Achtung, BEHG-Verantwortliche: Emissionsgenehmigungsantrag 2024!

Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betroffenen inzwischen herumgesprochen. Da viele bereits heute dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterfallen, fühlen sich die meisten betroffenen Unternehmen, die als Inverkehrbringer berichten und Zertifikate abgegen müssen, den kommenden Herausforderungen auch gewachsen. Schließlich unterscheiden sich die Instrumente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann allerdings leicht in Vergessenheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), den das Wirtschaftsministerium aktuell veröffentlicht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissionsgenehmigung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG-E.

Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG-E eine Genehmigungsfiktion vor. Danach gilt ein Überwachungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissionsgenehmigung. Allerdings befreit diese Genehmigungsfiktion die Verantwortlichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissionsgenehmigung ausdrücklich zu beantragen. Die Verantwortlichen müssen also aktiv werden. Die Fiktionsregelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissionsgenehmigung enden, die die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publizieren wird. Dabei hat die Bundesrepublik auch keine zeitlichen Spielräume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissionsgenehmigungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ergibt.

Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parlamentarischen Prozess noch Änderungen vorgenommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verantwortlichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jedenfalls keine Alternative, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG-E stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspäteten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG-E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG-E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und informieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier

2024-08-23T22:11:43+02:0023. August 2024|Allgemein, Emissionshandel|

Berliner Grünanlagengesetz: Einzäunung der Problemzone

Mit Mauern oder Zäunen Politik zu machen, hat gerade in Berlin eine wenig gute Tradition. Nun ist es sicherlich ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, wenn ein aktuell geplanter Zaun um den Görlitzer Park am Maßstab der Berliner Mauer gemessen wird. Geplant wird dieser Zaun von der Landesregierung, weil damit die Kriminalität, der Drogenkonsum  und -handel im Park bekämpft werden soll. Es soll dann möglich werden, den Park nach Anbruch der Dunkelheit zu schließen. 

Park im Herbst mit Fußgängern und Fahrradfahrern

Ob die erhoffte Wirkung eintritt und Drogenhandel und Kriminalität im und vor allem rund um den Görlitzer Park wirklich insgesamt abnehmen, ist umstritten. Kritiker der Maßnahme und viele Anwohner befürchten, dass bloß ein Verlagerungseffekt in die vielen anderen Grünflächen in der Nähe oder gar in Hauseingänge und Hinterhöfe stattfindet.

Was jedenfalls jetzt schon sicher ist: Dass der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom Wrangelkiez zur Wienerstraße zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erheblich länger wird und dass der Park abends auch nicht mehr für ein aktuell reiches (sub-)kulturelles Leben, inklusive artistischer Darbietungen und mehr oder weniger spontane Konzerte von Straßenmusikern, Grillevents von türkischstämmigen Familien oder Treffen von Nachtschwärmern zur Verfügung steht.

Um den Bau des Zauns rechtssicher umsetzen zu können, hat die Berliner Regierung sogar im Abgeordnetenhaus die Änderung des Grünanlagengesetzes durchgesetzt. Bisher waren nämlich auf Grundlage dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Denn das Grünanlagengesetz ermächtige nur zu grünanlagenspezifischen Maßnahmen, zu denen die Bekämpfung von Kriminalität oder Drogenhandel nicht zählen würde. So war etwa insbesondere die Sperrung des Monbijou-Parkes in der Nachbarschaft der Kanzlei an dieser Rechtsprechung gescheitert.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde vom Senat angewiesen, den Bau des Zauns umzusetzen. Das sah dieser als Eingriff in sein Selbstverwaltungsrecht an und zog deshalb ebenfalls vor das Verwaltungsgericht. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Berlin jedoch in einer Eilentscheidung geklärt, dass der Bezirk als kommunale Untereinheit in Berlin keine eigenen Rechte geltend machen könne: Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei „Gemeinde“ im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (Olaf Dilling)

2024-08-23T18:05:38+02:0023. August 2024|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Pläne der Wachstumsinitiative zur Stabilisierung der Netzentgelte

Die Bundesregierung hat im Juli 2024 das Eckpunktepapier “Wachstumsinitiative – Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland” veröffentlicht, das auch zahlreiche Absichtserklärungen für den Bereich der Energiewirtschaft enthält (wir berichteten). Darin findet sich auch eine Aussage zu geplanten Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten:

Die Bundesregierung beabsichtigt demnach, zur Erreichung dieses Ziels Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Netzkosten gesenkt und die Netzentgelte stabilisiert werden können, um Haushalte und Unternehmen zu entlasten. Damit soll ein zentraler Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte auf heutigem Niveau geleistet werden. Um diese Entwicklung abzusichern und planbarer zu machen, will die Regierung zügig prüfen, ob und wie ein Amortisationskonto die Netzentgelte stabilisieren kann.

Konkret sollen insbesondere die Auszahlungen „vermiedener Netzentgelte“ an Stromerzeuger in Verteilnetzen überprüft, zeitvariable Netzentgelte für systemdienliche Netznutzung eingeführt, die Nutzung von Überschussstrom verbessert, der Einsatz virtueller Leitungen und netztechnischer Betriebsmittel sowie der netzdienliche Einsatz von Kraftwerken weiterentwickelt werden. Zudem sollen auch Möglichkeiten zur gemeinsamen Beschaffung von Material für den Netzausbau geprüft werden.

Darüber hinaus wird in dem Konzeptpapier betont, dass es wichtig ist, für die Unternehmen, die von individuell reduzierten Netzentgelten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) profitieren, Sicherheit zu schaffen und diese zukunftsfest weiterzuentwickeln. Dazu sollen Hemmnisse für einen flexiblen Stromverbrauch abgebaut werden. Die Unternehmen sollen von den niedrigen Strompreisen bei viel Wind und Sonne profitieren können.

Für diejenigen Unternehmen, denen dies nicht möglich ist, soll eine beihilfekonforme Verlängerung der Regelungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der StromNEV vorgenommen oder Maßnahmen ergriffen werden, die die entsprechende Entlastungswirkung verlängern (z.B. durch Förderung/Netzentgeltbefreiung für Speicher).

Viele der genannten Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die Bundesregierung begrüßt daher in dem Konzeptpapier das Vorhaben der Bundesnetzagentur, als unabhängige Regulierungsbehörde die gegenwärtigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzentgelten für die Industrie, Elektrolyseure und andere neue Stromverbraucher mit dem Ziel einer kosteneffizienten Systemdienlichkeit im Stromnetz und -markt weiterzuentwickeln und langfristige Planungssicherheit zu schaffen.

(Christian Dümke)

2024-08-16T20:34:58+02:0016. August 2024|Allgemein|