Gesundheit und Menschen­würde: Besuchs­recht im Pflegeheim

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie waren bereits im März zahlreiche Regelungen der Länder zum Besuch in Pflege­ein­rich­tungen und Kranken­häusern erlassen worden. Betroffen waren vor allem die Angehö­rigen von Senio­rinnen und Senioren. Aber auch Väter konnten beispiels­weise bei der Geburt ihres Kindes nicht dabei sein. Im Zusam­menhang mit den Locke­rungen der letzten Tage ist in vielen Bundes­ländern auch das Besuchs­recht in Pflege­heimen und Kranken­häusern wieder ermög­licht worden. Aller­dings bestehen weiterhin Einschrän­kungen. Und zwischen den Ländern bestehen oft erheb­liche Unterschiede.

So wurde in Berlin nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung (6. SARS-COV-2-EindmaßnV) vom 07. Mai 2020 geregelt, dass die Patienten, bzw. Bewohner von Einrich­tungen täglich von einer Person Besuch empfangen können, außer diese Person hat eine Atemwegs­in­fektion. Bei bestä­tigten COVID-19-Infek­tionen kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefähr­dungs­ein­schätzung das Besuchs­recht auch wieder einschränken oder ein Verbot aussprechen. In Sachsen-Anhalt kann das grund­sätzlich gegebene Besuchs­recht auch allein aufgrund einer Gefähr­dungs­ein­schätzung einge­schränkt werden. Dafür haben hier nicht nur Seelsorger, wie in Berlin, sondern auch recht­liche Betreuer oder Rechts­bei­stände ein unein­ge­schränktes Besuchsrecht.

Tatsächlich ist die Situation von Bewohnern oder Patienten, die ihre Rechte nicht selbst geltend machen können, verfas­sungs­rechtlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Praktisch sind sie über Wochen und Monate alleine ohne Angehö­ri­gen­besuch und können die Einrichtung auch selbst in der Regel nicht verlassen. Gerade alten Leuten geht es oft nicht ums bloße Überleben oder um den Gesund­heits­schutz um jeden Preis. Vielmehr ist ihnen die Zuwendung durch ihre Angehö­rigen besonders wichtig. Wenn es um das Lebensende geht, zeigen Umfragen, dass es alten Menschen oft wichtiger ist, selbst­be­stimmt und würdevoll zu sterben, als inten­siven lebens­er­hal­tenden Maßnahmen unter­zogen zu werden.

In der politi­schen Diskussion wurde die letzten Wochen viel über Zielkon­flikte zwischen Gesundheit und Wirtschaft disku­tiert. Aller­dings ist die Fronstellung nicht so einfach. Zumindest sollte nicht unter den Tisch fallen, dass die Situation der Alten auch eine Abwägung zwischen Leben und Gesundheit auf der einen Seite und Menschen­würde und Freiheit erfordert (Olaf Dilling).

2020-05-11T14:58:41+02:0011. Mai 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushalts­kunden angeblich derzeit durch­schnittlich kosten. Ein nicht unerheb­licher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unter­nehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energie­wende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneu­er­barer Energien verringere. Zudem werden Gering­ver­diener propor­tional stärker belastet als Wohlha­bende, weil die Energie­kosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergan­genen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüp­fungs­punkte für ein Konjunk­tur­pro­gramm dieses wegen COVID19 volks­wirt­schaftlich schwie­rigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundes­mitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finan­zie­rungs­bedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten natio­nalen Emissi­ons­handels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbrau­cherrn als Strom­kunden zurück erstatten. Aller­dings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Mögli­cher­weise weil das BEHG „nur“ bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungs­lücke bleibt, die aus allge­meinen Steuer­erlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswir­kungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante „Kaufprämie“ für Kraft­fahr­zeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günsti­geren Strom techno­lo­gie­neutral und kommt nicht nur denje­nigen zugute, die ausge­rechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäi­schen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produ­zenten von EE-Strom aus Steuer­mitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlage­me­cha­nismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifi­zieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechts­streits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C‑405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten adminis­tra­tiven Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Inter­essant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Verän­derung des Mecha­nismus vertei­digte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneu­er­baren mitein­ander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Gas-Richt­linie und Grund­ver­sorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energie­wirt­schaftlich als auch rechtlich inter­es­sante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröf­fent­licht. Anlass des Urteils, das einen jahre­langen Rechts­streit abschließt, waren Preis­an­pas­sungen durch einen kommu­nalen Gasver­sorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grund­ver­sorgten Kunden (zur Grund­ver­sorgung ausführ­licher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grund­ver­sorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpas­sungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einsei­tiges Preis­an­pas­sungs­recht in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugs­kos­ten­ent­wicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grund­ver­sorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechts­streit unstreitig – die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen der Gas-Richt­linie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umset­zungs­frist war im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundes­re­publik hatte die Trans­pa­renz­vor­gaben der Gas-Richt­linie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechts­streits war damit die Frage, ob die Stadt­werke auch ohne Umsetzung der Gas-Richt­linie durch den Gesetz­geber an die Richt­linie gebunden sind und diese damit damals schon unmit­telbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadt­werke seien an die Richt­linie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staats­ap­pa­rates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als „der Staat  in anderem Gewand“.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadt­werke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umset­zungs­frist unmit­telbar auf die Gasricht­linie berufen können. Stadt­werke würden nämlich weder öffent­liche Gewalt ausüben, noch öffent­liche Verwal­tungs­auf­gaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwen­digkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirab­ent­scheidung vorzu­legen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlab­ge­wo­genen Sicht auf die komunale Energie­wirt­schaft. Sie konkur­riert mit Privaten, sie unter­liegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folge­richtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflich­tungen in energie­recht­licher Hinsicht unter­liegt, wenn sie sich schon nicht per Verfas­sungs­be­schwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|