Corona: Der Energie-Sperrungsverzicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispielloses Paket verabschiedet, um die Folgen der Coronakrise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedingungen Sperrungen von Versorgungsverträgen verbietet. Hier heisst es nun zu den “wesentlichen Dauerschuldverhältnissen”, zu denen auch Strom- Gas- und Wärmelieferverträge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

“Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.”

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedingungen gilt das auch für Kleinsunternehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungsverweigerung dem Versorgungsunternehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusammengeschustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reichweite unklar und werden zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzuweisen, dass erstens wegen der Coronapandemie in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftragsrückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermögensnachweisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebensunterhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forderungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forderungen, etwa in Ratenzahlungsplänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Ratenzahlungspläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Moratoriums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalkulieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetzgeber Versorgern damit eine Einzelfallprüfung auferlegen und Verbraucher in eine Unsicherheitssituation bringen, ob ihre individuelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unternehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhabbarkeit der neuen Regelung kommunizieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

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2020-03-26T10:22:38+01:0026. März 2020|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Corona-Krise: Rettungspaket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großunternehmen, Selbstständige und Beschäftigte finanziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundesregierung mit einem Hilfspaket für Großunternehmen, Mittelständische und Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, sowie für Krankenhäuser, Familien, Mieterinnen und Mieter.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Pressekonferenz das Maßnahmenpaket vor, demnach sollen 156 Milliarden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtragshaushalt für dieses Jahr ermöglicht dem Bund neue Kredite. Für die Neuverschuldung wird die Schuldenbremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grundgesetz ausgesetzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milliarden Euro sind davon für Selbstständige sowie Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unternehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unternehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäftigten eine monatliche Grundversorgung sicherstellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebskosten ausreichen wird.

Großunternehmen, welche mehr als 2.000 Beschäftigte und 320 Millionen Euro Jahresumsatz machen, sollen über einen Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) finanzielle Unterstützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unternehmen beteiligen. 600 Milliarden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Bankenhilfsfonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milliarden für ein unbegrenztes Kreditprogramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Mieterinnen kann bei Nichtzahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pachtverträge umfasst. Die Vermögensprüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungsmiete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzarbeiter erhalten von der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeitszeitverkürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäftigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Praktikantin bei re|Rechtsanwälte).

2020-03-25T12:09:55+01:0025. März 2020|Allgemein|

Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regierende Bürgermeister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausgesprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

Versammlungen und Zusammenkünfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahmsweise erlaubt sind (Bundestag, Beerdigungen, betriebsnotwendige Zusammenkünfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffentlichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbelhäusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Handwerk, Waschsalons und einige Versorgungsbetriebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochenmärkte und Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwendigkeiten für die Aufrechterhaltung des Alltagslebens. Restaurants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Lieferdienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

– Die Krankenhäuser konzentrieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen sind nur noch in ganz wenigen Ausnahemfällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerstkranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrauensperson – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

Behindertenwerkstätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versorgungseinrichtungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, § 7a.

Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbetreuungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffentliche Leben zusammenbricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissenschaftsbetrieb ruht, § 10 – § 13.

– Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundesländern sind Besuche in Privatwohnungen stark eingeschränkt! Man darf Ehe- und Lebenspartner besuchen, sein Sorge- und Umgansgrecht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

– Normalerweise muss man in Deutschland kein Ausweispapier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die Ausgangssperre und Ausweispflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juristisch auf wackeligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechtswidrige Rechtsverordnungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auf. Berlin kennt keine Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststellungsklage zu denken. Angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren wäre effizienter Rechtsschutz ohnehin nur im Eilverfahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrlässigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

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2020-03-23T16:31:01+01:0023. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|