Wärmeplan mal anders

Manche einfache Fragen sind schwerer zu beantworten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veranstaltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.

Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechtswidrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Nettoneutralität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umsetzungsstrategie mit dem Ziel einer Wärmeversorgung ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechtswidrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?

Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzubauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärmeplanung, sondern aus § 71 Gebäude-Energiegesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneuerbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungstechnologien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybridheizungen als Redundanz zu Wärmepumpen oder Solarthermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärmeplanung gar nichts.

Auf die kommunale Wärmeplanung kommt es nach § 71 Abs. 8 GEG nur in Hinblick auf den Zeitpunkt an, ab dem die 65%-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung gilt: Die neuen Pflichten gelten ab 2026 oder 2028, außer, die Gemeinde beschließt schon vorher vor Ort ein Wärme- oder Wasserstoffnetz. Ansonsten kommt es auf den Inhalt des Wärmeplans nicht an. Auch ein beherztes “Erdgas forever” verhindert es also nicht, dass ab 2026 bzw. 2028 nur noch in seltenen Ausnahmefällen eine neue Erdgasheizung eingebaut werden kann.

Für den Bürger ändert sich also gar nichts, wenn eine Gemeinde rechtswidrig beschließt, dauerhaft am Erdgas festzuhalten. Sie müssen auch dann beim Heizungswechsel den Vorgaben des GEG nachkommen. Eine solche demonstrative Anti-Planung unterscheidet sich damit nicht von einer Genmeinde, die die Planung nicht fristgerecht bewältigt. Der Unterschied gegenüber Gemeinden, die eine sach- und fachgerechte Wärmeplanung haben: In einer solchen Gemeinde sind die Bürger auf sich selbst zurückgeworfen, wie sie die 65% – langfristig 100% – THG-freie Wärmeversorgung gewährleisten. Auf Wärmenetze oder grüne Gase können sie nicht zählen. Und auch in Hinblick auf die Bepreisung von CO2 und die Verfügbarkeit der vorgelagerten Gasnetzebene ist ein solcher kommunaler Beschluss ohne jede Wirkung (Miriam Vollmer).

2024-09-06T21:49:35+02:006. September 2024|Allgemein|

Die geplante Neuregelung zur Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas

Wir hatten bereits gestern darüber berichtet, dass ein neuer Referentenentwurf mit Änderungen des EnWG vorliegt, der unter anderem das Recht des Versorgers zur Unterbrechung der Energieversorgung neu regelt. Aber was steht dort jetzt genau drin?

Bisher sind die Anforderungen in § 41b Abs. 2 EnWG geregelt. Der Gesetzgeber plant hierzu jedoch nun die Einfügung eines völlig neuen eigenständigen Paragraphen § 41f EnWG.

Höhe der offenen Rückstände

Eine Versorgungsunterbrechung soll künftig möglich sein, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung Verzug sein. Der Betrag muss dabei mindestens 100 Euro betragen.

Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben  nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Weiter bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Energielieferanten und Haushaltskunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren.

Anforderungen an die Sperrandrohung

Eine Sperrung der Energieversorgung muss – wie schon bisher – dem Kunden zunächst vorher vom Versorger angedroht werden. Der Energielieferant kann mit der Mahnung der Forderung zugleich auch die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Die einzuhaltende Frist zwischen Androhung und Unterbrechung beträgt 4 Wochen.

Nach der Androhung erfolgt dann im zweiten Schritt die Ankündigung der Unterbrechung. Der Beginn der Unterbrechung der Energielieferung ist dem Haushaltskunden 8 Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der
Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.Weiterhin ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er eine Abwendungsvereinbarung mit dem Versorger abschließen kann und dass die möglichkeit besteht, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen

Abwendung der Sperrung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der betroffene Haushaltskunde eine angedrohte Unterbrechung der Versorgung abwenden kann:

  • Er bezahlt die offene Forderung.
  • Er legt überzeugend dar, dass dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt
  • Er legt dar, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, weil Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu befürchten ist und kann dies auf Verlangen des Versorgers glaubhaft machen
  • Er schließt eine Abwendungsvereinbarung (die der Versorger anbieten muss)

Was ist Inhalt einer Abwendungsvereinbarung?

Der betroffene Haushaltskunde kann ab dem Erhalt einer Androhung der Unter-
brechung berechtigt, vom Energielieferanten ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Versorger muss eine solche Abwendungsvereinbarung dann innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energielieferung anbieten.

Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten

  • eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände
  • eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe
    der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der
    Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
  • allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarun-
    gen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich in dieser Form vom Gesetzgeber beschlossen wird. Falls ja steigen damit die Hürden für eine Unterbrechung der Energieversorgung.

(Christian Dümke)

2024-08-30T14:48:26+02:0030. August 2024|Allgemein, Vertrieb|

VG Köln: Rechtswidrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße

Das Verwaltunggericht Köln hat sich letzte Woche in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraussetzungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrradstraße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrradstraße ausgewiesen worden, im wesentlichen laut Pressemitteilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßenbreite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrserhebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Die Entscheidung folgt einer fragwüdigen Tendenz, in das “zwingende Erfordernis” des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anforderungen an verkehrsbeschränkende Maßnahmen hineinzulesen wie qualifizierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der  Verordnungsgeber die Anordnung von Fahrradstraßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausgenommen hat. So äußert sich das Gericht dahingehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurchschnittliche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unterscheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.

Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motorisierter Verkehrsarten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr besonderen Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnahmeweise zulassen. Dem komplexen Regelungsprogramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleichterungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrsbeschränkungen auflaufen zu lassen.

Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrradstraße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrradstraße auf Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorgetragen worden.

Auch die häufig zu findenden farbigen Begleitstreifen von Fahrradstraßen sah das Gericht als rechtswidrig an. Denn es bestünde Verwechslungsgefahr mit weißen Fahrbahnbegrenzungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrradstraßen als zusätzliche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.

Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)

Nota bene: Das zuständige Landesministerium hat zur Frage der roten Begleitlinien inzwischen Stellung genommen.

2024-08-27T20:16:20+02:0026. August 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|