Kosten der Schiedsstelle Energie: Entscheidung des KG Berlin, 2 U 77/18 EnWG

Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann nach § 111b Abs. 1 EnWG die Schlichtungsstelle Energie angerufen werden, eine Einrichtung, die die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbände der Energiewirtschaft gemeinsam unterhalten. Diese kann von den beteiligten Unternehmen Entgelte verlangen, so bestimmt es § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG. Die Entgelte müssen angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen.

Die Schlichtungsstelle Energie hat diese Ermächtigungsgrundlage für die Entgelterhebung durch Kostenordnungen ausgefüllt, die Fallpauschalen vorsehen. Ob diese die Entgelterhebung rechtfertigen, war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, das das KG Berlin mit Urt. v. 15.11.2021 − 2 U 77/18 EnWG – zweitinstanzlich zugunsten der Schlichtungsstelle entschieden hat.

In dem Verfahren trat die Schlichtungsstelle als Klägerin auf und verlangte das Entgelt von einem nicht zahlungsbereiten beteiligten Unternehmen. Dieses berief sich zunächst auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einrichtung der Schlichtungsstelle überhaupt. Dies überzeugte das KG aber nicht. Zum einen hatte nach Ansicht der Richter das Landgericht Berlin – die erste Instanz – nichts falsch gemacht, als es sich auf eine Entscheidung des OLG Köln aus 2016 (18 U 127/14) stützte, in dem das OLG Köln auf die Bedenken gegenüber einer Art Paralleljustiz eingegangen war und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter verneint hatte, und auch einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 GG verneint hatte. Zum anderen hatte die Beklagte, also das verklagte Unternehmen, zu pauschal behauptet, der Gesetzgeber hätte die aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit resultierende Abwägungspflicht nicht erfüllt. Außerdem bezweifelte das Gericht schon, ob Verfassungsrecht hier überhaupt zum Zug kommen kann, denn die Normen, um die es hier geht, stammen aus dem EU-Recht, das dem deutschen Recht, auch dem Verfassungsrecht, bekanntlich vorgeht.

Justitia, Recht, Gerechtigkeit, Rechtsprechung, Symbol

Die Beklagte hatte weiter auch europarechtliche Argumente vorgetragen: Sie berief sich auch Art. 3 Abs. 8 i. V. m. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der Strombinnenmarkt-RL 2009/72/EG (parallel existiert eine entsprechende Regelung für Gas), wo es heißt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Schlichtungsverfahren den Kunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden eröffnen soll. Daraus resultiert aber nicht, dass das Verfahren auch für das Unternehmen – also eben nicht den Kunden – kostengünstig sein müsste. Auch das Vorbringen des Unternehmens, es gäbe keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie, dass dies nur den Kunden, nicht das Unternehmen privilegieren sollte, überzeugte die Richter nicht.

Das KG stellte weiter fest, dass § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG iVm mit den Kostenordnungen auch eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entgelterhebung darstellt. Die Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das der Schlichtungsstelle eingeräumte Ermessen sie problematisch, aber das sah das Gericht nicht so. Auch das Vorbringen, die Schlichtungsstelle sei nicht ordnungsgemäß bestellt oder die Kostenordnungen nicht korrekt, bügelte der Senat recht knapp ab. Maßgeblich sei nur, ob das Entgelt angemessen sei. Hier könnte man durchaus argumentieren, schließlich hatte die Schlichtungsstelle in den Jahre 2013 – 2017 rund 1 Mio. EUR Rücklage gebildet, so dass ihre Tätigkeit durchaus sichergestellt war und es durchaus möglich gewesen wäre, weniger oder nichts zu berechnen. Der Senat wies aber auf den zukünftigen Bedarf hin; ein Argument, das durchaus Fragen nach sich zieht, denn ist mit dem Abstellen auf künftige Bedarfe nicht einer nahezu uferlosen Gebührenerhebung Tür und Tor geöffnet? Angesichts dieser Großzügigkeit erstaunt es nicht, dass das Gericht auch die Fallpauschalen unbedenklich fand, auch wenn es keine Ermäßigungsmöglichkeit bei sehr kleinen Beträgen gibt.Auch umsatzsteuerlich sah das KG nichts zu kritisieren.

Aufgehoben hat das KG die Entscheidung des LG nur in einem einzigen Punkt: Dem Zinsbeginn. Das LG sah es als ausreichend aus, dass die Rechnung erstellt worden war, das KG verlangte den Zugang beim Empfänger (Miriam Vollmer).

2022-04-22T23:18:48+02:0022. April 2022|Allgemein|

(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreisminderung, Nebenkostenabrechnung, Fluggastrechte oder neurdings auch die Prüfung von Energieverbrauchsabrechnungen – im Bereich der Prüfung und Durchsetzung möglichst gleichgelagerter Verbraucheransprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwickelt. Diese versprechen Verbrauchern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche, kostengünstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automatisierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermöglichen sollen eine Vielzahl von Einzelfällen schnell und kostengünstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechtsdienstleistungen am Markt anbieten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetzliche Erlaubnis verweisen kann. Klassischer Anbieter für Rechtsdienstleistungen sind Anwaltskanzleien. Wer daneben als „Nichtanwalt“ rechtsberatend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkassounternehmen – muss sich nach behördlicher Prüfung als Rechtsdienstleister registrieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechtsdienstleistung“ gilt gem. § 2 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ Rechtsdienstleistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).

Verbraucher die sich an entsprechende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forderungseinziehung“ anzubieten. Verträge über Rechtsdienstleistungen mit einem nicht autorisierten Anbieter sind nach ständiger Rechtsprechung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)

2022-04-20T13:30:52+02:0020. April 2022|Allgemein|

Kommunale Verpackungssteuer – rechtswidrig?

Allen politischen Absichtsbekundungen und abfallrechtlichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unaufhaltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statistischen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einwegverpackungen sind gerade zu Pandemiezeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpackungssteuer zu erheben.

Doch was sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte  zur Begrenzung des Verpackungsmülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einwegverpackungen eine lokale Verpackungssteuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllvermeidung gesetzt werden. 

Für Getränkeverpackungen, Geschirrteile und sonstige Lebensmittelverpackungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einwegbesteck. Insgesamt sollte die Steuer “pro Einzelmahlzeit” auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpackungen zu verzichten oder auf alternative Produkte auszuweichen.

Die Tübinger Franchisenehmerin von MacDonalds hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Normenkontrollklage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufsfreiheit und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damalige Abfallrecht des Bundes.

Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechtswidrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu differenzieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbestand auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.

Zudem greife die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in die abschließende Regelung des Abfallrechts durch den Bundesgesetzgeber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüfbarer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzelmahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spielräume zur Einführung einer Verpackungssteuer bestehen, jedenfalls soweit sie als Lenkungssteuer das Abfallaufkommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).

2022-04-13T20:56:37+02:0013. April 2022|Allgemein, Umwelt|