bisher aber Wettbewerbsnachteile durch Unternehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)

2023-06-02T16:50:36+02:002. Juni 2023|Allgemein, Kommentar|

Geplant: Erleichterungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkonsolaranlagen, also kleine Solarmodule, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungseigentümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungseigentümers wenig Begeisterung aufbringen, bisweilen wegen der befürchteten Uneinheitlichkeit der Fassadengestaltung, bisweilen “aus Prinzip” (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneuerbaren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchsschutz oder Ladesäulen auch soll der Eigentümer die Genehmigung einer Steckersolaranlage von den anderen Wohnungseigentümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungseigentum soll die Steckersolaranlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Steckersolaranlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumutbarkeitsgrenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkonsolaranlage installieren soll

Der Entwurf des Ministeriums steht hier.

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|