Wenn das Gas wegbleibt: Der Gesetzesentwurf zur Gasreduzierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Lieferungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und industrielle Letztverbraucher. Sondern auch die Energiewirtschaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschaftsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verabschiedet werden.

Der Gesetzgeber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasmangellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorübergehend auf andere fossile Kraftwerke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzreserve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamtmenge an THG-Emissionen nicht steigt, gewährleistet der europäische Emissionshandel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berechtigungen teurer werden, wenn weniger Zertifikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reservekraftwerken setzt das Ministerium auf eine Verteuerung der Gasverstromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatzabgabe belegt werden können, um Energieversorger von der Verstromung abzuhalten. Ausgenommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alternativen gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reservekessel der Stadtwerke normalerweise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaftlicher als eins, zumal die Kosten der Gaskraftwerke bis auf den Brennstoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasverstromungs-Malus den Fernwärmeversorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasmangellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Lieferverträge einem Stresstest unterziehen. Was passiert mit den zu erwartenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contractoren sollten die Entwicklungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasmangellage modellieren und versuchen, Regelungslücken einvernehmlich zu schließen, um vorbereitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Was genau macht eigentlich die „Schlichtungsstelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine interessante Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Schlichtungsstelle Energie vorgestellt. Grund genug sich die Schlichtungsstelle und ihre Funktion noch einmal grundsätzlich anzuschauen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist kein ordentliches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Kunde und Energieversorger dienen und so auch die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlichtungsstelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlichtungsstelle Energie laut Information auf ihrer Website durch einen Beirat unterstützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energiewirtschaft sowie die zuständigen Bundesministerien repräsentieren sollen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlichtungsstelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings erst zulässig, wenn der Energieversorger zuvor einer an ihn gerichteten Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind nämlich verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und ausdrücklich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinweisen.

Anders als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren müssen die pauschalierten Kosten eines solchen Schiedsverfahrens dabei grundsätzlich vom Energieversorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlichtungsstelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordentlichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlichtungsstelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Kommt die ÖPNV-Flatrate?

Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) muss für viele ausländische Besucher in mancher Hinsicht wie aus der Zeit gefallen wirken. Das gilt insbesondere für die Fahrkartenkontrollen. Wer in Paris, London oder Madrid in Busse oder Stadtbahnen steigt, hat meist eine physische Barriere zu überwinden, was ohne die richtige Fahrkarte gar nicht geht. Die meisten Menschen benutzen Chipkarten und die Tarife sind mit etwas Übung einigermaßen zu durchschauen.

In Berlin stehen viele Menschen erst eine Weile hilflos vor dem Fahrkartenautomaten, bis sich jemand ein Herz fasst und hilft, die richtige Fahrkarte zu kaufen. Natürlich ist sie dann aus Papier und muss noch korrekt abgestempelt werden. Zwar gibt es auch Chipkarten, aber da die gesamte Infrastruktur kaum auf elektronische Tickets ausgerichtet ist, werden sie kaum genutzt, jedenfalls nicht von temporären Gästen.

Wenn also so ein Besucher aus dem europäischen Ausland dann tatsächlich in der S-Bahn angekommen ist, droht eine Fahrkartenkontrolle. Und vermutlich macht jeder Urlaubsgast, dessen sich niemand erbarmt hat, beim ersten Mal mindestens einen Fehler, der ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig werden lässt. Dabei sind die Urlaubsgäste, die meist größere Mengen Bargeld mit sich führen, meist noch besser dran als Leute ganz ohne Geld. Die müssen, wenn sie wiederholt wegen Schwarzfahrens aufgefallen sind, nicht selten sogar ins Gefängnis. Denn wenn sie die Strafen nicht zahlen können, kann Ersatzhaft drohen. Die Frage der Verhältnismäßigkeit solcher Strafen wäre einen eigenen Blogartikel wert: Inzwischen gibt es eine Initiative, die Menschen hilft, die  in diese Notlage geraten sind.

Die Frage hier ist jedoch eine andere: Ist es tatsächlich effizient, ein so aufwendiges und kompliziertes Bezahl- und Kontrollsystem aufrecht zu halten, um den öffentlichen Verkehr am Laufen zu halten? Seit einiger Zeit wird in vielen Städten diskutiert, den öffentlichen Verkehr gar nicht mehr über die individuelle Benutzung zu finanzieren. Das hat zwar einige Nachteile, u.a. könnten damit Qualitätseinbußen einhergehen. Die Vorteile liegen jedoch auf der Hand. Es könnte erheblich an Personal- und Kontrollkosten gespart werden.

Aktuell geht es eher um eine – temporäre – Flatrate, einen günstigen Monatstarif, der den gesamten deutschen öffentlichen Nah- und Regionalverkehr umfassen soll, das sogenannte 9-Euro-Ticket. Als Teil des Entlastungspakets 2022 soll er dafür sorgen, dass Pendler von steigenden Energiekosten entlastet werden. Zugleich soll die Attraktivitätssteigerung des ÖPNV auch einen Anreiz zur Einsparung von Kraftstoffen setzen.  Noch könnte das bereits offiziell angekündigte und in Kürze in Kraft tretende Projekt am Widerstand der Länder scheitern. Denn zwischen Bundesregierung und einigen Ländern ist die Finanzierung strittig. Vermutlich könnte das 9-Euro-Ticket nicht nur für volle Züge, sondern auch für leere Kassen sorgen. Es sei denn jetzt schon wird eine angemessene Anschlussfinanzierung für das zeitlich begrenzte Projekt sichergestellt. Heute stimmt der Bundesrat darüber ab (Olaf Dilling).

2022-05-19T01:37:43+02:0019. Mai 2022|Allgemein, Verkehr|