Naturschutzrecht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechtsvorschriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einerseits eine nicht unbedeutende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwinfinken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpopulationen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unterschiedliche Arten entwickeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Familienleben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodiversität führen. Das zeigt das Beispiel der Neuseeländischen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugunfähiger Vogelarten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesiedelte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argentiniens stammen und von den dort lebenden Mapuche “koypu”, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztierfarmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spaziergänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasserbauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordamerikanischen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasserlinie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbefestigungen zu unterminieren. Außerdem vertilgen insbesondere die Bisam große Mengen an Wasserpflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unterliegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unterliegen auch invasive gebietsfremde Arten dem Schutz, den alle wildlebenden Tiere gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünftigen Grund nicht getötet oder auch nur “mutwillig beunruhigt” werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwasserschutz und dem Schutz der Artenvielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutschlands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrollieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Naturschutzgesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahmsweise “Entnahme” unter Naturschutz stehender Tiere gedacht. Allerdings wird argumentiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Naturschutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entsprechend gibt es in den Bundesländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkontrovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verheerenden Auswirkungen von Nutriabauten auf Deiche aber auch nachvollziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|

Kfz und Datenschutz

Datenschutz ist inzwischen nichts mehr, das sich nur auf die Privatsphäre beschränken würde. Zuweilen kommt es daher zu paradoxen Rechtsfragen: Kann jemand, der für eine bestimmte politische Meinung eintritt und sich dafür öffentlich mit anderen Demonstranten versammelt, anderen verbieten, davon Fotos zu veröffentlichen? Dies ist zumindest keine ganz triviale Frage. Es kommt dann meist darauf an, ob die Person mit dem Foto individuell herausgegriffen wird oder nur als Teil des Demonstrationszugs sozusagen “Beiwerk” ist, wie die Medienrechtler sagen.

Eine unter Juristen seit Jahren auch heiß umstrittene Frage ist, ob Kraftfahrzeuge bzw. deren amtliche Kennzeichen im öffentlichen Raum fotografiert und auf Fotos verbreitet werden dürfen. Dass Kfz-Kennzeichen seit In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten gelten, könnte für eine Einschränkung sprechen. Aber ist das nicht etwas lebensfremd? Schließlich dienen Kfz dem Verkehr und beherrschen den öffentlichen Raum, so dass es kaum mehr möglich wäre, irgendwo Fotos zu machen, ohne nicht eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Nun, zum einen gibt es in der DSGVO eine Ausnahme für den persönlichen und familiären Bereich. In den Erwägungsgründen zur DSGVO wird klargestellt, das sie nicht für natürliche Personen gilt, die rein persönliche und familiäre Tätigkeiten ausüben. Entgegengesetzt wird dies Tätigkeiten, die Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Wer also als Tourist Fotos von Sehenswürdigkeiten macht  und dabei zugleich ein paar Kraftfahrzeuge aufnimmt, die davor abgestellt wurden, dürfte auf der sicheren Seite sein. Selbst wenn auf den Fotos Kfz-Kennzeichen zu sehen sind und die Fotos auf sozialen Netzwerken eingestellt werden, stellt das keinen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Kfz-Halter dar. Denn auch die Nutzung sozialer Netzwerke und andere Online-Tätigkeiten gelten als Ausnahme, soweit sie von natürlichen Personen im Rahmen persönlicher und familiärer Tätigkeiten genutzt werden.

Übrigens dürfte auch das Fotografieren und Veröffentlichen der Bilder von Falschparkern bei persönlicher Betroffenheit unter diese Ausnahme fallen. Denn auch hier geht es nicht um eine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn damit Beweise für Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt werden sollen, kommt zusätzlich auch noch eine weitere Ausnahme in Betracht: Auch die Verarbeitung von Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung (einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) und Gefahrenabwehr ist nach Art. 2 Abs. 2 d) der DSGVO ausgenommen.

Dessen ungeachtet wäre auch bei Eröffnung des Anwendungsbereichts der DSGVO die Verarbeitung der Daten zulässig. Denn Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Alles andere wäre auch schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich sind Kfz-Kennzeichen dazu da, in Fällen von Unfällen oder Regelverstößen die Möglichkeit zu haben, den Halter darüber zu identifizieren (Olaf Dilling).

 

 

2021-02-04T12:00:33+01:004. Februar 2021|Allgemein|

E-Mobilität: Bund legt Entwurf für ein Schnellladegesetz vor

Was nützt das schönste E-Auto, wenn man befürchten muss, es mangels ausreichender Ladeinfrastruktur nicht aufladen zu können. Wir hatten im Dezember 2019 schon einmal über den „Masterplan Ladeinfrastruktur“ der Bundesregierung berichtet. Nun hat die Bundesregierung am 28. Dezember 2020 den Entwurf eines sog. Schnelladegesetzes („Gesetz zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge“ SchnellLG) vorgelegt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von öffentlicher Schnellladeinfrastruktur EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibung soll dabei in mindestens 10 sogenannten Gebietslosen erfolgen. In den Losen werden dabei jeweils wirtschaftliche und mutmaßlich unwirtschaftliche Gebiete gemischt zusammengefasst. Der Gesetzgeber geht derzeit insgesamt nicht davon aus, dass die Gebiete wirtschaftlich betrieben werden können. Hier soll der Gesetzgeber daher Teile des wirtschaftlichen Risikos übernehmen. Zu dem geplanten Zusammenspiel von Bund und privatem Betreiber der Ladesäulen heißt es im Entwurf:

„Der Bund legt technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung fest, die von den Auftragnehmern des Bundes mit Blick auf die Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit oder Nutzerfreundlichkeit des Infrastrukturangebots zu beachten sind.“

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur wird im Referentenentwurf als öffentliche Aufgabe, deren Ausführung durch private Betreiber erfolgen soll. Ein in der Energiewirtschaft hinlänglich bekanntes Konzept. Der Aufbau soll dabei über den derzeitigen Bedarf hinausgehen, um künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.

Unternehmen wie EnBW, die schon in den Aufbau der derzeit bestehenden Ladesäulen investiert haben, befürchten derweil offenbar Wettbewerbsnachteile, wenn der Bund bei der ausgeschriebenen Ladeinfrastruktur auch Preisvorgaben, etwa in Gestalt von Preisobergrenzen für den Ladevorgang machen wolle. Der Referentenentwurf deutet dies zumindest an. Der BDEW kritisiert dagegen, dass der Gesetzgeber über die Ausschreibungen weitergehende technische Standards durchsetzen könne, die von den bisher geltenden gesetzlichen Anforderungen abweichen.

(Christian Dümke)

2021-01-25T17:22:09+01:0025. Januar 2021|Allgemein|