Schätzen Sie mal – muss der Energieverbrauch eigentlich gemessen werden?

Wir berichteten ja neulich anekdotisch über unseren eigenen Umgang mit unserer fehlerhaft überhöhten Stromrechnung und erläuterten daran beispielhaft die in einer solchen Rechnung enthaltenen Pflichtinformationen, die im Streitfall durchaus mal nützlich sein können. Daraus entspann sich auch auf Twitter die eine oder andere Diskussion über Verbraucherrechte – und darunter wiederum die interessante Frage, ob der Energieversorger in der Abrechnung ausdrücklich kenntlich machen müsse, ob er die Zählerstände tatsächlich abgelesen oder aber nur geschätzt hat.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Energieverbrauchsabrechnungen auf Basis von echten Messwerten erstellt werden müssen.

In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG ist deswegen festgelegt, dass in der Rechnung der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraum ausgewiesen werden müssen. Diese Pflicht zur Ausweisung der Zählerstände wäre sinnlos, wenn der Versorger die realen Zählerstände gar nicht erfassen müsste. Hinzu kommt, dass § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG dem Versorger ein Recht zur Verbrauchsschätzung nur im Ausnahmefall zubilligt, nämlich „soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann“. Der § 11 Abs. 3 StromGVV regelt das Gleiche noch einmal speziell für die gesetzliche Grundversorgung. § 18 StromGVV enthält zudem ein eigenes Schätzungsrecht für den Fall der technischen Fehlerhaftigkeit der Messeinrichtung.

Die Abrechnung auf Basis einer Schätzung statt einer Messung, in Fällen, wo die Messung möglich gewesen wäre, ist damit unzulässig. Tritt hierbei ausnahmsweise die besondere Situation ein, dass eine gesetzliches Schätzungsrecht des Versorgers nicht besteht, die eigentlich vorzunehmende Messung aber auch nicht mehr nachgeholt werden kann, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 243/12).

Hiervon zu unterscheiden sind sogenannte Zwischenstände innerhalb des Abrechnungszeitraumes, etwa wenn sich der Verbrauchspreis oder einzelne Steuern ändern und deshalb in der Endabrechnung eine Mengenabgrenzung notwendig wird. Hier darf der Grundversorger nach § 12 Abs. 2 StromGVV eine Abgrenzung auf Basis einer Schätzung vornehmen.

Aber was ist jetzt mit der Frage, ob der Versorger in der Rechnung überhaupt kenntlich machen muss, dass er von einem Schätzungsrecht Gebrauch gemacht hat? Wir meinen schon, denn § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet den Versorger „die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen“ in Kombination mit der Pflicht zur Angabe der Zählerstände nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG kann dies nur bedeuten, dass der Versorger es als maßgeblichen Umstand kennzeichnen muss, ob die in der Rechnung abgedruckten Zählerstände der Realität entsprechen oder nur eine Schätzung und damit einen vermuteten Näherungswert darstellen. Eine nicht gekennzeichnete Schätzung könnte dem Versorger im schlimmsten Fall sogar als Täuschung ausgelegt werden.

(Christian Dümke)

2021-04-06T17:53:26+02:006. April 2021|Allgemein|

Strompreisschock in der Kanzlei

Als Rechtsanwälte einer Kanzlei mit einer Spezialisierung im Energierecht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchsabrechnungen in der Hand zu haben und streitige Forderungen aus Energielieferungen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahresendabrechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erhebliche – wirklich erhebliche – Nachforderung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchsverhalten kritisch hinterfragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erweiterung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreibtischlampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Stromverbrauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermuteten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusammenhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energieversorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energieverbrauchsabrechnungen der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgelesenen Zählerständen oder auf Schätzwerten basiert und welche Zählerstände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötzliche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrechnungen zum Vergleich heraussuchen zu müssen.

Bei Energieverbrauchs-abrechnungen besteht nun die Besonderheit, dass der Kunde zunächst grundsätzlich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regelmäßig auf einen eigenen Rückforderungsprozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offensichtlich fehlerhaft“ ist. „Offensichtliche Unrichtigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Energieverbrauchsabrechnung die Fehlerhaftigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Rechtsprechung des BGH soll diese erforderliche „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ beispielsweise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehnfacht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung widersprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungsverweigerungsrecht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugänglichen Kellergewölben unseres historischen Kanzleigebäudes verbauten Messeinrichtungen dann schnell und unkompliziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

2021-03-31T19:36:02+02:0031. März 2021|Allgemein, Grundkurs Energie|

GG-Änderung: Klein bisschen Kinderrechte?

Bisher kommen Kinder im Grundgesetz (GG) nur als Kinder ihrer Eltern vor: Nämlich, wenn es um das “natürliche Recht der Eltern” und die Pflicht zur ihrer Pflege und Erziehung geht. Daher sollen Kinderrechte nach einem Beschluss des Kabinetts vom Anfang des Jahres nun ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden. Das ist an sich auch ein fälliger Schritt. Denn Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention bereits im Jahr 1992 ratifiziert. Damit hat die Bundesrepublik sich verpflichtet, die Rechte von Kinder zu achten, zu schützen und zu fördern. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl daher “vorrangig” berücksichtigt werden.

Der Kabinettsbeschluss sieht vor, den Artikel 6 Abs. 2 GG entsprechend zu ergänzen:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.”

Wichtig war der Regierung, durch die Stärkung der Rechte von Kindern die Rechte der Eltern nicht zu beschneiden. Zudem kommt mit der Qualifikation der Berücksichtigung als “angemessen” zum Ausdruck, dass Kinderrechte stets mit den Rechten anderer Grundrechtsträger und verfassungsrechtlicher Belange abzuwägen sind.

Der Reformentwurf wird daher in einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins kritisiert: Die UN-Kinderrechtskonvention verlangt nämlich in Artikel 3 Abs. 1 die “vorrangige” Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen die Kinder betreffenden Entscheidungen. Auch in der EU-Grundrechtecharta findet sich eine entsprechende Formulierung. Zudem sei auch für Entscheidungen, die das Erziehungsrecht der Eltern betreffen, das Kindeswohl die Richtschnur.

Dass die Grundgesetzänderung auch für ganz praktische Rechtsfragen relevant werden kann, zeigen nicht nur die aktuellen Konflikte über die Berücksichtigung von Kindeswohlbelangen bei Schul- und Kitaschließungen. Auch die Gestaltung des urbanen öffentlichen Raums oder die Klimapolitik sollten zunehmend im Lichte von Kinderrechten gedacht werden (Olaf Dilling).

2021-03-19T17:55:08+01:0019. März 2021|Allgemein, Kommentar|