Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV-E?

Fernwärmelieferverträge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauerschuldverhältnisse werden sie regelmäßig mit zehnjährigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausgeschlossen, Anpassungen der Anschlussleistung – also der Wärmemenge, die der Versorger für einen Kunden bereitstellt und nicht anderweitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV jedes Jahr die Anschlussleistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneuerbare umsatteln will. Für den wechselwilligen Kunden ist das komfortabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infrastruktur verteilen, was zu schwer prognostizierbaren Grundpreisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFernwärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschlussleistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärmeversorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anforderungen der §§ 29ff. Wärmeplanungsgesetz erfüllt, also insbesondere grundsätzlich 30% Erneuerbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alternative möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpassungen sind auch vorgesehen, wenn der Kunde durch energetische Sanierungen, Betriebsoptimierungen oder geänderte Nutzungsbedürfnisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursierende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grundpreisbelastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeitspreise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detailregelungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschriebenen Vermögenswerte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichszahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinstnetzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärmepumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFernwärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommerpause bringen (Miriam Vollmer).

2024-08-09T09:38:22+02:009. August 2024|Allgemein, Wärme|

Die EEG Vergütung als Auslaufmodell?

Dass das EEG und die damit verbundene Fördersystematik für Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nicht für die Ewigkeit gemacht ist, lag auf der Hand. Insbesondere wenn man die zahlreichen Novellierungen des Gesetzgebers in den letzten 24 Jahren betrachtet. Ein Kernprinzip wurde dabei bisher bei allen Reformen jedoch nie angetastet, die Grundidee dass förderfähige Anlagen eine Einspeisevergütung oder Marktprämie für grundsätzlich jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde erhalten. Damit könnte nun allerdings bald Schluss sein.

Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ hat die Regierung eine Art Maßnahmenkatalog zur Förderung der Wirtschaft zusammengestellt, der auf Seite 24 auch Reformen in der Energiewirtschaft („Leistungsfähiger Energiemarkt für die Wirtschaft von morgen“) vorsieht.

Und dort heißt es:

„Mit dem Ende der Kohleverstromung wird die Förderung der Erneuerbaren Energien auslaufen. Der Ausbau neuer EE soll auf Investitionskostenförderung umgestellt werden (eigener Kapazitätsmechanismus), insbesondere um Preissignale verzerrungsfrei wirken zu lassen. Dazu werden dieses und andere Instrumente rasch im Reallabore-Gesetz im Markt getestet. Dabei muss eine hohe Ausbaudynamik beibehalten werden, um die im EEG verankerten Ziele sicher zu erreichen und möglichst schnell mehr günstigen Strom zu erhalten. Auf diesem Weg wird noch stärker auf Kosteneffizienz und Marktintegration geachtet. In diesem Zusammenhang werden die im Rahmen der Plattform Klima-neutrales Stromsystem aufgezeigten Optionen geprüft und in die Entscheidung einfließen.

Perspektivisch werden EE keine Förderung mehr erhalten, sobald der Strommarkt ausreichend flexibel ist und ausreichend Speicher zur Verfügung stehen.

Ein Ende der Förderung von EE-Strom ist damit in Sichtweite gerückt. Der Gesetzgeber möchte schrittweise die Förderung zurückfahren.

“Kurzfristig werden wir die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen grundsätzlich bereits ab dem 1. Januar 2025 aussetzen (ausgenommen kleine Anlagen, da nicht administrierbar) und die Schwelle, ab der die Erneuerbaren Energien ihren Strom selbst vermarkten, beginnend ab dem 1. Januar 2025 in drei Jahresschritten auf 25 KW absenken. Parallel werden wir die Schwelle für die Steuerbarkeit von EE-Anlagen für Netzbetreiber weiter absenken. Dadurch kommen die Preissignale bei den Anlagenbetreibern an und werden insb.Stromüberschüsse in Zeiten negativer Preise vermieden, da keine feste Einspeisevergütung mehr gezahlt wird.”

Branchenkenner fragen sich, ob die geplante Selbstvermarktungspflicht für Anlagen größer 25 kW funktionieren wird, denn hierfür braucht es ein Angebot von Seiten des Marktes der Direktvermarkter. für die könnten diese kleinen Anlagen jedoch wirtschaftlich nicht interessant genug sein.

Die weitere Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes bleibt abzuwarten, aber ein Ende des EEG wie wir es kannten, ist damit in Sicht.

(Christian Dümke)

2024-07-26T20:23:48+02:0026. Juli 2024|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Tempo 30: Weiter Stückwerk nach StVO

Ein erklärtes Ziel der aktuellen Straßenverkehrsrechtsreform war es, den Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen. Andererseits ist für die FDP, die bekanntlich auf Bundesebene das Verkehrsressort stellt, ein Kernanliegen, generell keine Tempolimits für Kraftfahrzeuge einzuführen und in den Städten kein “flächendeckendes” Tempo 30.

Insofern bleiben die Gestaltungsspielräume der Kommunen weiter auf Ausnahmen beschränkt. So können nun auch vor Spielplätzen, auf hochfrequentierten Schulwegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) streckenbezogene Tempo 30-Anordnungen getroffen werden. Wo bereits jetzt, etwa vor Schulen, Kitas, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, Tempo 30 gilt, können Lückenschlüsse nun leichter angeordnet werden (überbrückt werden können bis zu 500 m statt, wie bisher 300 m).

Wie ist es aber nun, wenn eine Gemeinde beschließt, auch auf den innerörtlichen Hauptstraßen Tempo 30 anzuordnen? Wenn es sich nicht um Kreis, Landes- oder Bundesstraßen handelt, könnte das nach dem Wortlaut der StVO erst einmal möglich sein. Denn neben Straßen des überörtlichen Verkehrs sind nur Vorfahrtsstraßen kategorisch von Zonenanordnungen ausgeschlossen. Und theoretisch wäre es denkbar, Anordnung der Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) durch “rechts vor links” oder in begründeten Ausnahmen auch durch individuelle Vorfahrtsregelungen (Zeichen 301 / 205) zu ersetzen.

Dem sind jedoch enge Grenzen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO und die Rechtsprechung gesetzt. Denn es muss in den Städten ein funktionsfähiges Vorfahrtsstraßennetz erhalten bleiben, das dem Wirtschaftsverkehr, ÖPNV und Rettungsdiensten dient. Wenn also eine innerörtliche Vorfahrtsstraße herabgestuft wird, muss nach aktuell geltendem Recht irgendwo eine andere Straße die Funktion im Vorfahrtsstraßenetz erfüllen. Das wird sich selten ohne weiteres finden lassen.

Insofern sind die Gemeinden auf die Möglichkeiten der streckenbezogenen Tempo 30-Anordnungen verwiesen, sie nun immerhin um weitere Tatbestände erweitert wurden. Insofern werden für die Kommunen die Karten für die Verkehrs- und Stadtplanung aktuell wieder neu gemischt. (Olaf Dilling)

 

2024-07-24T21:44:39+02:0024. Juli 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|